Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.12.2003 – 29 W (pat) 130/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 130/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 54 487.5/16

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k. A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

World Trade Center

ist am 12. September 2001 für die Waren und Dienstleistungen

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (Drucke, Fotografien);

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten (Souvenirs);

Spiele, Spielzeug

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 6. März 2002 als freihaltebedürftige und nicht

unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum

verstehe das Zeichen ohne weiteres als thematischen Hinweis auf das am

11. September 2001 zerstörte World Trade Center in New York. Hinsichtlich der in

Klasse 17 beanspruchten Waren beschreibe das Zeichen lediglich deren Vertriebsweg.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Die Bedeutung des angemeldeten Begriffs sei infolge der Zerstörung des New Yorker World Trade Centers unklar geworden, da er nicht mehr mit einem Welthandelszentrum, sondern mit dem Terrorakt in Verbindung gebracht werde. Auf Grund dieses Bedeutungswandels sei

die Wortfolge geeignet herkunftshinweisend zu wirken. Bei Spielen und Spielzeug

bestehe darüber hinaus keine Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung englischsprachiger Bezeichnungen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft bedeutet die einer Marke innewohnende Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Unterscheidungskraft fehlt in der Regel, wenn einer Marke

ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein Wort der

deutschen oder einer Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st Rspr, vgl BGH WRP 2003,

1429 - Cityservice). Letzteres ist hier der Fall.

Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet die englische Wortkombination „World Trade Center“ im Deutschen „Welthandelszentrum“. Seit dem

11. September 2001, an dem das World Trade Center in New York bei einem

Terroranschlag vollständig zerstört wurde, verbindet das angesprochene

inländische Publikum mit diesem Begriff aber in erster Linie die Ereignisse dieses

Tages. So ergibt die Eingabe des Begriffs im Leipziger Wortschatz insgesamt

2.774 Treffer, von denen allein die ersten 180 sich ausschließlich auf das zerstörte

World Trade Center in New York beziehen (vgl http://wortschatz.informatik.unileipzig.de). Für die in Klasse 16 beanspruchten Waren erschöpft sich das Zeichen

daher in dem Hinweis, dass sich die Drucke und Fotografien thematisch mit dem

World Trade Center befassen. Für die Annahme eines beschreibenden

Begriffsinhalts ist es dabei unbeachtlich, ob es sich um Abbildungen des World

Trade Centers vor oder während der Zerstörung handelt, denn das

angesprochene Publikum erkennt

in beiden Bedeutungen nur den

inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt und

keinen Unternehmenshinweis.

Hinsichtlich der übrigen Waren

fehlt es zwar an einem unmittelbaren

Sachzusammenhang mit dem World Trade Center. Auf Grund des unfassbaren

Ausmaßes der Zerstörung, der weltweiten Berichterstattung und der

weitreichenden weltpolitischen Auswirkung der Terroranschläge wird der Begriff

„World Trade Center“ aber in jedem denkbaren Zusammenhang als beschreibender Hinweis auf die Terroranschläge und die Zerstörung des World Trade Center

in New York verstanden. Angesichts dieser im Vordergrund stehenden Bedeutung

ist das Zeichen daher auch hinsichtlich dieser Waren nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl