Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.12.2003 – 29 W (pat) 207/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 207/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 53 236.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

European

Die Wortmarke

ist am 29. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen

Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und periodisch erscheinende Druckwerke, Bücher, Hefte, Broschüren,

Nachschlagewerke, Informationssysteme in gedruckter oder elektronischer Art und Weise, Fernsehsendungen, Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juni 2003 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das Zeichen bedeute soviel wie „europäisch“ und beschreibe daher ausschließlich Art, Inhalt und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung beruft er

sich im Wesentlichen auf die Eintragung der Marke „The European“ und verschiedener anderer Zeitschriftentitel sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl

EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). Dies

ist hier der Fall.

Das englische Wort „European“ gehört zum Grundwortschatz und bedeutet „europäisch“ sowie insbesondere in der konkret angemeldeten Schreibweise mit Majuskel und in Alleinstellung „der Europäer, die Europäerin (vgl OXFORD DUDEN

Großwörterbuch Englisch, 1990, S 247; PONS Collins Großwörterbuch Englisch-

Deutsch, Neubearbeitung 1997, S 1119). Es ist dem angesprochenen Publikum,

dh der Allgemeinheit der Verbraucher, im Zusammenhang mit den englischen Bezeichnungen europäischer Institutionen wie zB „European Economic Community,

European Parliament“ (vgl PONS, Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Aufl

2002) und als Teilwort von Bezeichnungen wie „European Business School, European Tour“ (vgl http://wortschatz.uni.leipzig.de) als adjektivische Form von „Europa“ geläufig.

In Verbindung mit den beanspruchten Druckerzeugnissen, Informationssystemen

und der Dienstleistung der Telekommunikation erschöpft sich das angemeldete

Zeichen in dem beschreibenden Hinweis auf die europäische Herkunft dieser

Waren und Dienstleistungen. Dass Europa eine weltweit bekannte Wirtschaftsregion ist, bedarf ebenso wie die Bedeutung der englischen Sprache im internationalen Handel keiner näheren Ausführungen. Es besteht daher ein Bedürfnis der

Mitbewerber des Anmelders nicht nur mit der Angabe „europäisch“, sondern auch

mit dem entsprechenden englischen Begriff „European“ auf die Herkunft ihrer Waren und Dienstleistungen aus Europa hinzuweisen.

Die vom Anmelder genannten Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit den genannten Titeln Markenschutz gewährt wurde, ist der zugrunde

liegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, weil es sich dabei weder um geografische Angaben noch um reine

Wortmarken handelt. Im Übrigen kann grundsätzlich selbst aus der Eintragung

gleicher oder vergleichbarer Marken kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da die Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke keine Ermessens-,

sondern eine gebundene Entscheidung ist. Zudem muss die Beachtung des

Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen

Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte

Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR

2002, 260, 266 - SAT.2).

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl