Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 33 W (pat) 312/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 715 723

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen 6.70

G r ü n d e

I.

Die Inhaberin der für die Dienstleistungen

35 Recruitement of personnel; personnel management

and consultancy; employment of personnel; office

functions, in particular payroll preparation and personnel administration; rental of office machines.

41 Education, in particular instruction of administrative

personnel; training and continuing education in the

medical sector and technical professions; courses in

the field of automation; publication of printed matter, in

particular books.

42 Vocational guidance.

international registrierten Marke 715 723

Tempo-Team

begehrt für diese Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Markenstelle für Klasse 35 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

IR-Marke die Schutzausdehnung mit Beschluss vom 1. Juli 2002 wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der

Verkehr die Marke, die sich aus den Bestandteilen „Tempo“ („Geschwindigkeit“

oder „schnell“) und „Team“ (Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“) zusammensetze, so verstehe, dass Dienstleistungen von einem

Team besonders schnell erbracht würden. Da alle beanspruchten Dienstleistungen von einem Team schnell und effektiv erbracht werden könnten, sei die Bezeichnung „Tempo-Team“ für sie beschreibend und nicht als Herkunftshinweis

geeignet. Dass „Tempo“ auch die Abkürzung für „temporär“ sein könne, ändere

nichts an der Beurteilung, da im Zusammenhang mit den gekennzeichneten

Dienstleistungen nur die Bedeutung „schnell“ nahe liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die das Zeichen für

unterscheidungskräftig hält. Zur Begründung führt sie aus, die Marke „Tempo-

Team“ bedeute „Geschwindigkeitsmannschaft“, „Schnelligkeitsmannschaft“ „Geschwindigkeitsarbeitsgruppe“ oder „Schnelligkeitsarbeitsgruppe“. Keiner dieser

Begriffe besitze einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt, vielmehr seien sie

aus sich heraus in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unklar und

vage, da offen bleibe, ob sich „Tempo-Team“ auf die Erbringer der Leistungen beziehe, auf die Zielgruppe oder – bei den Vermietungsdienstleistungen – auf die

vermieteten Gegenstände. Die Markenstelle habe „Tempo“ mit „effektiv“ gleichgesetzt, so dass sich die Möglichkeiten der verschiedenen Bedeutungen weiter vervielfältige. Bei einigen Dienstleistungen komme es auf Geschwindigkeit weniger

an. Im Hinblick darauf, dass die Marke keine auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogene im Vordergrund stehende Aussage enthalte, bestehe auch kein

Freihaltungsbedürfnis. Im übrigen bezieht sich die Markeninhaberin auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des HABM, die die Bezeichnungen „Team

is money“, „Team One“, „Aqua-Team“ und „Team-Power“ für eintragbar gehalten

haben.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse zum

Begriff „Tempo-Team“ übermittelt. Die Anmelderin hat hierzu nicht Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der angemeldeten Marke das

Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.2 Nr.1

MarkenG entgegen steht.

Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2003 I ZB 6/03 m. w. N. – Cityservice, BGH GRUR 2001,

1153, 1154 – antiKALK). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Marke besteht aus den Bestandteilen „Tempo“ und „Team“, die beide Bestandteil der deutschen Umgangssprache sind. „Tempo“ bedeutet „Geschwindigkeit, Schnelligkeit“, „Team“ bezeichnet eine Gruppe von Personen, die gemeinsam

an einer Aufgabe arbeiten (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2000). Die

hier angesprochenen breiten Verkehrskreise, die sich einerseits im Wesentlichen

aus Unternehmern und Mitarbeitern von Personalabteilungen und andererseits

aus Arbeitnehmern zusammensetzen, verstehen das Zeichen „Tempo-Team“

ohne weiteres als Hinweis darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen durch

ein schnelles Team, eine schnelle Mannschaft, erbracht werden. Dies wird letztlich

auch durch die Anmelderin bestätigt. Die von ihr als mögliche Übersetzungen vorgetragenen zusammengesetzten Begriffe „Geschwindigkeitsmannschaft“, „Schnelligkeitsmannschaft“ „Geschwindigkeitsarbeitsgruppe“ oder „Schnelligkeitsarbeitsgruppe“ sind als solche zwar in der deutschen Sprache nicht gebräuchlich, sie

beinhalten aber denselben Aussagegehalt, wie die von der Markenstelle zutreffend festgestellte Bedeutung, dass Dienstleistungen von einem Team besonders

schnell erbracht würden. Nachdem das Zeichen „Tempo-Team“ sprachüblich gebildet ist (vgl. z.B. Tempolimit, Spitzenteam, Spezialteam) und aus geläufigen Bestandteilen besteht, die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem

Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen versteht (vgl BGH,

GRUR 2003, 1050 m.w.N. – Cityservice). So liegt der Fall hier. Denn entgegen der

Auffassung der Anmelderin ist diese Aussage in Bezug auf die hier konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht vage oder interpretationsbedürftig. Der werbemäßig in schlagwortartiger Weise verkürzte Hinweis gibt zu erkennen, dass diese

Dienstleistungen in kürzester Zeit erbracht werden und dass dies auf der arbeitsteiligen Zusammenarbeit mehrerer Personen beruht. Sowohl bei den Dienstleistungen der Klasse 35 ist es z.B. wünschenswert, offene Stellen rasch wieder

zu besetzen oder in solche vermittelt zu werden. Dass Büroarbeiten schnell erledigt werden, stellt ebenfalls ein für Kunden positives Versprechen dar, insbesondere in der Personalverwaltung. Ein schnelles Verfügbarmachen (Vermieten) von

Maschinen, das durch ein schnell arbeitendes Team - beispielsweise beim Aufstellen – ermöglicht wird, ist gerade dann, wenn durch Ausfall einer Maschine in

einem Unternehmen oder Büro ein plötzlicher Bedarf entsteht, ein wesentlicher

Hinweis. Dies gilt auch bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 41, die die Ausbildung betreffen. Eine schnelle Ausbildung (etwa in Form eines so genannten

„Crash-Kurses) durch ein qualifiziertes Team ist beispielsweise bei Arbeitslosigkeit

im Fall von Zusatzqualifikationen für eine schnellere Vermittelbarkeit ebenso wichtig wie im Falle der berufsbegleitenden Weiterbildung, da diese neben der Arbeit

erfolgt. Die Anmelderin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl in

medizinischen als auch in technischen Berufen Sorgfalt und Kompetenz Vorrang

vor der Geschwindigkeit haben. Bei den hier beanspruchten Dienstleistungen geht

es aber nicht um die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, sondern um die

Ausbildung, d.h. um den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Hierbei ist es auch unter Konkurrenzgesichtspunkten wesentlich, diese möglichst

rasch zu erlangen, was bei einer Betreuung durch ein entsprechend qualifiziertes

Team effizienter geschehen kann. Dies gilt auch für Publikationen, die einem Zeitdruck unterliegen können. Gleiches gilt aus der Sicht des Kunden u.U. für die Inanspruchnahme einer Berufsberatung, bei der ein kompetentes Team mit breit

gefächertem Wissen effektiver wirken kann. Insoweit stellt „Tempo-Team“ als eine

Art Qualitätshinweis eine im Vordergrund stehende Sachaussage dar, die von den

hier angesprochenen Verkehrskreisen nur als solche verstanden wird und nicht als

Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Auf die bestehenden Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Team“

kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass es sich

jeweils um andere Kombinationen handelt, die z.T. Waren, z.T. nicht vergleichbare

Dienstleistungen betreffen, begründeten eventuell wegen eines möglicherweise

rein beschreibendem Gehalts rechtsfehlerhaft vorgenommene Eintragungen weder nach dem Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit (BGH GRUR

1989, 420 – „K-SÜD“; GRUR 1997, 527 ff – „Autofelge“; BPatGE 13, 113).

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Cl