Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 24 W (pat) 31/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 31/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 399 59 002
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und des Richters Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2002 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
399 59 002 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 941 633
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 17 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 941 633 gegen die Eintragung der Marke 399 59 002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß
teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
26. November 2002 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 399 59 002
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von
Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele
Guth
Hacker
Bb