Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.12.2003 – 3 Ni 22/01 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 22/01 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das europäische Patent 0 124 886
(DE 34 84 858)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I
Das europäische Patent 0 124 886 ist mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Klage der weiteren Klägerin, der C…,
Inh. C… e.K., Im H… in B…, durch Teil-Urteil des
3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) inzwischen rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Der anwaltliche Vertreter des Insolvenzverwalters der H… GmbH & Co., Am H… in
L…, hat hinsichtlich deren Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom
30. Oktober 2003 die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens durch den
Insolvenzverwalter und sodann die Hauptsache für erledigt erklärt sowie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat
dieser Erklärung innerhalb der ihm durch Gerichtsbescheid vom 6. November 2003 eingeräumten einmonatigen Frist nicht widersprochen.
II
Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
H… GmbH & Co., Am H… in L…, durch Beschluss des AG Bielefeld vom 19. Februar 2003 insoweit gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens ist durch die Erklärung der
Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter beendet worden
(§ 250 ZPO).
Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG,
§ 91a Abs 1 ZPO, auch wenn wie hier der Beklagte der Erledigungserklärung nicht
widerspricht, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81 Rdn 174). Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Da das Streitpatent bereits rechtskräftig auf die Klage der weiteren Klägerin, der C…, Inh. C… e.K., Im H… in
B…, durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom
15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist
auch bei der hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu treffenden Kostenentscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte,
PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27, 29 - Verbindungsklemme).
Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es
im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33,
34; 28, 197, 198 für den Fall des Verzichts auf das Patent).
Hellebrand
Dr. Egerer
Brandt
Be