Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 412/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 38 287.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2003 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 41 – vom
14. März 2001 insgesamt und der Beschluss vom 24. September 2002 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die
Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
I.
Die am 30. Juni 1999 erfolgte Anmeldung der Wortmarke
FirstLine,
bestimmt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und
42, ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst in einem Zwischenbescheid vom 10. Mai 2000 als nicht schutzfähige Qualitätsbezeichnung – i.S. eines Hinweises darauf, dass die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in einem gut ausgestatteten Sortiment angeboten
würden und die Telekommunikationsmöglichkeit erstklassig sei – beanstandet
worden. Außerdem wurde vorgeschlagen, der Anmelder möge ein in parallel getätigten Anmeldungen mit der Markenstelle abgestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch vorliegend einreichen. Der Anmelder ist dem nachgekommen und hat am 16. Juni 2000 das nachfolgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt:
Kl. 09:
elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten,
DCs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische
und optische Datenträger;
Kl. 16:
Papier, soweit
in Klasse 16 enthalten; Lehr- Unterrichts- und
Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und
Drucke;
Kl. 35:
Werbung, Geschäftsführung
für Dritte; Unternehmensberatung;
Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung
von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im
Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung
von wirtschaftlichen und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im
Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers,
nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von
Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick
darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde-
und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-
optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung;
Kl. 36:
Finanzdienstleistungen;
Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel;
Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung
von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know
how;
Kl. 38:
Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen,
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen;
Kl. 41:
Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von
Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht;
schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht;
Schülerkurse,
insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht,
Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer
Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet;
Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen;
Kl. 42:
Erstellung von Computer-Software, Verwaltung von Urheberrechten,
Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such-
und Vermittlungsdienste, nämlich suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet;
Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Mai 2001 insgesamt als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen. Die Wortfolge FirstLine werde
zwanglos mit „Das Beste online“ oder „Beste Produktlinie“ übersetzt. Es werde
somit schlagwortartig und werbemäßig zum Ausdruck gebracht, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem erstklassigen „online-Telekommunikations-Netzwerk“ stünden bzw. dass es sich um eine
Produktlinie mit den besten Waren und Dienstleistungen handele.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom
24. September 2002 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben, wobei die Erinnerungsprüferin, eine Beamtin des höheren Dienstes, ihrer Entscheidung das vom
Anmelder ursprünglich eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrundegelegt
hat.
Sie
hält
das
Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen weiterhin
für gegeben:
„Elektrische und elektronische Geräte; Computer-, Internet- und
Informatikkurse; Informationsmaterial in Form von Disketten, CD,
CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger,
soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung für Dritte;
Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telekommunikation; Unternehmensberatung; Erstellen von Computer-Software“.
Der englischsprachige Bestandteil „line“ sei in unterschiedlichen Warenbereichen
als Bezeichnung für „Produktreihe“ und „Kollektion“ bekannt und stehe auf dem
Gebiet der Telekommunikation für „Verbindung“ oder „Leitung“ i.S.v. „online“. Der
Markenbestandteil „first“ habe die Bedeutung von „erster“ bzw. „bester“. In der
Gesamtheit werde FirstLine ohne weiteres als „beste Netzwerkverbindung“ oder
„erstes Kommunikationsnetz“ verstanden. Die weiterhin versagten Waren in
Klasse 9 könnten funktionaler Bestandteil eines modernen online-Netzwerks sein,
für die Waren in Klasse 16 liege eine Inhaltsangabe vor. Die versagten Dienstleistungen könnten mittels online-Netzwerken (in digitaler Form oder über das Internet) erbracht werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine –
angekündigte – Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich der im Erinnerungsbeschluss weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen steht einer Registrierung der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),
noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten. Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein
für die
fraglichen Waren (entsprechendes gilt für Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ
2002, 85 – INDIVIDUELLE).
In ihrer Gesamtheit weist die Marke FirstLine für die noch strittigen Waren und
Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf. Zwar sind
die englischsprachigen Wörter first und line auch im Inland (weitgehend) bekannt
und die Zusammenstellung als solche entspricht den Regeln dieser Sprache.
Jedoch ist bereits der Sinngehalt der Einzelwörter nicht völlig eindeutig. „First“
kann sowohl das (numerisch) Erste als auch das (qualitativ) Beste bedeuten, „line“
je nach Sprachzusammenhang neben den wörtlichen Übersetzungen Line, Reihe,
Zeile auch Produktreihe, Kollektion, (Telefon-) Verbindung, Leitung (wobei diese
Aufzählung keineswegs abschließend ist; vgl. Langenscheidts Handwörterbuch
Englisch, 2. Aufl, S. 379, 380). Ob die Kombination eines voranstehenden Begriffs
mit der Endung line als beschreibend oder markenmäßig verstanden wird, lässt
sich daher nicht gerenell beantworten, sondern hängt vom Gesamteindruck und
der Gesamtaussage des so gebildeten Wortes und vom Bezug zu den jeweiligen
Waren und Dienstleistungen ab.
Die Wortbildung
FirstLine
(wobei
allerdings
der
abstandslosen
Zusammenschreibung der Einzelteile keine maßgebliche Bedeutung zukommt) ist
deshalb unterscheidungskräftig, weil dieser – wie auch die teilweise wechselnde
Argumentation der Markenstelle im Laufe des Verfahrens belegt – ganz
unterschiedliche Bedeutungsinhalte entnommen werden können, wobei keiner
sich als ausschließlich beschreibend unmittelbar aufdrängt. Zudem fehlt es an
Hinweisen darauf, dass FirstLine (bzw. first line) bereits als Fachbegriff oder
sonstige Produktmerkmalsangabe in Gebrauch wäre. Der dem Erstbeschluss als
Anlage beigefügte Beleg (betr. Online-Shop von FirstLine Telekommunikation
Hoch) lässt, sowohl innerhalb dieser Schriftzeile als auch in der typographischen
Gestaltung der Überschrift in Alleinstellung, eine marken- oder firmenmäßige
Verwendung erkennen; diese Belegstelle vermag somit die Argumentation der
Markenstelle nicht zu stützen. Der Sinngehalt von FirstLine ist nicht hinreichend
eindeutig, um vom angesprochenen deutschen Verkehr als – bisher unbekannte –
Sachaussage und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu
werden.
Diese Beurteilung gilt für sämtliche noch streitbefangenen Waren und Dienstleistungen. Bezüglich der Geräte und Datenträger in Klasse 9 bleibt unklar,
inwiefern FirstLine
in sachbezogener Weise die Gewährleistung einer
bestmöglichen online-Verbindung anzeigen soll. Bei Informationsmaterial und
sonstigen Druckerzeugnissen in Klasse 16 liegt ein wörtliches Verständnis von line
(Linie, Zeile) an sich viel näher, wobei dann bei Voranstellung von First aber offen
bleibt, worauf die Aussage „erste Linie“ sachbezogen hinweisen soll. Für die
allgemeinen Dienstleistungen Werbung, Geschäftsführung, Organisation von
Messen und Ausstellungen sowie Unternehmensberatung ist FirstLine ersichtlich
keine Merkmalsbeschreibung. Soweit die Dienstleistungen sich auf das Internet
und/oder einen Computer-Einsatz beziehen, mag zwar die gedankliche
Verbindung zum Fachbegriff online nicht fern liegen; daraus folgt aber noch nicht,
dass der Wortfolge FirstLine zwanglos (nur) der Hinweis auf eine bestmögliche
Netzverbindung dieser Art entnommen würde. Die angemeldete Marke stellt auch
insoweit keine eindeutige Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe dar.
2. Da die Markenstelle einen aktuellen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung FirstLine nicht belegt hat und es auch dem Senat nicht möglich war,
entsprechende Verwendungsformen zu ermitteln, fällt die Marke nicht unter die
Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine
zukünftige deskriptive Verwendung der Marke auf den maßgeblichen Waren- und
Dienstleistungssektoren liegen ebenfalls nicht vor.
3. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerungsprüferin nur irrtümlich das
ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
ihrer Entscheidung
zugrunde gelegt hat, für die Registrierung insgesamt – also auch bezüglich der im
Zweitbeschluss nicht mehr versagten Waren und Dienstleistungen – mithin das
zweite, in der Formulierung mit der Markenstelle abgestimmte Verzeichnis allein
maßgeblich ist. Selbstverständlich bleibt es dem Deutschen Patent- und
Markenamt unbenommen, das geltende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
nochmals auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Na