Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.12.2003 – 33 W (pat) 274/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 274/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 62 401
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2002 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 399 62 401 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 17 365 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Buchstaben-/Bildmarke 399 62 401
siehe Abb. 1 am Ende
für
Kl. 18: Rucksäcke und Gepäckstücke;
Kl. 24: Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere
Stoff, der für die Herstellung von Jacken verwendet wird;
Kl. 25: Bekleidungsstücke
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 395 17 365
E.B. Company
für
Kl. 3: Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Haarwässer; Seifen;
Kl. 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht
an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und
Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Kl. 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch eine
Beamtin des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Waren zwar teilweise identisch,
die Marken jedoch nicht ausreichend ähnlich. In ihrer Gesamtheit hielten die Marken wegen der abweichenden graphischen Gestaltung und des nur in der Widerspruchsmarke vorhandenen Bestandteils „Company“ einen ausreichenden Abstand voneinander ein. Auch werde der Gesamteindruck der Marken nicht durch
die Buchstabenfolge „EB“ geprägt. Buchstaben und Buchstabenkombinationen
würden häufig nur als Typen- und Modellbezeichnungen verwendet. Außerdem sei
die Zahl möglicher Buchstabenkombinationen begrenzt. Dem Verkehr würden
damit schon kleinere Unterschiede auffallen. Daher werde dem Verkehr nicht entgehen, dass in der Widerspruchsmarke jeweils hinter den Buchstaben Punkte
stünden, während in der jüngeren Marke nur einfassend in mittiger Höhe Punkte
vorhanden seien. Der Verkehr werde weder die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke noch das Wort „Company“ in der Widerspruchsmarke vernachlässigen. Es bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Für eine Zeichenserie der Widersprechenden sei nichts vorgetragen. Da die Buchstabenfolge „E B“
nur über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft verfüge, komme sie nicht als
Stammbestandteil einer Serienmarke in Betracht. Für den sorgfältigen und aufmerksamen Betrachter, auf den vorrangig abzustellen sei, seien die Unterschiede
offenkundig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung führt sie aus, dass nach ihrer Auffassung eine Gefahr von Verwechslungen vorliegt, da eine Warenidentität bei den Waren der Klassen 18 und
25 bestehe und die angegriffene Marke den bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen großen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhalte. Der Widerspruchsmarke komme mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wiesen Buchstabenkombinationen
von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Bei der Buchstabenfolge "E.B." handele es sich auch nicht um eine Typen- oder Modellbezeichnung, so dass sie durchaus als Stammbestandteil einer Serienmarke geeignet sei.
Als solcher werde sie auch von der Widersprechenden in einer Zeichenserie benutzt, nämlich noch in der Marke 398 53 393 – "E.B. Sports" für Sportartikel und
Sportbekleidung. Im Übrigen bestehe nicht nur eine assoziative sondern auch eine
unmittelbare Gefahr von Verwechslungen. Bei beiden Marken werde der Gesamteindruck durch die Buchstabenfolge "EB" bzw. "E.B." geprägt. Das zusätzliche
Wort "Company" in der Widerspruchsmarke werde vom Verkehr, ähnlich wie der
Zusatz "GmbH", lediglich als Hinweis auf das Unternehmen aufgefasst. Weder die
Punkte noch die grafische Gestaltung fielen bei den Marken ins Gewicht.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie unter Berufung auf zahlreiche Beispiele von Marken und Unternehmensbezeichnungen mit der Buchstabenfolge "EB" als Bestandteil vorgetragen, dass diese Buchstabenfolge kennzeichnungsschwach und
damit nicht zur Prägung des Gesamteindrucks der Marke geeignet sei. Es handele
sich um Initialen, die im redlichen Geschäftsverkehr freihaltebedürftig seien. Außerdem werde das Wort "Company" in der angegriffenen Marke nicht als Rechtsformhinweis sondern als Phantasiebezeichnung verwendet. Die Kombination eines abgekürzten Firmennamens und einer ausgeschriebenen Bezeichnung "Company" sei ungewöhnlich. Im Bereich der Mode werde "Company" auch mehr als
Hinweis auf eine Gruppe von Menschen bzw. Begleiter verstanden. Außerdem sei
die grafische Gestaltung der jüngeren Marke ungewöhnlich und mitprägend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr 2 MarkenG. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr
i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen
den Beurteilungsfaktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität
oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 –
DKV/OKV).
a) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich und sind im Übrigen zumindest mittelgradig ähnlich. Die für die
angegriffene Marke eingetragenen Waren "Rucksäcke und Gepäckstücke" sind in
dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff " Waren aus Leder und
Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden
Gegenstände angepasste Behältnisse" vollständig erfasst, so dass insoweit eine
Warenidentität besteht. Auch bei der für beide Marken eingetragenen Warenbezeichnung "Bekleidungsstücke" besteht Identität.
Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren " Webstoff und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Stoff, der für die Herstellung von Jacken verwendet wird" mit den für die Widersprechende geschützten
Bekleidungsstücken durchschnittlich ähnlich. Zwar stellt Webstoff für Bekleidungsstücke nur ein Vorprodukt dar, jedoch können auch Vorprodukte und daraus hergestellte Halbfertig- und Fertigerzeugnisse ähnlich sein, wenn die Vorprodukte
nach der Verkehrsauffassung maßgebliche Eigenschaften und die Wertschätzung
der Fertigerzeugnisse bestimmen, und die Marke der Vorprodukte auch den Abnehmern der Fertigerzeugnisses gegenüber tritt. Gerade im Bekleidungsbereich
haben Webstoffe einen besonderen Einfluss auf Eigenschaften und Wertschätzung der Bekleidungsstücke. Daher werden häufig Kennzeichnungen für Webstoffe an Bekleidungsstücken angebracht und dem Verbraucher in der Werbung
für Bekleidungsstücke nahe gebracht (z.B. Dolan, Goretex usw.). Damit ist zumindest von einer mittleren Ähnlichkeit zwischen Webstoffen und Bekleidungsstücken
auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der für die Widersprechende geschützte
Oberbegriff "Bekleidungsstücke" auch gestrickte Bekleidungsstücke mit einschließt, bei denen die Webstoffe naturgemäß eine besondere Bedeutung für die
Eigenschaften und Wertschätzung der Fertigerzeugnisse haben
(vgl. a.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 130; Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 361, li. Sp., S. 332, mi. Sp.).
b) Die beiderseitigen Marken sind in ihren prägenden Bestandteilen klanglich
identisch und schriftbildlich nahezu identisch. Zwar sind die Marken in ihrer Gesamtheit schon wegen des nur in der Widerspruchsmarke vorhandenen Bestandteils "Company" leicht auseinander zu halten, da dieses Wort vom Verkehr weder
überlesen noch überhört werden kann. Jedoch wird der Gesamteindruck beider
Marken von der Buchstabenfolge "EB" bzw. "E.B." geprägt.
Dies liegt bei der jüngere Marke schon deshalb auf der Hand, weil sie im mündlichen Verkehr und in der Handelskorrespondenz nur mit ihrem Buchstabenbestandteil wiedergegeben werden kann. Ein beschreibender Sinngehalt der Buchstabenfolge "EB", der gegen ihre prägende Stellung sprechen könnte, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. Demgegenüber hat die grafische Gestaltung nur einen einrahmenden Charakter und tritt schon im Hinblick auf den Wort-vor-Bild-
Grundsatz (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 434 m.w.N.) für den Verkehr so in
den Hintergrund, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann.
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Buchstabenfolge "EB", wie die Markenstelle und die Inhaberin der angegriffenen Marke meinen, von Haus aus oder wegen zahlreicher benutzter oder nur eingetragener Drittmarken mit diesem Bestandteil mit einer beachtlichen Kennzeichnungsschwäche behaftet wäre.
Auch der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wird vom Bestandteil "E.B."
geprägt. Nachdem ein beschreibender Charakter dieser Buchstabenfolge nicht
ersichtlich ist, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sie von
Haus aus kennzeichnungsschwach ist. Dabei vermag der Senat der Markenstelle
nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Beschluss ausführt, dass Buchstabenkombinationen häufig nur als nicht betrieblich kennzeichnende Typen- und
Modellbezeichnungen verwendet würden und die Zahl der möglichen Buchstabenkombinationen begrenzt sei, womit sie Buchstabenmarken offenbar per se eine
von Haus aus verminderte Kennzeichnungskraft zuerkennen will. Da Buchstaben
denselben Maßstäben der Unterscheidungskraft unterliegen wie andere Markenformen, kann nicht davon ausgegangen werden, das sie von Haus aus über eine
geringere Kennzeichnungskraft verfügen (vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS;
GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV). Dies würde bei den hier relevanten Waren aus
dem Bereich der Mode, in dem abgekürzte Namen von Modeschöpfern (auch bei
Taschen) häufig betriebsherkunftshinweisende Verwendung finden (z.B. "YSL"
(Yves Saint Laurent), "KL" (Karl Lagerfeld), "CD" (Christian Dior), "D&G" (Dolce &
Gabbana), "LV" (Luis Vuitton)) auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Zwar ist der Markenstelle darin zu folgen, dass dem Verkehr bei solchen kurzen
Bezeichnungen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erfahrungsgemäß
eher auffallen werden als bei längeren Marken (vgl. a. Ströbele/Hacker, a.a.O.,
Rdn. 327), dieser Aspekt kann jedoch nicht bei der Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen Marke sondern erst bei der Feststellung des
Grades der Ähnlichkeit der Marken bzw. ihrer prägenden Bestandteile berücksichtigt werden.
Allerdings verfügt die Buchstabenfolge "E.B" nur über eine (maßvoll) verminderte
Kennzeichnungskraft, da die Markeninhaberin eine beachtliche Zahl eingetragener
Drittmarken mit der Buchstabenfolge "EB" vorgetragen hat. In den vorgelegten,
mehrere hundert Marken umfassenden Listen kann jedoch nur ein kleiner Teil der
Drittmarken als originalitätsmindernd berücksichtigt werden. So scheiden zunächst
Marken aus, die gelöscht oder nur angemeldet sind oder die der Widersprechenden gehören. Auch Marken, die nicht für die Klassen 18, 24 oder 25 eingetragen
oder ausschließlich in der Klasse 25 für die hier nicht relevanten Waren "Schuhe"
eingetragen sind, wirken sich nicht originalitätsmindernd aus. Das gleiche gilt für
Marken, in denen die Buchstabenfolge "EB" als solche gar nicht oder jedenfalls
nicht kennzeichnend hervortritt (z.B. "EBS", "CEBO" usw.). Im Übrigen gibt es in
den vorgelegten Listen auch zahlreiche Doppelbenennungen. Es verbleiben Drittmarken in einer Größenordnung von etwa 30, zumeist solche, bei denen die Abkürzung "E.B." erkennbar für den vorrangig aus dem Automobilbereich bekannten
Namen "Ettore Bugatti" steht. Nachdem zur Benutzung der Drittmarken nichts vorgetragen ist, kann dieser Rollenstand zwar als originalitätsmindernd berücksichtigt
werden, für die Annahme einer nachhaltigen Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "E.B." innerhalb der Widerspruchsmarke reicht er aber nicht aus.
Damit prägt der Bestandteil "E.B." den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke,
während das Wort "Company" in der Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck der Marke zu vernachlässigen ist. Hiergegen spricht nicht, dass dieses
Wort keinen korrekten bzw. vollständigen Rechtsformzusatz darstellt. Aus der
Sicht eines durchschnittlich informierten inländischen Verkehrsteilnehmers im
Bereich der Bekleidung und Gepäckstücke handelt es sich jedenfalls um einen
Hinweis auf eine Gesellschaft aus dem anglo-amerikanischen Raum, ohne dass er
sich Gedanken darüber machen wird, welche genaue Rechtsform dahinter stehen
mag. Wie bei vollständigen Rechtsformzusätzen tritt es für den Gesamteindruck
zurück, während der eigentliche Firmenkern die Gesamtbezeichnung prägt.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin liegt auch keine für die Mitprägung
von "Company" sprechende Mehrdeutigkeit dieses Wortes in dem Sinne vor, dass
"Company" als (gesellschaftlicher) Umgang oder Begleitung aufgefasst werden
könnte. Denn in der Reihenfolge der vorangestellten Buchstabengruppe "E.B."
und dem nachfolgenden Wort "Company" ist die Widerspruchsmarke für den Verkehr eindeutig als Kombination erkennbar, die aus den Firmeninitialen und einem
nachgestellten Hinweis auf eine Gesellschaft besteht.
c) Damit stehen sich die Markenbestandteile "EB" und "E.B." gegenüber. Sie sind
klanglich identisch und liegen auch in schriftbildlicher Hinsicht am Rande der Identität. Angesichts der zumindest mittelgradigen Ähnlichkeit der Waren liegt daher
auch dann eine Gefahr unmittelbarer Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor, wenn man eine geminderte Originalität der Buchstabenfolge "E.B." mit
berücksichtigt.
d) Nachdem die Widersprechende mit der weiteren Marke 398 53 393 – "E.B.
Sports" außerdem unwidersprochen das Bestehen einer benutzten Zeichenserie
mit dem Stammbestandteil "EB" vorgetragen hat, besteht im Übrigen auch eine
mittelbare Verwechslungsgefahr. Selbst wenn einzelne Verkehrsteilnehmer im
Bestandteil "Company" der Widerspruchsmarke einen integralen, mitprägenden
Bestandteil sähen, so liegt für diesen Teil des Verkehrs zumindest eine assoziative Verwechslungsgefahr vor. Hierbei käme es auf die von der Markeninhaberin
genannten Drittmarken auch kaum mehr an, da der bloße Rollenstand für die Originalitätsschwäche von benutzten Serienzeichen eine nur geringe Rolle spielt (vgl.
BPatG GRUR 2002, 345 – ASTRO BOY/Boy).
Winkler
Dr. Hock
Abb. 1
Kätker
Ju