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BPatG Urteil vom 19.02.2004 – 2 Ni 43/02

2. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 19. Februar 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das deutsche Patent 36 40 832 9.72

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters

Gutermuth als Vorsitzendem, der Richterin Püschel sowie der Richter

Dipl.-Ing. Dr. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 36 40 832 wird im Umfang folgender

Patentansprüche teilweise für nichtig erklärt:

a) Patentansprüche 1 bis 4,

b) Patentanspruch 9, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar

auf die Patentansprüche 5 bis 8 rückbezogen,

c) Patentanspruch 13, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar

auf die Patentansprüche 5 bis 8 und 10 bis 12 rückbezogen,

d) Patentansprüche 16 und 17, soweit nicht unmittelbar oder

mittelbar auf die Patentansprüche 5 bis 8, 10 bis 12, 14

und 15 rückbezogen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 40 832 (Streitpatent), das am 28. November 1986 angemeldet worden ist und eine Kabelverschraubung mit separatem Klemmeinsatz betrifft. Es umfasst 17 Patentansprüche,

von denen die mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 bis 4,

9, 13, 16 und 17 folgenden Wortlaut haben:

"1. Kabelverschraubung (1) mit einer Schraubhülse (2) einer

damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück

und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder

Klemm- und Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse (5) od.

dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite (9) übergreift und beim Anziehen

des Gewindes (3, 4) mit einer sich verjüngenden Form,

z.B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10)

des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den

Schutzschlauch hin verformt, wobei der Klemmeinsatz (6)

gegenüber der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz

(6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraubhülse (2) einen auf einem

kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und axial

zurückversetzten Dichtungsbereich (13) aufweist und der

Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem

Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat

oder abstützt, wobei der Dichtungsbereich (13) der

Schraubhülse (2) wenigstens einmal abgestuft ist.

2. Kabelverschraubung (1) mit einer Schraubhülse (2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück und mit

einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch

preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und

Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite (9) übergreift und beim Anziehen des Gewindes (3, 4)

mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus,

einen mit axialen, an der Stirnseite (9) mündenden Schlitzen

versehenen Bereich (10) des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, wobei

der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der

Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11)

zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz (6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraubhülse (2)

einen auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer

Richtung äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und axial zurückversetzten Dichtungsbereich (13) aufweist und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung

an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung

(14) hat oder abstützt, wobei der Dichtungsbereich (13) der

Schraubhülse (2) nach innen abgeschrägt und die Gegendichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen ungeschlitztem Bereich angeordnet und als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche oder in eine

Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet ist.

3. Kabelverschraubung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der in das Innere der stirnseitigen Öffnung

der Schraubhülse (2) gegenüber dem äußeren Umriss (12)

ihrer Stirnseite (11) zurückversetzte Dichtungsbereich (13)

wenigstens eine Dichtfläche (17, 18) oder Dichtkante zum

Zusammenwirken mit der Gegendichtung (14) hat oder bildet.

4. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Dichtungsbereich (13) an der

Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abgestuft und nach innen abgeschrägt ist (Fig. 5, 11, 16).

9. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß an der äußersten Kontur (12) der

Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) ein durch Abstufung des

Klemmeinsatzes (6) gebildeter äußerer Abstützanschlag (19)

angreift.

13. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) und dem axial bewegbaren

Bereich des Klemmeinsatzes (6) wenigstens ein zusätzlicher

Dichtring (24) od. dgl. eingelegt ist und in Gebrauchsstellung

dichtend geklemmt ist.

16. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 15,

dadurch gekennzeichnet, daß die Stirnseite

(11) der

Schraubhülse (2) eine etwa winklige, gerundete oder konische Ringnut (21) hat, in die ein ringartiger Gegenbereich

(22) mit vorzugsweise zwei in Gebrauchsstellung an beiden

Wandungen der Nut (21) anliegenden Ringschultern (23) an

dem Klemmeinsatz (6) passt.

17. Kabelverschraubung nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in die Nut (21) eine Dichtung eingelegt ist, die von der Stirnseite der Gegendichtung

des Klemmeinsatzes (6) zwischen deren Ringschultern (23)

festlegbar ist."

Mit ihrer zunächst auf die Patentansprüche 1 bis 4 und 13 gerichteten, mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 auch auf die Patentansprüche 9, 16 und 17 erweiterten

Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents

sei im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des Nebenanspruchs 2

sowie der Unteransprüche 3, 4, 9, 13, 16 und 17, soweit diese auf vorstehende

angegriffene Patentansprüche rückbezogen seien, beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

N3

N4

N5

DE 35 19 031 C1

DE 30 17 383 C2

DE 1 750 095 (Offenlegungsschrift)

N6

N8

N9

DE 77 14 231 U1

US 4 250 348

DE 83 07 444 U1

N10

GB 2 077 379 A

N12

GB 680 269

N13

DE 34 06 350 A1

N14

DE 31 13 107 C2

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 36 40 832 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4, 9, 13, 16 und 17 für nichtig zu erklären, soweit

diese Patentansprüche nicht mittelbar oder unmittelbar auf die

Patentansprüche 5 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 zurückbezogen

sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise verteidigt sie ihr Patent in folgenden Fassungen:

Hilfsantrag 1: bei Patentanspruch 1 sollen die Worte "oder

Klemm- und Dichteinsatz" und "oder abstützt" entfallen, wobei

sich die weiter angegriffenen Unteransprüche 3, 4, 9, 13, 16

und 17 auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 rückbeziehen und Patentanspruch 2 unverändert bleibt,

Hilfsantrag 2: wie Hilfsantrag 1 und zusätzlichem Entfallen der

Worte "oder Klemm- und Dichteinsatz" und "oder abstützt" in Patentanspruch 2, wobei sich die weiter angegriffenen Unteransprüche 3, 4, 9, 13, 16 und 17 auf diese beschränkten Patentansprüche 1 und 2 rückbeziehen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig.

Die Unteransprüche 4, 9, 13, 16 und 17 werden als selbständig erfinderisch verteidigt.

Entscheidungsgründe§

Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht

wird, ist zulässig und im beantragten Umfang begründet.

I.

1. Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft eine Kabelverschraubung mit einer Schraubhülse, einer

damit verbindbaren Gegenhülse od. dgl. Druckstück und mit einem damit gegen

ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz oder

Klemm- und Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse od. dgl. den Klemmeinsatz mit

einer Ringfläche zumindest an der Stirnseite übergreift und beim Anziehen des

Gewindes mit einer sich verjüngenden Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit

axialen, an der Stirnseite mündenden Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, wobei

der Klemmeinsatz gegenüber der Stirnseite der Schraubhülse vorsteht und sich

an dieser Stirnseite zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen

Klemmeinsatz und Schraubhülse dichtend abstützt (Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. 2).

Kabelverschraubungen dieser und ähnlicher Art sind gemäß der Streitpatentschrift

(Sp 1, Z 19 bis Sp 2, Z 4) aus der DE OS 17 50 095 (N5), der DE 30 17 383 C2

(N4), der DE 35 19 031 C1 (N3) und der DE 77 14 231 U1 (N6) bekannt.

Neben der Abdichtung gegenüber dem Kabel wird bei solchen Kabelverschraubungen mit separatem Klemmeinsatz oder separatem Klemm- und Dichteinsatz

auch eine Abdichtung im Bereich der Stirnseite der Schraubhülse benötigt, damit

dort keine Feuchtigkeit zwischen der Schraubhülse und dem Einsatz eindringen

kann. Damit diese Anordnungen - soweit die Abdichtung stirnseitig erfolgt - dicht

sind und bleiben, darf die relativ scharfkantige Stirnseite der Schraubhülse nicht

beschädigt werden.

In der Streitpatentschrift ist dazu angegeben, dass das in der Regel durchzuführenden Vernickeln solcher Schraubhülsen daher in aufwendiger und teurer Weise

in einem stehendem Bad erfolgen müsse, weil in einem bewegten Bad die

Schraubhülsen aneinanderstießen und sich an den Dichtkanten im Stirnseitenbereich gegenseitig beschädigen könnten (Sp 1 Z 43 bis 52).

Ausgehend von den Unzulänglichkeiten bekannter Kabelverschraubungen gibt die

Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an, eine Kabelverschraubung der oberbegrifflichen Art zu schaffen, bei welcher eine gute Abdichtung zwischen der

Schraubhülse und dem separaten Klemmeinsatz auf einfache Weise möglich ist

und die Herstellung insbesondere beim Galvanisieren, Vernickeln, Verchromen

oder dgl. vereinfacht und verbilligt ist, wobei sich evtl. Beschädigungen im

stirnseitigen Bereich der Schraubhülse nicht auf die Dichtigkeit zwischen dieser

und dem separaten Klemmeinsatz auswirken sollen (Sp 2 Z 5 bis 14).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag verteidigten erteilten Patentanspruch 1 mit einer von der Klägerin eingeführten Gliederung und unter Einfügung eines offensichtlich fehlenden Kommas nach

dem Merkmal 1.1 eine

"1) Kabelverschraubung (1) mit

1.1) einer Schraubhülse (2),

1.2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück

und

1.3) mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch

preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und

Dichteinsatz,

2) wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer

Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite übergreift und

2.1) beim Anziehen des Gewindes (3,4) mit einer sich verjüngenden Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der

Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10)

des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den

Schutzschlauch hin verformt,

3) wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der

Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz

(6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt,

dadurch gekennzeichnet,

4)

daß die Schraubhülse (2) einen

4.1) auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung

äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und

4.2) axial zurückversetzten

Dichtungsbereich aufweist

5)

und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem

Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder

abstützt,

5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) wenigstens einmal abgestuft ist."

vor.

Eine weitere Kabelverschraubung, die diese Aufgabe gemäß dem Streitpatent

ebenfalls lösen soll, weist nach dem erteilten, gemäß Hauptantrag verteidigten nebengeordneten Patentanspruch 2 (mit einer von der Klägerin eingeführten Gliederung) folgende Merkmale auf:

"1) Kabelverschraubung (1) mit

1.1) einer Schraubhülse (2),

1.2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück

und

1.3) mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch

preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und

Dichteinsatz,

2) wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer

Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite übergreift und

2.1) beim Anziehen des Gewindes (3,4) mit einer sich verjüngenden Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der

Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10)

des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den

Schutzschlauch hin verformt

3) wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der

Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz

(6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt,

dadurch gekennzeichnet,

4)

daß die Schraubhülse (2) einen

4.1) auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung

äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und

4.2) axial zurückversetzten

Dichtungsbereich aufweist

5)

und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem

Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder abstützt,

5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach

innen abgeschrägt und

5.2) die Gegendichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen

ungeschlitztem Bereich angeordnet und

5.3) als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete

Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet

ist".

2. Hauptantrag

2.1. Zum Verständnis der Patentansprüche 1 und 2

2.1.1 Zur "Stirnseite"

Im Merkmal 3 der Patentansprüche 1 und 2 ist u. a. angegeben, dass sich der

Klemmeinsatz (6) dichtend an der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abstützt.

Die Merkmale 4 und 4.2 lehren, dass die Schraubhülse (2) einen axial zurückversetzten Dichtungsbereich (13) aufweist. Wenn somit die Dichtung an der Stirnseite

stattfinden soll, zugleich aber auch an einem axial zurückversetzten Dichtungsbereich, dann ist damit dieser axial zurückversetzte Dichtungsbereich auch Bestandteil der "Stirnseite".

Die Patentinhaberin ist im Blick auf die DE 17 50 095 A1 (N5) der Auffassung, der

anspruchsgemäß axial zurückversetzte Dichtungsbereich könne nicht derart weit

in das Innere der Schraubhülse zurückversetzt werden, wenn deren "Stirnseite"

abgedichtet werden müsse. Auch dürfe unter den Angaben in den Merkmalen 3

und 4 nicht verstanden werden, dass sich der Klemmeinsatz - wie dies bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) der Fall sei - mit seinem Ende

an dem axial zurückversetzten Dichtungsbereich abstütze. Diese Argumente greifen jedoch nicht durch, da sich in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 weder

Angaben darüber finden, wie weit der Dichtungsbereich axial zurückversetzt ist

noch die Patentansprüche 1 und 2 ausschließen, dass sich der Klemmeinsatz mit

seinem Ende an der Schraubhülse abstützt.

2.1.2 Zum "Eindringen von Feuchtigkeit"

Die weitere Angabe im Merkmal 3 der Patentansprüche 1 und 2, dass die dichtende Abstützung des Klemmeinsatzes an der Schraubhülse "zum Verhindern eines

Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse" vorgesehen sei, versteht der Fachmann - ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur

mit Kenntnissen der Dichtungstechnik - so, dass damit ein Eindringen von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse hindurch in das Geräteinnere

verhindert, ein Eindringen zwischen dem axial äußersten Rand der Stirnfläche und

dem axial zurückversetzten Dichtbereich dagegen nicht ausgeschlossen sein

muss. Denn Ziel aller Abdichtungsmaßnahmen ist das Verhindern des Feuchtigkeitszutritts in das mit der Kabelverschraubung versehene Gerät. Auch bei den patentgemäßen Ausführungsbeispielen (zB Fig 2) ist ein Eindringen von Feuchtigkeit

zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse zwischen dem axial äußersten Rand

(Fig 2: 12) und dem axial zurückversetzten Dichtungsbereich (Fig 2: 13) möglich.

Dennoch wird ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Innere der Schraubhülse

über einen zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse gelegenen Weg durch die

Dichtung verhindert. Der Auffassung der Patentinhaberin, eine Kabelverschraubung, bei der sich die Gegendichtung am Ende des Klemmeinsatzes befände, sei

von den Patentansprüchen 1 und 2 nicht erfasst, vermag sich der Senat daher

nicht anzuschließen.

2.1.3 Zur Angabe "hat Gegendichtung" bzw. "stützt Gegendichtung ab"

Der Fachmann versteht nach Auffassung des Senats unter der Angabe im Merkmal 5, dass "der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat", eine mit dem Klemmeinsatz einstückig, formschlüssig, kraftschlüssig oder in irgend einer sonstigen Weise

unverlierbar verbundene Gegendichtung. Denn das in seiner Bedeutung einen

weiten Bereich abdeckende Wort "hat" gibt keinen konkreten Hinweis auf eine

spezielle Verbindung von Klemmeinsatz und Gegendichtung, so dass der Fachmann auch an andere Verbindungsmöglichkeiten als die angesprochenen denkt.

Unter der alternativen Angabe im Merkmal 5, dass "der Klemmeinsatz (6) eine in

Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung

(14) abstützt" versteht der Fachmann demgegenüber die noch verbleibende Möglichkeit, nämlich, dass die Gegendichtung verlierbar sein kann, also erst beim

Montieren eingelegt wird.

2.1.4 Zum "Klemmeinsatz" bzw "Klemm-und Dichteinsatz"

Im Oberbegriff der Patentansprüche 1 und 2 ist alternativ zu einem "Klemmeinsatz" auch ein "Klemm- und Dichteinsatz" erwähnt, zu dem in den Ansprüchen jedoch nichts Näheres ausgeführt ist. Der Fachmann entnimmt den Patentansprüchen 1 und 2, dass zwischen einem Klemmeinsatz und einem Klemm-und Dichteinsatz kein Unterschied besteht, da sowohl im Falle, dass der Klemmeinsatz eine

Gegendichtung "hat", als auch im Falle, dass der Klemmeinsatz eine Gegendichtung "abstützt", dem Klemmeinsatz jeweils dieselbe funktionelle Bedeutung beim

Abdichten der Verschraubung zukommt.

2.1.5 Zur Angabe "Dichtungsbereich der Schraubhülse ist abgestuft"

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass eine "Abstufung" eine waagrechte Fläche aufweise, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da ausweislich der Patentschrift (Sp 6 Z 19 bis 22 iVm Fig 2 bis 4), die hier zum Verständnis des nicht

eindeutigen Begriffs heranzuziehen ist, der als "abgestuft" bezeichnete Dichtungsbereich auch gleichzeitig abgeschrägt ist. Der Fachmann versteht somit unter einem abgestuften Dichtungsbereich, wie er im Patentanspruch 1 (Merkmal 5.1) angegeben ist, auch einen abgeschrägten Dichtungsbereich, wie er gemäß Patentanspruch 2 (Merkmal 5.1) oder gemäß Patentanspruch 4 vorgesehen ist.

2.2. Patentfähigkeit

2.2.1 Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

Die Kabelverschraubung des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Aus der DE 17 50 095 A1 (N5) ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1

bis 1.3 eine Kabelverschraubung (S 1 Z 1 Abs 1 Z 1) bekannt, mit einer Schraubhülse 1, einer damit verbindbaren Gegenhülse oder dgl. Druckstück (Oberteil 7)

und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch (s. Bezeichnung:

Verschraubung für Kabel, Schläuche u.ä.) preßbaren separaten Klemmeinsatz 8.

Weiterhin ist daraus, entsprechend den Merkmalen 2. und 2.1 bekannt, dass die

Gegenhülse 7 den Klemmeinsatz 8 mit einer Ringfläche (Fig 1: obere Innenfläche

der Gegenhülse 7) zumindest an der Stirnseite übergreift (Fig 1) und beim Anziehen des Gewindes (3) mit einer sich verjüngenden Form (S 4, Z 3), einen mit axialen, an der Stirnseite (bei Bezugsziffer 10) mündenden Schlitzen 10 versehenen

Bereich des Klemmeinsatzes 8 radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch

hin verformt (S 4 Abs 3 iVm Fig 2).

Wie gemäß Merkmal 3 steht auch bei der Kabelverschraubung nach der

DE 17 50 095 A1 der Klemmeinsatz 8 gegenüber der "Stirnseite" der Schraubhülse 1 vor, wie die Figuren 1 und 2 unter Berücksichtigung des anspruchsgemäßen Verständnisses dieses Begriffes zeigen. Weiterhin stützt sich der Klemmeinsatz 8 an einer Auflagefläche als Bestandteil der Stirnseite dichtend ab (Patentanspruch 7). Dabei wird das Eindringen von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz 8

und Schraubhülse 1 -. nämlich zum Inneren der Schraubhülse hin - verhindert.

Auch die Merkmale 4.4.1 und 4.2 sind aus der DE 17 50 095 A1 bekannt, da dort

sowohl gezeigt ist, dass die Schraubhülse 1 einen axial zurückversetzten Dichtungsbereich (Auflagefläche) aufweist (Fig 1 und 2 iVm Patentanspruch 7) als

auch, dass sich der Dichtungsbereich auf einem kleineren Durchmesser (Innendurchmesser der Schraubhülse 1) als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß

(oberes Ende der Schraubhülse 1) ihrer Stirnseite befindet.

Außerdem ist aus der DE 17 50 095 A1 in Übereinstimmung mit der ersten Alternative des Merkmals 5 ("Klemmeinsatz hat Gegendichtung") noch bekannt, dass

der Klemmeinsatz 8 eine in Gebrauchsstellung (Fig 2) an dem Dichtungsbereich

anliegende Gegendichtung in Gestalt der Unterseite des Klemmeinsatzes 8 hat.

Dies ergibt sich aus dem Patentanspruch 7 der DE 17 50 095 A1, aus dessen Formulierung "zur besseren Abdichtung" folgt, dass schon ohne ein zusätzliches

Dichtgummi zwischen der Auflagefläche als Dichtungsbereich der Schraubhülse 1

und der Unterseite des Klemmeinsatzes als Gegendichtung eine Abdichtung erreicht ist.

Die zweite Alternative des Merkmals 5 ("Klemmeinsatz stützt Gegendichtung ab")

ist durch das eingelegte Dichtgummi als Gegendichtung offenbart (Patentanspruch 7).

Schließlich ist auch bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 der

Dichtungsbereich einmal abgestuft, nämlich zwischen dem axial äußersten Umriß

und der Auflagefläche (Fig 2 und 3).

2.2.2 Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 2

Die Kabelverschraubung des Patentanspruchs 2 beruht auf keiner erfinderischen

Tätigkeit des Fachmanns.

Der Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 dadurch, dass

anstelle von dessen Merkmal 5.1 die Merkmale

"5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen

abgeschrägt und

5.2)

die Gegendichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen ungeschlitztem Bereich angeordnet und

5.3) als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete

Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet

ist"

vorgesehen sind.

Da aus der DE 17 50 095 A1 (N5) in Übereinstimmung mit dem Merkmal 5.2 auch

noch bekannt ist, dass die Unterseite des Klemmeinsatzes 8 als Gegendichtung in

dessen ungeschlitztem Bereich angeordnet ist (siehe Schlitze 10 in Fig 1), unterscheidet sich die Kabelverschraubung nach Patentanspruch 2 von der aus der

DE 17 50 095 A1 bekannten noch dadurch

"5.1) dass der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen

abgeschrägt und

5.3) die Gegendichtung (14) als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet ist".

Diese Maßnahmen sind jedoch nicht patentbegründend.

Hat sich bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) herausgestellt, dass die von der Gegendichtung und dem Dichtungsbereich (Anlagefläche

der Gegendichtung) gebildete Abdichtung noch verbesserungsbedürftig ist, so ist

von dem auf dem Gebiet der Dichtungstechnik erfahrenen Durchschnittsfachmann

zu erwarten, dass er sich im Stand der Technik nach geeigneten Formen sowohl

für die Gegendichtung als auch für den erforderlichen Dichtungsbereich umsieht.

So erfährt der Fachmann schon aus der DE 31 13 107 C2 (N14), dass der Dichtungsbereich nicht nur waagrecht verlaufen, sondern auch nach innen abgeschrägt sein kann (Sp 1 Z 23, 24 Sp 2, Z 33-40) und dabei die Gegendichtung als

im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche (Fig 4

und 7) - in der Regel der übliche O-Ring - ausgebildet sein kann. Zudem zeigt ihm

die DE 31 13 107 C2 auch noch, dass diese Maßnahmen sowohl für eine verlierbare, als auch für eine unverlierbar angeordnete Gegendichtung ("hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab") geeignet sind. Denn aus der DE 31 13 107 C2

(Sp 3 Z 57 bis 64) entnimmt der Fachmann, dass die Gegendichtung 5 - je nach

ihren Abmessungen - unverlierbar gehalten werden oder auch verlierbar sein

kann. Die in der DE 31 13 107 C2 (N14) gezeigten Dichtungsmöglichkeiten bieten

sich dem Fachmann dann als Alternative zu den in der DE 17 50 095 A1 (N5) gezeigten Maßnahmen an, wenn er - etwa aus Gründen einer Änderung des standzuhaltenden Druckes - der dort vorgesehenen flächigen Gegendichtung (des

Klemmeinsatzes 8 als Gegendichtung) eine andere Form zu geben hat.

Eine weitere alternative Form einer Gegendichtung in Zusammenhang mit einem

nach innen abgeschrägten Dichtungsbereich findet der Fachmann auch in der

DE 83 07 444 U1 (N9). Denn daraus ist bekannt, den Dichtungsbereich 26 nach

innen abzuschrägen und eine Gegendichtung 16 in eine - rechteckige - Dichtkante

zulaufend auszubilden. Bei der aus der DE 83 07 444 U1 bekannten Dichtung ist

die Gegendichtung zwar unverlierbar, für einen Fachmann bedarf es jedoch nur

fachmännischen Handelns, um diese Dichtkante auch bei der verlierbaren Dichtung nach Patentanspruch 7 der DE 17 50 095 A1 auszubilden, da ihm beide Möglichkeiten bekannt sind. Somit ist die in der DE 83 07 444 U1 beschriebene Möglichkeit auch bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) hinsichtlich ihrer beiden Alternativen ("hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab") einsetzbar.

2.3 Zu den Unteransprüchen 4, 9, 13, 16 und 17

Die Unteransprüche lassen weder für sich noch in Rückbeziehung auf die vorstehenden, angegriffenen Patentansprüche etwas über fachmännisches Handeln Hinausgehendes erkennen. Die in ihnen beschriebenen Maßnahmen zeigen keine

neuen, erfinderischen Effekte, sondern lediglich die den Einzelmaßnahmen zuzuordnenden Wirkungen. Die Unteransprüche können somit im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben.

Der Patentanspruch 3 wird von der Patentinhaberin nicht als selbständig erfinderisch verteidigt; sie hat hierzu nichts vorgetragen und es ist auch für den Senat etwas Patentfähiges darin nicht ersichtlich.

2.3.1 Zum Patentanspruch 4 in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 und 3

Bei dem Gegenstand nach Patentanspruch 4 in seiner alleinigen Rückbeziehung

auf Patentanspruch 1 ist der Dichtungsbereich derart ausgebildet, dass er an der

Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abgestuft und nach innen abgeschrägt ist.

Diese Maßnahme ist unabhängig von den Alternativen "hat Gegendichtung/stützt

Gegendichtung ab" zu sehen, da die Ausgestaltung des Dichtungsbereichs nicht

abhängig von der Verlier- oder Nichtverlierbarkeit der Gegendichtung ist.

Bei der Kabelverschraubung nach der DE-OS 17 50 095 (N5) ist der zur Stirnseite

gehörende Dichtungsbereich der Schraubhülse 1 abgestuft und nach innen, d.h. in

das Innere der Schraubhülse waagerecht verlaufend ausgebildet.

Wie bereits unter Punkt 2.2.2 ausgeführt ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass es gängige Praxis ist, einen waagrechten oder einen abgeschrägten Verlauf im Dichtungsbereich vorzusehen. Die in der DE-OS 17 50 095

(N5) gezeigte Möglichkeit (Dichtungsbereich abgestuft und nach innen waagrecht

verlaufend) wird er ohne weiteres durch die in der DE 83 07 444 U1 (N9) beschriebene Alternative (Dichtungsbereich abgestuft und nach innen abgeschrägt)

ersetzen, wenn zB die Materialeigenschaften der Gegendichtung ein Verklemmen

auf der waagerecht verlaufenden Auflagefläche verbieten. Damit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um die Kabelverschraubung nach Patentanspruch 1 so auszugestalten, dass der Dichtungsbereich an der Stirnseite der

Schraubhülse abgestuft und nach innen abgeschrägt ist, wie es Patentanspruch 4

vorsieht.

Der nicht als erfinderisch verteidigte Unteranspruch 3 fügt dem auf diesen rückbezogenen Patentanspruch 4 auch nichts Patentbegründendes hinzu, ebensowenig

den nachfolgend abgehandelten weiteren angegriffenen Unteransprüchen in ihrer

dem Patentanspruch 1 einschließenden Rückbeziehung.

2.3.2 Zu Patentanspruch 4 in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprüche 2 und 3

Im Punkt 2.2.2 wurde bereits berücksichtigt, dass der Dichtungsbereich zusätzlich

zur Abschrägung eine Abstufung aufweist.

In seiner alleinigen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 2 fügt der Patentanspruch 4 somit diesem inhaltlich nichts hinzu, was die unter 2.2.2 getroffene Beurteilung ändern könnte.

Aus den in 2.2.2 genannten Gründen gilt dies auch für die Rückbeziehung auf Patentanspruch 3, ebenso für die weiteren nachfolgend abgehandelten Unteransprüche in ihrer der Patentanspruch 2 einschließenden Rückbeziehung.

2.3.3 Zum Patentanspruch 9 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentansprüche 1 bis 4

Will der Fachmann verhindern, dass die Gegendichtung beim Ausziehen des Gewindes funktionsunfähig gequetscht werden kann, so hat er dafür zu sorgen, dass

der geringste mögliche Abstand zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse in

dem die Gegendichtung aufweisenden Bereich begrenzt wird. Eine solche Begrenzung ist üblich und beispielsweise in der GB 680 269 (N12) gezeigt. Dort ist in den

Fig 3 und 4 dargestellt, wie eine Gegendichtung 21 durch einen an der äußersten

Kontur eines Dichtungsbereiches (Fig 3 nächst Pos 20), an der ein durch

Abstufung gebildeter äußerer Abstützanschlag (bei Pos 23) angreift, nur begrenzt

gequetscht werden kann (S 3, Z 8-20). Anhand dieses Vorbilds bedarf es daher für

den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit mehr, um bei einem Gegenstand,

wie er durch die Patentansprüche 1 bis 4 definiert ist, an der äußersten Kontur der

Stirnseite der Schraubhülse einen durch Abstufung des Klemmeinsatzes gebildeten äußeren Abstützanschlag angreifen zu lassen. Denn diese allgemeine Begrenzungsmaßnahme ist jeweils unabhängig von den Alternativen "hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab" sowie von der Ausbildung der Gegendichtung

und von der Gestaltung des Dichtungsbereiches zu sehen.

2.3.4 Zum Patentanspruch 13 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentansprüche 1, 2, sowie in seinen Rückbeziehungen auf die Patentansprüche 1

bis 4 und 9

Eine fachübliche Maßnahme stellt es nach Auffassung des Senats dar, wenn zwischen dem Dichtungsbereich der Schraubhülse und dem axial bewegbaren Bereich des Klemmeinsatzes wenigstens ein zusätzlicher Dichtring oder dgl. eingelegt und in Gebrauchsstellung dichtend geklemmt ist. Denn diese Maßnahme wird

der Fachmann dann vorsehen, wenn eine einzige Dichtung hinsichtlich der geforderten Abdichteigenschaften ungenügend ist oder eine Verdopplung der Dichtung

aus Redundanzgründen wünschenswert ist. Zudem ist ihm auch aus der

GB 2 077 379 A (N10) bekannt, einen zusätzlichen Dichtring (Fig 2: zB 6) einzulegen und in Gebrauchsstellung (Fig 2) dichtend zu klemmen. Diese allgemeine

Maßnahme ist jeweils unabhängig von den Alternativen "hat Gegendichtung/stützt

Gegendichtung ab", von der Ausbildung der Gegendichtung, von der Gestaltung

des Dichtungsbereiches, sowie vom Vorhandensein eines Abstützanschlags zu

sehen und kann daher auch in der Rückbeziehung des Patentanspruchs 13 auf

die Patentansprüche 1, 2, 4 und 9 nicht patentbegründend sein.

2.3.5 Zum Patentanspruch 16 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentansprüche 1 bis 4, 9 und 13

2.3.5.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 16

Nach Patentanspruch 16 ist vorgesehen, "dass die Stirnseite der Schraubhülse eine etwa winklige, gerundete oder konische Ringnut hat, in die ein ringartiger Gegenbereich passt". Die Patentinhaberin führt hierzu aus, dass mit dem Begriff "Gegenbereich" die "Gegendichtung" gemeint ist. Dies ist offenbart in Figur 11, die

auch mit der ursprünglichen Figur 11 übereinstimmt. Der dort mit der Bezugsziffer 22 bezeichnete Gegenbereich entspricht funktionsmäßig einer Gegendichtung.

Unter der Stirnseite ist nach Auffassung des Senats auch in diesem Patentanspruch nicht nur der axial äußerste Bereich zu verstehen, sondern auch der axial

zurückversetzte Dichtungsbereich. Denn die Figur 11 der Streitpatentschrift, die

zum Verständnis des Patentanspruchs 16 heranzuziehen ist, zeigt, dass die anspruchsgemäße Ringnut (21) in einem gegenüber dem axial äußersten Bereich

(12) axial zurückversetzten - entsprechend den Ausführungen unter 2.1.1 der

Stirnfläche zugehörigen - Dichtungsbereich (13) liegt.

2.3.5.2 Erfinderische Tätigkeit

In dem Bestreben, eine verbesserte Dichtung zu schaffen, wird der Fachmann

nicht nur die Gestalt der Gegendichtung zu verbessern suchen, sondern auch den

zugehörigen Dichtungsbereich mit einschließen. Aus seinem Fachwissen ist ihm

insbesondere bekannt, einen Dichtungsbereich als Ringnut zu gestalten, in die eine ringartige Gegendichtung - beispielsweise der übliche O-Ring - als Gegenbereich passt. Solches kennt er auch aus der GB 2 077 379 A (N10) mit einer Dichtung, bei der der Dichtungsbereich eine gerundete Ringnut 2d hat, in die eine ringartige Gegendichtung 7 als "Gegenbereich" passt (Fig 2).

Neben einer gerundeten Ringnut sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen

auch Dichtanordnungen geläufig, bei denen der Dichtungsbereich eine etwa winkelige oder konische Ringnut hat, in die eine ringartige Gegendichtung als Gegenbereich passt.

Diese Dichtungsmaßnahmen, die nicht auf ein bestimmtes Anwendungsgebiet beschränkt sind, lassen sich somit ohne weiteres auch bei den Gegenständen der

Patentansprüche 1 und 2 an der Stirnseite der Schraubhülse, d.h. am axial zurückversetzten Dichtungsbereich der Schraubhülse, anwenden. Sie sind auch unabhängig davon zu sehen, ob die Gegendichtung verlierbar oder unverlierbar ist

("hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab") und ob der Dichtungsbereich nach

innen abgeschrägt ist oder nicht (Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1

und 2, sowie 4 in seinen Rückbeziehungen).

Weiterhin stehen sie in keinem Zusammenhang mit einem vorgesehenen oder

nicht vorgesehenen Abstützanschlag oder einem zusätzlichen Dichtring, der zwischen dem Dichtungsbereich der Schraubhülse und dem axial bewegbaren Bereich des Klemmeinsatzes eingelegt ist und in Gebrauchsstellung dichtend geklemmt ist (Rückbeziehung auf die Patentansprüche 9 und 13).

2.3.6 Zu Patentanspruch 17 in seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 16

2.3.6.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 17

Nach Patentanspruch 17 ist eine Nut (21) vorgesehen; eine Nut ist im Patentanspruch 16 erwähnt, jedoch in keinem der Patentansprüche 1 bis 15. Patentanspruch 17 ist daher lediglich auf Patentanspruch 16 rückbeziehbar.

2.3.6.2 Erfinderische Tätigkeit

Hat sich bei einer Ringnut, wie sie gemäß Patentanspruch 16 vorgesehen ist, herausgestellt, dass die Dichtwirkung ungenügend ist, etwa weil ein ausreichender

Gegendruck vom Nutgrund her fehlt oder eine Redundanz erwünscht ist, muss der

Fachmann für Abhilfe sorgen. Für ihn liegt es dann auf der Hand, in die Nut eine

Dichtung einzulegen, die von der Stirnseite der Gegendichtung des Klemmeinsatzes zwischen deren Ringschultern festlegbar ist.

Hinsichtlich der technischen Unabhängigkeit dieser Maßnahme von Gegenständen, die durch Patentansprüche beschrieben sind, auf die Patentanspruch 17

rückbezogen ist, gilt das zum Patentanspruch 16 Gesagte gleichermaßen zum Patentanspruch 17.

3. Hilfsanträge

Die Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 und 2 betreffen Gegenstände, die

in den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hauptantrag enthalten und dort bereits hinsichtlich aller Alternativen abgehandelt sind.

II.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2

PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.

Gutermuth

Püschel

Dr. Kaminski

Dipl.-Ing. Groß

Dr. Scholz

Be