Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 118/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 42 387.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
9. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert.
Die Anmeldung der Wortmarke
Xpert Europäischer Computer Paß
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
Datenträger mit Musik, Sprache und Programmen für die Datenverarbeitung (Software); Druckereierzeugnisse,
insbesondere
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Fotografien; Werbung, insbesondere Verteilung von Merchandisingartikeln; Telekommunikation, insbesondere Bereitstellung von online Lernsystemen, die
mit dem Internet verbunden sind mit der Möglichkeit, am PC über
das Internet eine offizielle Prüfung, wie beispielsweise das Abitur
abzulegen; Erziehung; Ausbildung, insbesondere am PC über
Internet; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Lehrgängen wegen fehlender
Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass "Xpert" dem englischen
Wort "expert" gleichzustellen sei, was im Deutschen "Experte"
bedeute. Damit sei die gesamte Wortfolge glatt beschreibend.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist
darauf hin, dass die beanspruchte Marke eine reine Phantasiebezeichnung und
damit schutzfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen
Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die noch gegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an die
allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt, dass "Xpert"
mit "Experte" gleichzusetzen ist, heißt die Wortfolge "Experte Europäischer
Computerpaß". Diese Wortfolge weist zumindest eine gewisse Originalität auf, da
es sich nicht um eine sprachregelgerechte Zusammensetzung der einzelnen
Wörter handelt. Liegt eine zumindest gewisse Originalität vor, so indiziert das die
Schutzfähigkeit (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier). Tatsachen, die
diese Indizwirkung widerlegen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr die Wortfolge stets
nur als werbliche Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen
Herkunft versteht. Bei Eingabe von "Xpert" in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Google/06.10.2003) findet man Verweise auf "Xpert – Der Europäische
Computerpaß (z.B. www.hyperfect.de), einer kennzeichenmäßig verwendeten Bezeichnung für einen bestimmten Nachweis von Computerfähigkeiten, der speziell
an Volkshochschulen angeboten wird. Dies verbietet die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur nicht als Unterscheidungsmittel versteht.
2.) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Auch bei der Prüfung des "Freihaltebedürfnisses" ist zu beachten, dass die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen
und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH, BlPMZ 2001, 55, 56
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). In der Gesamtheit, d.h., in der konkreten Abfolge der beanspruchten Wörter kann das Dienen zur Bezeichnung eines
Merkmals nicht festgestellt werden. Selbst wenn es im Computerbereich ein fest
definiertes Expertenniveau mit europäischen Ansprüchen geben sollte, so können
in der Regel nur sprachregelgerechte Ausdrücke zur Merkmalsbezeichnung von
Waren und Dienstleistungen dienen.
Anhaltspunkte, dass dies im konkreten Fall abweichend zu sehen ist, waren nicht
feststellbar.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Hu