Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 354/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 38 423.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch den Richter Viereck als
Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Seitens einer Kreisstadt
im bayerischen Regierungsbezirk S… wurde
im
Jahre 1999 die Wortmarke
FRUNDSBERG
zur Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, und zwar
zunächst für folgende Dienstleistungen:
Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten;
Betrieb von Museen und Büchereien, Veranstaltung kultureller Darbietungen, Herausgabe von Prospekten und Büchern.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht schutzfähig erachtet und mit einem ersten Beschluss vom
23. November 2001 von der Eintragung zurückgewiesen. FRUNDSBERG sei der
Familienname
des
mit
M…
verbundenen
Landsknechtsführers
F… (1474 bis 1528). Das Markenwort weise darauf hin, dass es bei den
beanspruchten Dienstleistungen um Aktivitäten gehe, die sich thematisch mit seinem Leben und Wirken auseinander setzten. So könnten Stadtführungen zu historischen Orten, an denen sich F… aufgehalten habe, sowie Stadtfeste und
kulturelle Darbietungen unter dem Motto FRUNDSBERG stattfinden. Die betreffende Stadt habe unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Monopolisierung dieses Namens zu ihren Gunsten, auch nicht unter Berücksichtigung des
Umstands, dass sie schon seit langer Zeit den Beinamen "Frundsbergstadt" führe.
Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke beschreibe lediglich Inhalt und Gegenstand der beanspruchten
Dienstleistungen und sei für eventuelle Mitbewerber freizuhalten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
hat sie das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten im Gebiet
der Stadt M….
Sie erstrebt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Registrierung
der angemeldeten Marke für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen.
Im Verhandlungstermin am 10. Dezember 2003 sind Ergebnisse von Internet-Recherchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin muss ohne Erfolg bleiben, weil einer
Registrierung des angemeldeten Markenworts die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a.
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der Beschwerdeinstanz auf die Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten im Gebiet der Stadt M… vermag der Anmelderin letztlich nicht zugute zu kommen, weil der örtliche Bezug dadurch noch
verstärkt worden
ist und eine beschreibende Verwendung des Namens
FRUNDSBERG für derartige Dienstleistungen gerade in M…, der "Frundsbergstadt", nahe liegt. Als ein sonstiges Merkmal einer Stadtführung ebenso wie
eines Stadtfestes kann nämlich auch der Gegenstand (d.h. das schwerpunktmäßige Thema oder Motto) angesehen werden.
FRUNDSBERG ist der Nachname des kaiserlichen Feldherrn ("Vater der Landsknechte")
F…,
der
im
Jahre
auf
der M1…
geboren
wurde und dort im Jahre 1528 auch verstarb (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl.,
Band 8, S. 27). Zwar ist dieser – worauf die Bevollmächtigte der Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht der einzige Träger dieses Familiennamens, da das betreffende, aus S1… in T… stammende Rittergeschlecht
bereits im Jahre 1467 Stadt und Herrschaft M… übernahm und mehr als
hundert Jahre die Geschichte dieses Landstrichs
in S… mitbestimmte. Von
dessen Angehörigen hat
aber
allein
F…
als
historische
Figur
Bedeutung erlangt, so dass die Bezeichnung FRUNDSBERG ohne weiteres mit
ihm
in Verbindung gebracht wird. Ob F… heute
in breiten Bevölkerungskreisen ganz Deutschlands noch Bekanntheit genießt – woran Zweifel
angebracht erscheinen, da Heerführer nicht (mehr) im Mittelpunkt des Geschichtsunterrichts stehen -, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn maßgeblicher Verkehr i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind
vor allem die Mitbewerber, d.h. alle diejenigen, die als Anbieter entsprechender
Dienstleistungen (gerade in M… in Betracht kommen, ob es sich nun um
Einzelpersonen, Vereine, Firmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt. Diese können an der ungehinderten Verwendung des Namens FRUNDS-
BERG durchaus ein erhebliches Interesse haben.
Es liegt nämlich nahe, ein Stadtfest in M…, bei dem die historische Gestalt
des Landsknechtsführers im Mittelpunkt steht und dieser und seine Gefolgsleute in
historischer Verkleidung, etwa im Rahmen eines Umzugs, dargestellt werden, unter das Motto FRUNDSBERG zu stellen. Wie die in der mündlichen Verhandlung
erörterten Internet-Auszüge belegen, wird ein derartiges Fest schon bisher alle
drei
Jahre
in M… ausgerichtet, es gibt dort einen F… e.V.,
der offensichtlich als Veranstalter fungiert, sowie mehrere Frundsberg-Fähnlein,
welche im Rahmen dieses Festes auftreten. Mithin besteht ein aktuelles Interesse,
den Namen FRUNDSBERG, auch ohne den Zusatz "Fest", von Monopolrechten
eines Einzelnen freizuhalten. Diese Beurteilung gilt auch in Ansehung der politischen Gemeinde, wobei ebenfalls nicht maßgeblich ist, seit wann und auf welcher
Rechtsgrundlage diese die Bezeichnung "Frundsbergstadt" zu führen berechtigt
ist. Markenrechtlich ist die Stadtgemeinde jedenfalls nicht anders zu behandeln als
potentielle sonstige Verwender dieser Bezeichnung.
Was die Veranstaltung von Stadtbesichtigungen anbetrifft, ist es ebenfalls naheliegend, dass diese
in M… – schwerpunktmäßig – auf das Wirken
F… und seine Bedeutung für
Stadt
und
Region
eingehen.
FRUNDSBERG kann somit auch für diese Dienstleistung den thematischen Mittelpunkt bezeichnen und stellt deshalb selbst dann eine beschreibende Angabe
i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, wenn – was zu erwarten ist - im Rahmen
der Führung auch auf andere, nicht mit diesem in Verbindung stehende Stätten
und Ereignisse hingewiesen wird. Zwar ist nicht bekannt, wer derzeit in
M… Stadtführungen anbietet, ob nur die Stadt selbst durch Angestellte
oder sonstige von ihr beauftragte Personen oder auch private Dritte. In jedem Fall
kann FRUNDSBERG zur Bezeichnung einer sonstigen Eigenschaft der Dienstleistung dienen, so dass zumindest eine künftige Verwendung des Markenworts
durch andere Anbieter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden
kann.
Ob Eigennamen historischer Personen generell und FRUNDSBERG im besonderen das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen (gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist somit nicht mehr entscheidungserheblich und kann daher dahingestellt bleiben.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Hu