Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 40/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 014.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
brandline
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
Elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form
von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten
oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in
Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Papier soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;
Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen für
wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Durchführung von
Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von
Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem
und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung
von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/
oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch
über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und
Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Anbieten von Dienstleistungen
im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von
Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Übermittlung von Nachrichten; Entwicklung (Design) von
Marken und Produkte für Dritte
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich – je nach beanspruchter Ware bzw. Dienstleistung – die Marke lediglich in einer Sachangabe erschöpfe. Auch wenn es sich
bei "brandline" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele, sei diese jedoch grammatikalisch korrekt und sprachüblich aus den auch im
Deutschen bekannten Begriffen "brand" und "line" gebildet, weshalb sie von den
angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachangabe, nicht aber als Hinweis auf
die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass es sich bei der Marke um eine Wortschöpfung handele, die allenfalls vage Assoziationen auslösen könne, da "brand" den angesprochenen
Endverbrauchern nicht geläufig sei und selbst die Übersetzung "Markenlinie" keine
unmittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ
2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Der angemeldeten Marke "brandline" kann nicht ohne weiteres ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden.
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Marke innerhalb der hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, also auch bei den Teilen,
die die englische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen, als Sachangabe
bekannt ist (vgl. BGH, NJWRR 1998, 1261 – Today).
"Brand" mit der Bedeutung "Marke" ist im Inland nicht so bekannt, dass ausgeschlossen werden kann, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs (vgl. BGH,
BlPMZ 1995, 444 – quattro) diese Bedeutung nicht kennen und etwa an das deutsche Wort "Brand" denken. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrungsgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408
- YES) ist nicht auszuschließen, dass "brandline" für nicht unbeträchtliche Teile
der Verbraucher eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Damit konnte auch
nicht festgestellt werden, dass "brandline" nur als Werbeschlagwort und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche
Suchmaschinen des Internets (Google/19.11.2003) ergaben sich nur Treffer mit einer kennzeichenmäßigen Verwendung des beanspruchten Begriffs. Dies verbietet
die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
2. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Entsprechende Feststellungen konnten für die Gegenwart nicht
getroffen werden (s. o.). Für die Annahme, dass „brandline“ künftig als Produktmerkmalsbezeichnung ernsthaft in Betracht kommen könnte, fehlen zuverlässige
Anhaltspunkte, denn „brandline“ i.S.v. „Markenlinie“ lässt offen, welches Merkmal
der beanspruchten Dienstleistungen mit diesem Begriff beschrieben werden soll.
Ein vager Bezug etwa zu "Markenwaren" reicht hierfür nicht aus. „brandline“ ist daher nicht geeignet, als unmissverständliche Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Produkte zu dienen. Freizuhalten sind nur eindeutige Aussagen (BGH,
BlPMZ 2001, 242 – Test it).
3. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Ko