Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 30 W (pat) 229/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 229/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 22 812.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

15. Dezember 2003

durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. September 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 10.99

veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere, Dienstleistungen im Bereich der

Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Sicherheitsdienste zum Schutz

von Sachwerten oder Personen“ zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 22 812.8

die Bezeichnung

MPU

für die Dienstleistungen

„Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere; Dienstleistungen

im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft;

Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle

Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder

Personen.“

Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Prüfers das Anmeldezeichen in vollem Umfang als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke weise beschreibend darauf hin, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung erbracht würden bzw. damit im Zusammenhang stünden.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet und auch

keinen Sachantrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht das Anmeldezeichen im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „medizinisch-psychologische Untersuchung“ angesehen (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, S 183;

Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, S 329; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 226). Sofern in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden

Dienstleistungen noch die Bedeutungen “Médicine Préventive Universitaire" und

„Medical Practitioners’ Union“ (Koblischke aaO) in Betracht kommen könnten, lassen sich diese für den hier maßgeblichen deutschen Sprachraum nicht belegen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle kann aber eine beschreibende

Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht für alle begehrten Dienstleistungen angenommen werden. In Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung; medizinische Dienstleistungen; persönliche und soziale Dienstleistungen

betreffend individuelle Bedürfnisse“ ist das Zeichen mit der Bedeutung „medizinisch-psychologische Untersuchung“ beschreibend, da diese Dienstleistungen mit

MPU in Zusammenhang stehen können. Es unterliegt daher insoweit einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die übrigen Dienstleistungen

läßt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Mangels besonderer Umstände kann dem Anmeldezeichen insoweit auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Cl