Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 410/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 410/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 38 305.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2003 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Jobline
Die Anmeldung der Marke
ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-
und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen
Elektrische und elektronische Geräte; Informationsmaterial in
Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Messen für
wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Telekommunikation; Betrieb eines Call-Centers;
Such- und Vermittlungsdienste; Erstellen von Computer-Software
zurückgewiesen worden. Zur Begründung wird im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Der Bestandteil „line“ komme aus der englischen Sprache. Er sei in
unterschiedlichen Warenbereichen als Ausdruck für „Produktreihe“ und „Kollektion“ bekannt und stehe im Bereich der Telekommunikation als Ausdruck für „Verbindung“ oder „Leitung“ i.S.v. „online“ Der in die deutsche Sprache eingegangene
Ausdruck „job“ bedeute „Arbeit“ oder „Tätigkeit“. Die Marke werde in ihrer Gesamtheit daher ohne weiteres mit der Bedeutung „online-Vermittlung von Jobs“ bzw.
„Jobvermittlung über on-line-Netzwerk“ verstanden. Im Kontext mit den Waren der
Klasse 9 (elektrische und elektronische Geräte; magnetische und optische Datenträger), die allesamt funktionaler Bestandteil eines modernen online-Netz (-werks)
sein könnten, werde die Marke als bloße Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe aufgefasst werden. Für die Waren der Klasse 16 (Informationsmaterial in
Druckform, Druckerzeugnisse) werde die Marke als Inhaltsangabe etwa i.S.v.
Zusammenstellung von bestimmten online-Studien-Netzwerken wahrgenommen.
Die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten sich auf die Verbreitung von
Informationen und die Vermittlung unterschiedlichster Art von Ausbildung beziehen und auf digitalem Weg oder über das Internet erbracht werden. Ob der Eintragung auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe,
könne dahingestellt bleiben.
Dem Erinnerungsbeschluss ist – anders als dem Erstbeschluss – das vom Anmelder ursprünglich eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde
gelegt worden. Nach einer Beanstandung durch die Prüfungsstelle hatte der
Anmelder am 25. Mai 2000 ein geändertes Verzeichnis eingereicht, das sich
- soweit es die durch den Erinnerungsbeschluss zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen betrifft – durch die nachfolgend kursiv gedruckten Zusätze von
der Auflistung in den Gründen dieses Beschlusses unterscheidet: „elektrische und
elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Werbung, Geschäftsführung
für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation
und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Betrieb eines Callcenters; vorgenannte Dienstleistungen via
Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/
-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Such- und
Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem
Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet“.
Der Anmelder wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle, soweit durch sie seine Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Im amtlichen Verfahren hat er u.a. auf die Bedeutungsvielfalt der Bestandteile „Job“ und
„line“ hingewiesen. Daraus ergäben sich verschiedene mögliche Sinngehalte von
„Jobline“. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Anmelder zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil es
sich bei „Jobline“ um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur Bezeichnung von
Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl.
BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).
Die angemeldete Marke ist aus den englischen Wörtern „Job“ und „line“ zusammengesetzt. „Job“ ist i.S.v. „(vorübergehende) Beschäftigung, Stellung, Gelegenheit zum Geldverdienen“ in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 2000). Auch der Ausdruck „line“ wird im Inland häufig
verwendet, wobei er eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann. Legt man die
von der Markenstelle ermittelten Bedeutungen (Produktreihe, Kollektion, (Telefon-)
Verbindung, Leitung) zugrunde, kann mit der Wortkombination „Jobline“ dementsprechend Unterschiedliches ausgedrückt werden. Ihre Aussage ist nicht auf
„online-Vermittlung von Jobs“ bzw. „Jobvermittlung über on-line-Netzwerk“ beschränkt. Ebenso kann sie sich auf telefonische Dienstleistungen oder darauf
beziehen, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu einer Produktlinie gehören, die für berufliche Zwecke bestimmt ist. Hierbei kann es sich z.B. um
Aus- oder Fortbildungszwecke handeln, wobei die Leistungserbringung nicht
unbedingt auf digitalem Weg oder über eine Datenleitung erbracht werden muss.
Trotz dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen ist „Jobline“ zur Bezeichnung
konkreter Merkmale der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
geeignet. Die Angabe kann im Einzelfall so eingesetzt werden, dass sich jeweils
eine konkrete Bedeutung ergibt. Dem Publikum wird sich z.B. ohne weiteres
erschließen, ob ein mit „Jobline“ bezeichnetes elektrisches oder elektronisches
Gerät zum Zweck der Stellenvermittlung eingesetzt wird oder ob es sich um ein
Gerät handelt, das zu einer beruflichen Zwecken dienenden Produktserie gehört.
Entsprechendes gilt für die anderen hier in Rede stehenden Waren. Auch Merkmale der zurückgewiesenen Dienstleistungen können mit dem Ausdruck „Jobline“
bezeichnet werden, sei es, weil sich diese Dienstleistungen auf Stellenvermittlung
mit Hilfe von Datenleitungen beziehen, sei es, dass es sich um Angebote handelt,
die sich an Firmen oder Beschäftige richten. So macht es Sinn, Personalwerbung
oder Personal- und Stellenvermittlung, die auf telefonischem Weg oder über das
Internet betrieben wird, mit dem Ausdruck „Jobline“ zu bezeichnen. Geschäftsführung für Dritte und Unternehmensberatung können - ebenso wie die übrigen
Dienstleistungen - derartige Personalwerbung oder Stellenvermittlung zum Inhalt
haben.
Die vom Anmelder in seinem geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
vorgenommenen, von der Erinnerungsprüferin fälschlich nicht berücksichtigten
Präzisierungen sind ohne Einfluss auf die Eignung der zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen zur Merkmalsbezeichnung.
Ob der beantragten Anmeldung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Fa