Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 28 W (pat) 99/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke DD 648 724

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde ist nach Rücknahme in der Hauptsache erledigt.

Der Antrag, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten seit Jahren über die Löschung von Marken der Antragsgegnerin mit dem Bestandteil "SLICK 50". Bereits 1993 hatte die Beschwerdeführerin gegen die Marken 2 030 545, 2 031 692 und DD 648 724 Löschungsantrag

gestellt, nach Zurückweisung der Anträge durch die Markenabteilung indes ihr Begehren nur bzgl. der Marke 2 030 545 mit der Beschwerde weiterverfolgt, hinsichtlich der beiden übrigen Marken die Zurückweisungsbeschlüsse aber bestandskräftig werden lassen. Auf die Beschwerde hat das Bundespatentgericht eine Teillöschung angeordnet (30 W (pat) 72/95), die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde

der Markeninhaberin blieb erfolglos (BGH

I ZB 48/96 vom 1. Juli 1999

GRUR 2000, 53). Unmittelbar nach Abschluss jenes Verfahrens ist die Beschwerdeführerin - gestützt auf die für sie positive Entscheidungen des Bundespatentgerichts wie des Bundesgerichtshofs – gegen die beiden verbliebenen Marken erneut mit dem Ziel deren Löschung vorgegangen, was von der Markenabteilung als

erneute Löschungsanträge gewertet wurde, die von ihr im Hinblick auf die nach

ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Rechtskraftbindung der früheren Entscheidungen jeweils als unzulässig verworfen worden sind. Die hiergegen gerichteten

Beschwerden hat die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen, worauf ihr im Verfahren bzgl. der Marke 2 031 692 die Kosten auferlegt worden sind (33 W (pat) 204/01). Auch im vorliegenden Verfahren betr. die

Marke DD 648 724 hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin nach Erledigung

der Hauptsache durch Rücknahme der Beschwerde beantragt, der Antragstellerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

Der Kostenantrag kann nach Ansicht des Senats keinen Erfolg haben, da keine

hinreichenden Gesichtspunkte erkennbar sind, der Antragstellerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1, Abs 4

MarkenG).

Im registerrechtlichen Verfahren ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder

Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem

Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, etwa der groben Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten. Das ist zB der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter

seine Interessen (hier: am Erlöschen des Markenschutzes) in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation durchzusetzen versucht (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl 2003, § 71, Rz 25). Dies kann im vorliegenden

Fall nicht angenommen werden.

Für den Senat ist ganz im Gegenteil vor dem Hintergrund der langjährigen Prozessgeschichte zwischen den Beteiligten durchaus nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Anschluss an ihr Teilobsiegen in Sachen der Marke 2 030 545 und

angesichts des Umstandes, dass zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich weitere Streitigkeiten betreffend die Gemeinschaftsmarken 445 262 und 445 296 anhängig waren, den Versuch unternommen hat, nunmehr auch die beiden seinerzeit nicht unmittelbar weiterverfolgten Parallelverfahren im Nachhinein doch noch

zu ihren Gunsten zu gestalten. Dieses primär auf § 580 Nr 6 ZPO gestützte, ggf.

aber auch als erneuter Löschungsantrag zu wertende Begehren kann vor dem

Hintergrund einer wenig gefestigten Rechtsprechung und vor allem unterschiedlicher Literaturauffassungen zur Frage der Rechtskraftbindung im markenregisterrechtlichen Löschungsverfahren nicht von vornherein als völlig aussichtslos oder

gar abwegig bezeichnet werden. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 (GRUR 1993, 969 – Indorektal II) ausgeführt hat, dass es die besondere Ausgestaltung des auf Antrag einer Partei durchzuführenden Löschungsverfahrens geboten erscheinen lässt, Entscheidungen in

diesem Verfahren materielle Rechtskraftwirkung nach §§ 322, 325 ZPO beizumessen, die es ausschließen, dass ein und derselbe Löschungsgrund von derselben

Partei erneut zur Überprüfung gestellt wird. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zum alten Warenzeichengesetz sowie in Abweichung der bis dahin

herrschenden Meinung ergangen ist, weicht der vorliegende Fall in tatsächlicher

Hinsicht insoweit ab, als es sich nicht um die beliebige und ggfls. unlautere Wiederholung eines Löschungsantrags handelt, sondern ersichtlich nur um den

- wenn auch möglicherweise untauglichen – Versuch der Antragstellerin zur

Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Dem Senat erscheint es dabei durchaus diskussionswürdig, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob etwa die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Allgemeininteresse am freien

Wettbewerb, das im Normzweck des § 50 MarkenG als Schutz des öffentlichen Interesses vor unrechtmäßigen Schutzrechtseintragungen und Monopolisierungen

zum Ausdruck kommt, nicht eine Revision der bisherigen Rechtsprechung (mit

Ausnahme der Fälle des offenen Rechtsmissbrauchs) geboten erscheint. Das gilt

um so mehr, als die Antragstellerin sich ohnehin primär auf § 580 Nr 6 ZPO gestützt hat, auch wenn diese Bestimmung möglicherweise – wie das im Parallelverfahren 33 W (pat) 204/01 ausführlich begründet worden ist – tatbestandlich nicht

erfüllt ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht es aber nicht der Billigkeit, die Antragstellerin mit Kosten zu belasten, weil sie die der Rechtsprechung des BGH kritiklos

folgenden Entscheidung der Markenabteilung mit der Beschwerde angefochten

hat, denn eine von vornherein feststehende, völlige Aussichtslosigkeit ihres Begehrens ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr muß es auch in diesem

Fall bei der allgemeinen Kostenregelung des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG bleiben.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Cl/Pü