Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 354/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 38 423.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch den Richter Viereck als

Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Seitens einer Kreisstadt

im bayerischen Regierungsbezirk S… wurde

im

Jahre 1999 die Wortmarke

FRUNDSBERG

zur Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, und zwar

zunächst für folgende Dienstleistungen:

Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten;

Betrieb von Museen und Büchereien, Veranstaltung kultureller Darbietungen, Herausgabe von Prospekten und Büchern.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht schutzfähig erachtet und mit einem ersten Beschluss vom

23. November 2001 von der Eintragung zurückgewiesen. FRUNDSBERG sei der

Familienname

des

mit

M…

verbundenen

Landsknechtsführers

F… (1474 bis 1528). Das Markenwort weise darauf hin, dass es bei den

beanspruchten Dienstleistungen um Aktivitäten gehe, die sich thematisch mit seinem Leben und Wirken auseinander setzten. So könnten Stadtführungen zu historischen Orten, an denen sich F… aufgehalten habe, sowie Stadtfeste und

kulturelle Darbietungen unter dem Motto FRUNDSBERG stattfinden. Die betreffende Stadt habe unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Monopolisierung dieses Namens zu ihren Gunsten, auch nicht unter Berücksichtigung des

Umstands, dass sie schon seit langer Zeit den Beinamen "Frundsbergstadt" führe.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke beschreibe lediglich Inhalt und Gegenstand der beanspruchten

Dienstleistungen und sei für eventuelle Mitbewerber freizuhalten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens

hat sie das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten im Gebiet

der Stadt M….

Sie erstrebt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Registrierung

der angemeldeten Marke für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen.

Im Verhandlungstermin am 10. Dezember 2003 sind Ergebnisse von Internet-Recherchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen

der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin muss ohne Erfolg bleiben, weil einer

Registrierung des angemeldeten Markenworts die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegensteht.

Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a.

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der Beschwerdeinstanz auf die Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten im Gebiet der Stadt M… vermag der Anmelderin letztlich nicht zugute zu kommen, weil der örtliche Bezug dadurch noch

verstärkt worden

ist und eine beschreibende Verwendung des Namens

FRUNDSBERG für derartige Dienstleistungen gerade in M…, der "Frundsbergstadt", nahe liegt. Als ein sonstiges Merkmal einer Stadtführung ebenso wie

eines Stadtfestes kann nämlich auch der Gegenstand (d.h. das schwerpunktmäßige Thema oder Motto) angesehen werden.

FRUNDSBERG ist der Nachname des kaiserlichen Feldherrn ("Vater der Landsknechte")

F…,

der

im

Jahre

1474

auf

der M1…

geboren

wurde und dort im Jahre 1528 auch verstarb (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl.,

Band 8, S. 27). Zwar ist dieser – worauf die Bevollmächtigte der Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht der einzige Träger dieses Familiennamens, da das betreffende, aus S1… in T… stammende Rittergeschlecht

bereits im Jahre 1467 Stadt und Herrschaft M… übernahm und mehr als

hundert Jahre die Geschichte dieses Landstrichs

in S… mitbestimmte. Von

dessen Angehörigen hat

aber

allein

F…

als

historische

Figur

Bedeutung erlangt, so dass die Bezeichnung FRUNDSBERG ohne weiteres mit

ihm

in Verbindung gebracht wird. Ob F… heute

in breiten Bevölkerungskreisen ganz Deutschlands noch Bekanntheit genießt – woran Zweifel

angebracht erscheinen, da Heerführer nicht (mehr) im Mittelpunkt des Geschichtsunterrichts stehen -, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn maßgeblicher Verkehr i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind

vor allem die Mitbewerber, d.h. alle diejenigen, die als Anbieter entsprechender

Dienstleistungen (gerade in M… in Betracht kommen, ob es sich nun um

Einzelpersonen, Vereine, Firmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt. Diese können an der ungehinderten Verwendung des Namens FRUNDS-

BERG durchaus ein erhebliches Interesse haben.

Es liegt nämlich nahe, ein Stadtfest in M…, bei dem die historische Gestalt

des Landsknechtsführers im Mittelpunkt steht und dieser und seine Gefolgsleute in

historischer Verkleidung, etwa im Rahmen eines Umzugs, dargestellt werden, unter das Motto FRUNDSBERG zu stellen. Wie die in der mündlichen Verhandlung

erörterten Internet-Auszüge belegen, wird ein derartiges Fest schon bisher alle

drei

Jahre

in M… ausgerichtet, es gibt dort einen F… e.V.,

der offensichtlich als Veranstalter fungiert, sowie mehrere Frundsberg-Fähnlein,

welche im Rahmen dieses Festes auftreten. Mithin besteht ein aktuelles Interesse,

den Namen FRUNDSBERG, auch ohne den Zusatz "Fest", von Monopolrechten

eines Einzelnen freizuhalten. Diese Beurteilung gilt auch in Ansehung der politischen Gemeinde, wobei ebenfalls nicht maßgeblich ist, seit wann und auf welcher

Rechtsgrundlage diese die Bezeichnung "Frundsbergstadt" zu führen berechtigt

ist. Markenrechtlich ist die Stadtgemeinde jedenfalls nicht anders zu behandeln als

potentielle sonstige Verwender dieser Bezeichnung.

Was die Veranstaltung von Stadtbesichtigungen anbetrifft, ist es ebenfalls naheliegend, dass diese

in M… – schwerpunktmäßig – auf das Wirken

F… und seine Bedeutung für

Stadt

und

Region

eingehen.

FRUNDSBERG kann somit auch für diese Dienstleistung den thematischen Mittelpunkt bezeichnen und stellt deshalb selbst dann eine beschreibende Angabe

i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, wenn – was zu erwarten ist - im Rahmen

der Führung auch auf andere, nicht mit diesem in Verbindung stehende Stätten

und Ereignisse hingewiesen wird. Zwar ist nicht bekannt, wer derzeit in

M… Stadtführungen anbietet, ob nur die Stadt selbst durch Angestellte

oder sonstige von ihr beauftragte Personen oder auch private Dritte. In jedem Fall

kann FRUNDSBERG zur Bezeichnung einer sonstigen Eigenschaft der Dienstleistung dienen, so dass zumindest eine künftige Verwendung des Markenworts

durch andere Anbieter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden

kann.

Ob Eigennamen historischer Personen generell und FRUNDSBERG im besonderen das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen (gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist somit nicht mehr entscheidungserheblich und kann daher dahingestellt bleiben.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

Hu