Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.12.2003 – 30 W (pat) 198/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 710 440

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht die international registrierte Marke 710 440

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Produits pour la purification et la désodorisation de l'air."

Die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß der Prüferin der Marke den Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung

ist ausgeführt, das Zeichen weise auf die Eigenschaften der beanspruchten Luftverbesserer, die einen Duft von „Frischer Frucht“ aufweisen könnten, hin. Die grafische Ausgestaltung der IR-Marke sei werbeüblich und wirke daher nicht

schutzbegründend.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, der englische Begriff „Fresh Fruit“ könne nicht ohne weiteres mit

der deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Die Singular-Form sei

sprachunnüblich. Auch beschreibe der Begriff die hier in Betracht kommenden

Waren der Klasse 5 nicht. Niemand könne sich darunter einen konkreten Duft vorstellen. Im übrigen liege eine phantasievolle grafische Gestaltung vor, die sich sowohl auf die Schreibweise als auch auf die Umrahmungsform beziehe. Indiziell für

eine Schutzfähigkeit sprächen auch die zahlreichen Schutzgewährungen in anderen Staaten.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin handelt es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige

Sachangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Das aus Bestandteilen des englischen Grundwortschatzes bestehende Zeichen

wird ohne weiteres mit „frische Frucht“ übersetzt und damit in seiner Bedeutung

von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen unschwer erkannt werden. Es ist geeignet, die Duftnote für die hier gegenständlichen Waren zu benennen und unterliegt damit als beschreibende Sachangabe einem Freihaltungsbedürfnis.

Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, daß das Zeichen keine bestimmte

Fruchtart benennt. Ein beschreibender Sinngehalt kann nicht nur in den Fällen

angenommen werden, in denen die Angabe den Umfang möglicher Präzisierung

ausschöpft. Ausreichend ist vielmehr auch eine Typisierung, die wie hier in Gestalt

eines Oberbegriffs vorgenommen wird.

Unschädlich ist weiterhin die Singular-Form des Zeichens. Sie stellt zum einen im

Englischen keine erkennbare Sprachregelwidrigkeit dar. Auch im Deutschen ist

eine Typisierung im Singular nicht sprachunüblich. In diesem Zusammenhang

kann auf Begriffe wie „Fruchtsaft“ und „Apfelsaft“ Bezug genommen werden, die

ihre Eigenschaften regelmäßig aus mehreren Früchten beziehen, jedoch gleichwohl die jeweilige Frucht im Singular benennen.

Die grafischen Elemente der IR-Marke sind nicht geeignet, in relevanter Weise

vom beschreibenden Gehalt des Zeichens wegzuführen. Der Schriftzug „Fresh

Fruit“ ist in einer üblichen Schriftart ausgeführt. Seine leicht ansteigende Linie

verleiht ihm ebenfalls keine eigenständige Prägung. Die Umrahmung in Form eines Rautenmusters tritt zum einen größenmäßig gegenüber dem Schriftzug nicht

entscheidend hervor und verleiht in ihrer Art dem Gesamtzeichen auch kein über

die Wortbestandteile hinausreichendes Ausmaß an Eigenprägung.

Die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen in anderen Staaten

führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können derartige Eintragungen eine Indizwirkung in tatsächlicher Hinsicht begründen. Dies gilt jedoch nur,

soweit es sich um die Eintragung einer fremdsprachigen Wortmarke oder eines

Wortbestandteils in einem Land des entsprechenden Sprachraums handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 268 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Ausweislich des von der Markeninhaberin vorgelegten Registerauszugs hat das

Zeichen in keinem Land des englischen Sprachkreises Schutz erlangt.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Cl

Abb. 1