Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 65/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 65/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 58 652.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Buchstabenverbindung PCU für die Waren "Gehäuse, insbesondere aus Metall und/oder
Kunststoff bestehende Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, insbesondere zum
Anschluß elektrischer Geräte; Teile und Zubehör von vorgenannten Gehäusen,
insbesondere Befestigungswinkel, soweit in Klasse 6, 9 und 19 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG beanstandet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: PCU sei die Fachabkürzung für "Power Control Unit" bzw "Peripheral
Control Unit", also "Periphere Steuereinheit" bzw "Grund-, Prozeßsteuereinheit,
Steuerung der Stromversorgung". Die Anmeldung beschreibe damit die beanspruchten Waren lediglich dahin, daß diese für PCU's bestimmt seien. Demgemäß erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Buchstabenverbindung für schutzfähig; es handele sich um eine
neu gebildete Phantasiebuchstabenkombination, die in keinem Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren stehe. Für diese Waren sei eine Buchstabenfolge
nicht üblich; keinem Buchstaben komme eine beschreibende Bedeutung zu. Die
von der Markenstelle angeführte Bedeutung als Fachabkürzung sei zudem nicht
nachgewiesen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle vom 14. Januar 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die der Anmelderin übersandten Belege zur Bedeutung und
Verwendung der angemeldeten Buchstabenverbindung verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die zur
Eintragung als Wortmarke angemeldete Buchstabenverbindung PCU ist für die
beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diesem Schutzhindernis können neben den beschreibenden Angaben selbst auch Abkürzungen solcher
Angaben unterfallen. Die insoweit erforderliche Eignung einer Bezeichnung, zB
einer Buchstabenfolge, als Abkürzung stellvertretend für die beschreibende Angabe selbst verwendet zu werden, setzt dabei voraus, daß die Abkürzung als solche im Verkehr gebräuchlich oder aus anderen Gründen für die angesprochenen
Verkehrskreise in ihrem beschreibenden Sinngehalt verständlich ist (vgl BGH
GRUR 2002, 261, 262 - AC; Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Buchstabenverbindung PCU – vor (vgl zur
Schutzfähigkeit von Buchstaben auch BGH WRP 2003, 517ff – Buchstabe Z;
GRUR 2001, 161ff – Buchstabe K).
PCU ist im Bereich der Informationstechnologie ua die Abkürzung für "Power
Control Unit" (=Einheit zur Steuerung der Stromversorgung, vgl Rosenbaum,
Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z S 565; Amkreutz, Abkürzungen
der Informationsverarbeitung S 459); "unit" ist dabei die Bezeichnung für "Gerät"
(vgl Brandstetter, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationsverarbeitung
S 504). In der genannten Bedeutung wird PCU auch beschreibend verwendet. So
heißt es in einer Information der TU Harburg (www.tu-Harburg.de/fst/sdt/t00.html)
beispielsweise: "Untersuchung der mechanischen und volumetrischen Verluste
einer Power Control Unit (PCU)..."; in einem Bericht über die Space Shuttle Mission STS-109 heißt es: "Nachdem...die Stromkreise...abgeschaltet worden waren,
bauten
sie die Power Control Unit
(PCU) aus..."
(vgl www.srvch.org/shuttle/missions/sts109.htm); in der Beschreibung eines Sicherheits- und
Managementsystem für Verteilerstandorte ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Anschlusses verschiedenartigster Komponenten angeführt: "Power Control
Unit
PCU
zur
Spannungsmessung
und
Steuerung"
(vgl
www.daetwyler.net/d/produkte/ecobus/konzepte/rackmanagement.htm). Diese Belege sind der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 20.8.2003 übermittelt worden. Eine Erklärung ist trotz Fristverlängerung nicht eingegangen.
Zur Verwendung für eine solche PCU können die beanspruchten Gehäuse sowie
deren Teile und Zubehör vorgesehen sein. Wesentliches und typisches Merkmal
eines Gerätes ist es, daß es von einem Gehäuse umhüllt ist. Daß dabei unterschiedliche Geräte unterschiedliche Umhüllungen in Form und gegebenenfalls
Material bedingen, liegt auf der Hand. Die zur Eintragung als Marke angemeldete
Buchstabenverbindung PCU kann damit zur Bezeichnung der Bestimmung der
beanspruchten Waren dienen.
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der Anmeldung liegt die Annahme fern, daß der Verkehr die Bezeichnung
PCU als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird; ihr fehlt damit
auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Daß PCU daneben ua auch die Bedeutungen von "Peripheral Control Unit", "Page
Clean-Up", "Pegel-Code-Umsetzer" oder "Photocopy Unit" hat (vgl Amkreutz
aaO), steht – ungeachtet der Frage, ob es sich auch insoweit um beschreibende
Angaben handeln könnte - der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere ergibt sich daraus keine Mehrdeutigkeit der Anmeldung.
Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu
den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE).
Im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren sind andere Deutungen als
die genannte indessen nicht nahegelegt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu