Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.12.2003 – 2 ZA (pat) 52/03

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Im Akteneinsichtsverfahren 10.99

betreffend das deutsche Patent 36 40 832

hier: Antrag auf Akteneinsicht

hat der 2. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

am

9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Richter

Gutermuth und Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/02 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. September 2003 Akteneinsicht

beantragt und auf Nachfrage klargestellt, daß der Akteneinsichtsantrag im eigenen

Namen gestellt werde.

Die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, es werde ein schutzwürdiges Interesse auf Versagung der Akteneinsicht geltend gemacht, welches damit

begründet werde, daß Berater ungenannter Wettbewerber keine Kenntnis über

Angriffsmöglichkeiten gegen das Patent, ferner über aus dem Nichtigkeitsverfahren hervorgehende Hinweise auf einen parallelen Verletzungsprozeß und diesbezügliche Streitwerterwägungen erhalten sollten. Es sei nicht ersichtlich, welches

höherwertige Interesse der Antragsteller gegenüber diesem eindeutig schutzwürdigen Interesse der Patentinhaberin bestehe.

Die Klägerin des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, da die Antragsteller ihren

eigentlichen Auftraggeber nicht benannt hätten, könne nicht festgestellt werden,

ob die Kenntnisse, die sich aus der ggfs freigegebenen Akteneinsicht ergeben

könnten, sich nicht gegen die Interessen der Nichtigkeitsklägerin richteten. Es

werde auch darauf hingewiesen, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin

im

Verletzungsprozeß vor dem LG Düsseldorf ebenfalls von der Kanzlei T…

vertreten werde. Da unklar sei, wer hinter dem gestellten

Akteneinsichtsantrag stehe, also ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse letztlich

einem Konkurrenten der Nichtigkeitsklägerin zugute kommen würden, werde dem

Akteneinsichtsantrag widersprochen, da ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse zugunsten der Nichtigkeitsklägerin festzustellen sei.

II

Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom

17. Oktober 2000 entschieden hat, erfordert es der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht, dass der Mandant namhaft gemacht

wird (Akteneinsicht XV, GRUR 2001, 143). Auf die genau den vorliegenden Fall

treffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes wird Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten der Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens,

ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun, obwohl sie den Antragsteller nicht kennen.

Meinhardt

Gutermuth

Groß

Pr