Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.12.2003 – 25 W (pat) 103/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
11. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 57 621.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Spaghetti-Lounge
ist am 2. August 2000 für die Dienstleistungen
"Verpflegung; Beherbergung von Gästen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 21. Februar 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Der Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Unter dem Gesamtbegriff verstehe der inländische Verkehr, auf dessen
Sprachverständnis es alleine ankomme, ohne weiteres einen "Spaghetti-Salon,
Gesellschaftsraum", da das Wort Lounge dem Grundwortschatz der englischen
Sprache angehöre und bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen sei
(Hotellounge, Flughafen-Lounge, Loungemusik). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen komme der angemeldeten Marke lediglich ein beschreibender und eindeutiger Sinngehalt zu, nämlich ein Hinweis auf Dienstleistungen, die in einem "Salon, Gesellschaftsraum" erbracht werden und in Zusammenhang mit Spaghetti stehen, indem zB eine Verpflegung von Gästen mit Spaghetti erfolge. Der Umstand, dass eine Marke eine Wortneubildung darstelle, führe
nicht zwangsläufig zur Schutzfähigkeit, da der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig
mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden. Da der Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft fehle, komme es nicht mehr darauf an, ob ein Schutzhindernis
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss vom 21. Februar 2002 aufzuheben.
Der Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Verkehrskreise würden
der angemeldeten Marke einen originellen und phantasievollen Charakter beimessen, da ein unmittelbarer dienstleistungsbezogener Bezug zu "Verpflegung" und
"Beherbergung von Gästen" aufgrund der außergewöhnlichen Zusammensetzung
der Marke "SPAGHETTI-LOUNGE" nicht gegeben sei. Eine Lounge sei für eine
Beherbergung von Gästen nicht geeignet, so dass die Marke bereits deshalb hierfür nicht beschreibend sei. Dasselbe gelte für die Dienstleistung "Verpflegung", da
die Hauptbestimmung einer Lounge nicht die Verpflegung von Gästen sei, sondern diesen einen Raum zu geben, wo sie sich kurzzeitig aufhalten können, bevor
sie, wie am Flughafen, weiterfliegen oder, wie im Hotel, auf andere Gäste warten,
etc.. Eine Lounge sei jedoch nicht dazu bestimmt, dass in ihr Spaghetti serviert
werden. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit zu sehen. Der Zeichenbestandteil "LOUNGE" sei mehrdeutig, und in der Gesamtheit ergäbe sich kein vernünftiger Sinn, da sie keiner sinnvollen Übersetzung zugänglich sei. Die Marke sei in
ihrer Gesamtheit so außergewöhnlich, dass sie für andere nicht freihaltungsbedürftig sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke nicht die
für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), auch wenn dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Soweit
der Bundesgerichtshof für die Prüfung dieses Schutzhindernisses bei Wörtern darauf abstellt, ob ihnen für die fraglichen Waren bzw Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder
ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch;
WRP 2003, 1429 - Cityservice), muss vorliegend das Eintragungshindernis bejaht
werden.
Die angemeldete Bezeichnung hat bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen
einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führt,
dass "Spaghetti-Lounge" nicht als Marke verstanden wird. Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch;
BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), insbesondere wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt. Dabei ist die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht
auf die Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt, so dass das Vorliegen dieses Schutzhindernisses dahingestellt bleiben kann, wenn auch der Senat dazu neigt, dieses zumindest für die Dienstleistungen "Verpflegung" zu bejahen. Auch ist die Frage der Unterscheidungskraft unabhängig vom Grad eines Freihaltebedürfnisses an der Angabe zu beurteilen (vgl
BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE).
Die aus den Wörtern "Spaghetti" und "Lounge" zusammengesetzte angemeldete
Marke wird von den deutschen Verkehrskreisen als reine Sachangabe verstanden.
Die Verpflegung von Gästen kann in einer Räumlichkeit erfolgen, die einer Lounge
entspricht. Wie aus der der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetrecherche ersichtlich ist, hat der Begriff "Lounge" eine Bedeutungserweiterung erfahren und wird nicht nur in Verbindung mit einem Warteraum verwendet, sondern auch als eine Etablissementbezeichnung. Selbst in der von der
Anmelderin überreichten Liste mit den verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten
dieses Wortes ist als Übersetzungsmöglichkeit auch der Begriff "Gaststube" aufgeführt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Verpflegung von
Gästen" handelt es sich dabei um die Hauptbedeutung, so dass es vom Verkehr
auch in diesem Sinne verstanden wird. Auch die Verbindung mit dem Wort "Spaghetti" führt nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Da Spaghetti eine der
berühmtesten Pastasorten der Welt ist und ein Symbol für italienische Gerichte
darstellt, versteht der Verkehr den in der angemeldeten Marke enthaltenen Hinweis, dass in der Lounge Spaghetti bzw italienische Gerichte serviert werden, nur
als Sachangabe. Die Wortbildung ist sprachüblich. Dem Verkehr ist bekannt, dass
Gaststätten nicht selten auf ihr typisches Speiseangebot hinweisen (zB Steak
House, Pizza und Cocktail Lounge, Dining Lounge, Fischrestaurant, Snack Bar
usw). Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung gleichermaßen als
Sachangabe verstehen.
Dies gilt auch für die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen", da jemand, der
eine Beherbergungsmöglichkeit sucht, sich auch dafür interessiert, ob dem Etablissement ein Restaurant, ein Frühstücksraum oder sonstige Verpflegungsmöglichkeiten angeschlossen sind. Begegnet dem Verkehr daher in Verbindung mit den
Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" die angemeldete Bezeichnung, so
mag er darin möglicherweise keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung für
diese Dienstleistung sehen, jedoch besteht zwischen der Beherbergung und der
Verpflegung von Gästen ein so enger Sachbezug, dass der Verkehr die Angabe
nicht als Marke, sondern als einen Hinweis auf ein weiteres Angebot versteht, zumal viele Gaststätten beides nebeneinander anbieten. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn der Verkehr versteht das angemeldete Zeichen "Spaghetti-Lounge" auch in Verbindung
mit den Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel (vgl BGH Bl f PMZ 2004; 30 f – Cityservice).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist es letztlich nicht ausschlaggebend, ob
der Ausdruck "Spaghetti-Lounge" lexikalisch nachweisbar ist, da es sich dabei um
einen sprachüblichen Gebrauch dieser beiden Wörter handelt und in Lexika solche
Kombinationen in der Regel nicht besonders erwähnt werden. Jedenfalls bei zusammengesetzten oder nur mit Bindestrich verknüpften Substantiven und/oder
Adjektiven kommt dem Umstand, dass eine Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, kaum indizielle Bedeutung gegen den tatsächlichen Gebrauch zu, da
Substantive und/oder Adjektive in vielfältigster Weise zu Kombinationen mit einem
ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt zusammengefügt
werden können, ohne dass sich die Kombinationsmöglichkeiten auch nur annähernd vollständig erfassen ließen (vgl BPatGE 37,194 - ASTHMA-BRAUSE).
Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein begründet noch keine Unterscheidungskraft, wenn die Bedeutungen beschreibend sind und deshalb der beschreibende
Gehalt im Vordergrund steht. Dies hat der Bundesgerichtshof in der "marktfrisch"-
Entscheidung (GRUR 2001, 1151) bestätigt, in der für einen Teil der Waren für
"marktfrisch" nicht nur die Bedeutung "frisch vom Markt" sondern auch "frisch auf
dem Markt" in Betracht kam. Auch nach der Rechtsprechung des EuG führt eine
Mehrdeutigkeit allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuG MarkenR 2002, 92 –
STREAMSERVE; MarkenR 2000, 70 – Companyline, bestätigt durch EuGH,
GRUR Int 2003, 56). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in Verbindung mit
dem entsprechenden Angebot die angemeldete Marke einen eindeutigen Sinngehalt erhält. Rein theoretisch mögliche Wortkombinationen wie etwa Spaghetti-Wartehalle führen zu keinem anderen Ergebnis, da es auf das Verständnis des Verkehrs ankommt und nicht darauf, wie man rein theoretisch die Übersetzungsmöglichkeiten eines Wortes kombinieren könnte.
Die Voreintragungen "Fliesenfreund", "POLYMERLAND", "Intersport", "Kaufmarkt"
und "Rational Software Corporation", auf die sich die Anmelderin beruft, haben mit
der vorliegenden Anmeldung unmittelbar nichts zu tun, da es sich um völlig andere
Begriffe handelt. Die Zeichen sind nicht vergleichbar. Außerdem begründen Voreintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung neu angemeldeter Zeichen.
Auch die Voreintragungen 303 18 361.6 "vanilla lounge" und 301 24 274.7 "Liquid
Lounge" können daher nicht zur Eintragbarkeit der neu angemeldeten Marke führen. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Zeichen vergleichbar sind, da im Gegensatz zu "vanilla" und "Liquid" der Begriff "Spaghetti" eine gängige und typische
Speisenangabe darstellt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kliems
Sredl
Bayer
Pü