Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 118/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 42 387.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

9. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert.

Die Anmeldung der Wortmarke

Xpert Europäischer Computer Paß

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

Datenträger mit Musik, Sprache und Programmen für die Datenverarbeitung (Software); Druckereierzeugnisse,

insbesondere

Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Fotografien; Werbung, insbesondere Verteilung von Merchandisingartikeln; Telekommunikation, insbesondere Bereitstellung von online Lernsystemen, die

mit dem Internet verbunden sind mit der Möglichkeit, am PC über

das Internet eine offizielle Prüfung, wie beispielsweise das Abitur

abzulegen; Erziehung; Ausbildung, insbesondere am PC über

Internet; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Lehrgängen wegen fehlender

Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass "Xpert" dem englischen

Wort "expert" gleichzustellen sei, was im Deutschen "Experte"

bedeute. Damit sei die gesamte Wortfolge glatt beschreibend.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist

darauf hin, dass die beanspruchte Marke eine reine Phantasiebezeichnung und

damit schutzfähig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen

Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

Die noch gegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an die

allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt, dass "Xpert"

mit "Experte" gleichzusetzen ist, heißt die Wortfolge "Experte Europäischer

Computerpaß". Diese Wortfolge weist zumindest eine gewisse Originalität auf, da

es sich nicht um eine sprachregelgerechte Zusammensetzung der einzelnen

Wörter handelt. Liegt eine zumindest gewisse Originalität vor, so indiziert das die

Schutzfähigkeit (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier). Tatsachen, die

diese Indizwirkung widerlegen würden, konnten nicht festgestellt werden.

Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr die Wortfolge stets

nur als werbliche Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen

Herkunft versteht. Bei Eingabe von "Xpert" in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Google/06.10.2003) findet man Verweise auf "Xpert – Der Europäische

Computerpaß (z.B. www.hyperfect.de), einer kennzeichenmäßig verwendeten Bezeichnung für einen bestimmten Nachweis von Computerfähigkeiten, der speziell

an Volkshochschulen angeboten wird. Dies verbietet die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

2.) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Auch bei der Prüfung des "Freihaltebedürfnisses" ist zu beachten, dass die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen

und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH, BlPMZ 2001, 55, 56

– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). In der Gesamtheit, d.h., in der konkreten Abfolge der beanspruchten Wörter kann das Dienen zur Bezeichnung eines

Merkmals nicht festgestellt werden. Selbst wenn es im Computerbereich ein fest

definiertes Expertenniveau mit europäischen Ansprüchen geben sollte, so können

in der Regel nur sprachregelgerechte Ausdrücke zur Merkmalsbezeichnung von

Waren und Dienstleistungen dienen.

Anhaltspunkte, dass dies im konkreten Fall abweichend zu sehen ist, waren nicht

feststellbar.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Hu