Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 28 W (pat) 50/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 50/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 54 906.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Elektrische und autogene Schweißgeräte, sowie –maschinen, automatisierte Schweißanlagen, elektrische Schneidgeräte, elektrische Steuerungen für Schweiß- und Schneidgeräte, Stromquellen
für Schweiß- oder Schneidgeräte, nämlich Schweißgleichrichter,
Schweißtransformatoren und Schweißumformer, Brenner
für
Schweiß- oder Schneidgeräte und Zubehör, nämlich Teile, Ersatzteile und Tauschteile und externe Zusatzgeräte und Zusatzwerkstoffe der vorgenannten Warengruppen, Scheißrauchabsaugpumpen, sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen
und Software zur Steuerung oder für den Service von Schweiß-
oder Schneidanlagen, sowie technische Beratung und Ingenieurdienstleistungen für die vorgenannten Waren
ist das Wort
BOOSTER.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, „Booster“ sei das englische Wort für „Verstärker, Zusatzverstärker, Gebläse“ und bedeute in Verbindung mit den beanspruchten Waren, dass diese mit
einem solchen Verstärker ausgerüstet sind. An derartigen Begriffen bestehe ein
Freihaltebedürfnis und ein solches Wort sei als Marke auch nicht unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen,
dass es sich bei ihren Waren nicht um Verstärker, sondern um kleine, leichte
Elektroinverter zum Schweißen handle. Diese Geräte könnten nicht mit „Booster“
beschrieben werden.
Das Gericht hat der Anmelderin Fundstellen aus einer Patentbeschreibung und
dem Internet übersandt, wonach der Begriff „Booster“ im Zusammenhang mit Generatoren und Ultraschweißgeräten verwendet wird. Die Anmelderin hat eine derartige Verwendung sodann zugestanden, sie meint aber, keine der Waren sei ein
„Verstärker“, der Verstärker sei bei einem Schweißgerät nur ein unbeachtliches,
immanentes Teil und deshalb für den Verkehr von untergeordneter Bedeutung.
Damit sei „Booster“ als Beschaffenheitsangabe ungeeignet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke
muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung
offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie
ist ohne
jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 2 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfordert
nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Ware unabdingbare oder wesentliche Eigenschaft beschrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen
Umstand zu benennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für
die Ware unbedeutend ist, zB weil es sich um ein bloßes unwesentliches Detail
handelt, tritt das Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für
die Beschreibung der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück.
Mit „Booster“ jedoch wird ein beim Ultraschweißen verwendeter Amplituden-Verstärker beschrieben. Bei der Ultraschallschweißtechnik werden die von einem Generator erzeugten elektrischen Schwingungen durch einen Konverter in mechanische Schwingungen umgewandelt. Ein Transformationsstück (der Booster) formt
die vom Konverter gelieferten Schwingungen um, die sodann über eine sog. Sonotrode zu den zu verbindenden Werkstücken weitergeleitet werden (siehe
www.weber-ultrasonics.de/ultraschallschweissen). Die
Verwendung
eines
Boosters gehört zudem zum Stand der Technik, wie sich aus der Beschreibung in
einer Patentschrift ergibt (EP 96116764.0/ EP 0769345). Dort heiße es: „..ein herkömmliches Ultraschall-Schweißgerät.. (umfasst) eine Erregereinheit, die aus einem Booster...und einem Konverter...zusammengesetzt ist.“ Damit steht mit der
für die Zurückweisung einer Anmeldung notwendigen Sicherheit fest, dass es sich
bei „Booster“ um einen Fachbegriff handelt, der bei der Schweißtechnik eine
durchaus nicht nur untergeordnete Rolle spielen kann. Dies ist ausreichend, um
das schützenswerte Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieses Begriffes
zu bejahen. Damit ist das Zeichen wegen eines Freihaltebedürfnisses von der
Eintragung ausgeschlossen. Als Begriff mit einem unmittelbaren Bezug zu den
Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke zudem ohne Unterscheidungskraft.
Für die vorliegende Entscheidung zwar nicht von Bedeutung, aber ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass das Wort „Booster“ bereits auf unterschiedlichen Warengebieten im Sinne von „kraftvolles, besonders wirksames Produkt“ verwendet
wird. So gibt es ein ACE Getränk mit dem Namen „ACE-Booster“, ein Fleckenmittel, einen sog. „Waschkraft-Booster“, sowie ein Dampfbügeleisen, gekennzeichnet
mit „Booster 30“.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb