Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.12.2003 – 2 ZA (pat) 52/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
Im Akteneinsichtsverfahren 10.99
betreffend das deutsche Patent 36 40 832
hier: Antrag auf Akteneinsicht
hat der 2. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
am
9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Richter
Gutermuth und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/02 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. September 2003 Akteneinsicht
beantragt und auf Nachfrage klargestellt, daß der Akteneinsichtsantrag im eigenen
Namen gestellt werde.
Die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, es werde ein schutzwürdiges Interesse auf Versagung der Akteneinsicht geltend gemacht, welches damit
begründet werde, daß Berater ungenannter Wettbewerber keine Kenntnis über
Angriffsmöglichkeiten gegen das Patent, ferner über aus dem Nichtigkeitsverfahren hervorgehende Hinweise auf einen parallelen Verletzungsprozeß und diesbezügliche Streitwerterwägungen erhalten sollten. Es sei nicht ersichtlich, welches
höherwertige Interesse der Antragsteller gegenüber diesem eindeutig schutzwürdigen Interesse der Patentinhaberin bestehe.
Die Klägerin des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, da die Antragsteller ihren
eigentlichen Auftraggeber nicht benannt hätten, könne nicht festgestellt werden,
ob die Kenntnisse, die sich aus der ggfs freigegebenen Akteneinsicht ergeben
könnten, sich nicht gegen die Interessen der Nichtigkeitsklägerin richteten. Es
werde auch darauf hingewiesen, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin
im
Verletzungsprozeß vor dem LG Düsseldorf ebenfalls von der Kanzlei T…
vertreten werde. Da unklar sei, wer hinter dem gestellten
Akteneinsichtsantrag stehe, also ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse letztlich
einem Konkurrenten der Nichtigkeitsklägerin zugute kommen würden, werde dem
Akteneinsichtsantrag widersprochen, da ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse zugunsten der Nichtigkeitsklägerin festzustellen sei.
II
Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
17. Oktober 2000 entschieden hat, erfordert es der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens
ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht, dass der Mandant namhaft gemacht
wird (Akteneinsicht XV, GRUR 2001, 143). Auf die genau den vorliegenden Fall
treffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes wird Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten der Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens,
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun, obwohl sie den Antragsteller nicht kennen.
Meinhardt
Gutermuth
Groß
Pr