Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 30 W (pat) 229/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 229/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 22 812.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
15. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. September 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 10.99
veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere, Dienstleistungen im Bereich der
Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Sicherheitsdienste zum Schutz
von Sachwerten oder Personen“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 22 812.8
die Bezeichnung
MPU
für die Dienstleistungen
„Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere; Dienstleistungen
im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft;
Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle
Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder
Personen.“
Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers das Anmeldezeichen in vollem Umfang als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke weise beschreibend darauf hin, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung erbracht würden bzw. damit im Zusammenhang stünden.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet und auch
keinen Sachantrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Markenstelle hat zu Recht das Anmeldezeichen im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „medizinisch-psychologische Untersuchung“ angesehen (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, S 183;
Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, S 329; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 226). Sofern in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden
Dienstleistungen noch die Bedeutungen “Médicine Préventive Universitaire" und
„Medical Practitioners’ Union“ (Koblischke aaO) in Betracht kommen könnten, lassen sich diese für den hier maßgeblichen deutschen Sprachraum nicht belegen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle kann aber eine beschreibende
Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht für alle begehrten Dienstleistungen angenommen werden. In Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung; medizinische Dienstleistungen; persönliche und soziale Dienstleistungen
betreffend individuelle Bedürfnisse“ ist das Zeichen mit der Bedeutung „medizinisch-psychologische Untersuchung“ beschreibend, da diese Dienstleistungen mit
MPU in Zusammenhang stehen können. Es unterliegt daher insoweit einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die übrigen Dienstleistungen
läßt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Mangels besonderer Umstände kann dem Anmeldezeichen insoweit auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) abgesprochen werden.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Cl