Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 28 W (pat) 50/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 50/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 54 906.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

Elektrische und autogene Schweißgeräte, sowie –maschinen, automatisierte Schweißanlagen, elektrische Schneidgeräte, elektrische Steuerungen für Schweiß- und Schneidgeräte, Stromquellen

für Schweiß- oder Schneidgeräte, nämlich Schweißgleichrichter,

Schweißtransformatoren und Schweißumformer, Brenner

für

Schweiß- oder Schneidgeräte und Zubehör, nämlich Teile, Ersatzteile und Tauschteile und externe Zusatzgeräte und Zusatzwerkstoffe der vorgenannten Warengruppen, Scheißrauchabsaugpumpen, sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen

und Software zur Steuerung oder für den Service von Schweiß-

oder Schneidanlagen, sowie technische Beratung und Ingenieurdienstleistungen für die vorgenannten Waren

ist das Wort

BOOSTER.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, „Booster“ sei das englische Wort für „Verstärker, Zusatzverstärker, Gebläse“ und bedeute in Verbindung mit den beanspruchten Waren, dass diese mit

einem solchen Verstärker ausgerüstet sind. An derartigen Begriffen bestehe ein

Freihaltebedürfnis und ein solches Wort sei als Marke auch nicht unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen,

dass es sich bei ihren Waren nicht um Verstärker, sondern um kleine, leichte

Elektroinverter zum Schweißen handle. Diese Geräte könnten nicht mit „Booster“

beschrieben werden.

Das Gericht hat der Anmelderin Fundstellen aus einer Patentbeschreibung und

dem Internet übersandt, wonach der Begriff „Booster“ im Zusammenhang mit Generatoren und Ultraschweißgeräten verwendet wird. Die Anmelderin hat eine derartige Verwendung sodann zugestanden, sie meint aber, keine der Waren sei ein

„Verstärker“, der Verstärker sei bei einem Schweißgerät nur ein unbeachtliches,

immanentes Teil und deshalb für den Verkehr von untergeordneter Bedeutung.

Damit sei „Booster“ als Beschaffenheitsangabe ungeeignet.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke

muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung

offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie

ist ohne

jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 2 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfordert

nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Ware unabdingbare oder wesentliche Eigenschaft beschrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen

Umstand zu benennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für

die Ware unbedeutend ist, zB weil es sich um ein bloßes unwesentliches Detail

handelt, tritt das Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für

die Beschreibung der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück.

Mit „Booster“ jedoch wird ein beim Ultraschweißen verwendeter Amplituden-Verstärker beschrieben. Bei der Ultraschallschweißtechnik werden die von einem Generator erzeugten elektrischen Schwingungen durch einen Konverter in mechanische Schwingungen umgewandelt. Ein Transformationsstück (der Booster) formt

die vom Konverter gelieferten Schwingungen um, die sodann über eine sog. Sonotrode zu den zu verbindenden Werkstücken weitergeleitet werden (siehe

www.weber-ultrasonics.de/ultraschallschweissen). Die

Verwendung

eines

Boosters gehört zudem zum Stand der Technik, wie sich aus der Beschreibung in

einer Patentschrift ergibt (EP 96116764.0/ EP 0769345). Dort heiße es: „..ein herkömmliches Ultraschall-Schweißgerät.. (umfasst) eine Erregereinheit, die aus einem Booster...und einem Konverter...zusammengesetzt ist.“ Damit steht mit der

für die Zurückweisung einer Anmeldung notwendigen Sicherheit fest, dass es sich

bei „Booster“ um einen Fachbegriff handelt, der bei der Schweißtechnik eine

durchaus nicht nur untergeordnete Rolle spielen kann. Dies ist ausreichend, um

das schützenswerte Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieses Begriffes

zu bejahen. Damit ist das Zeichen wegen eines Freihaltebedürfnisses von der

Eintragung ausgeschlossen. Als Begriff mit einem unmittelbaren Bezug zu den

Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke zudem ohne Unterscheidungskraft.

Für die vorliegende Entscheidung zwar nicht von Bedeutung, aber ergänzend wird

darauf hingewiesen, dass das Wort „Booster“ bereits auf unterschiedlichen Warengebieten im Sinne von „kraftvolles, besonders wirksames Produkt“ verwendet

wird. So gibt es ein ACE Getränk mit dem Namen „ACE-Booster“, ein Fleckenmittel, einen sog. „Waschkraft-Booster“, sowie ein Dampfbügeleisen, gekennzeichnet

mit „Booster 30“.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb