Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 24 W (pat) 31/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 31/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 59 002

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und des Richters Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2002 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

399 59 002 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 941 633

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 17 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 941 633 gegen die Eintragung der Marke 399 59 002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß

teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen

des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom

26. November 2002 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 399 59 002

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von

Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Ströbele

Guth

Hacker

Bb