Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 377/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 34 411.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

13. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. 10.99

G r ü n d e

I.

SCCP

Die Anmeldung der Wortmarke

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Dienstleistungen

Ausbildung; Schulung; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen,

Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu

kulturellen und Unterrichtszwecken

wegen eines bestehenden Freihalteinteresses an der Marke zurückgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass SCCP die Abkürzung für "Signalling Connection Control Part" sei und einen wichtigen Teil des in Kommunikationsnetzen verbreiteten digitalen Signalisierungssystems SS 7 darstelle. SS 7 und SCCP sei ein

Thema einer Vielzahl von Seminaren und Kursen verschiedener Anbieter; SCCP

werde dabei auch zur Inhaltsbeschreibung verwendet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt ihr Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 wie folgt:

Ausbildung, Schulung, Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen,

Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu

kulturellen und Unterrichtszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht für das Gebiet des Signalling Connection Control

Parts

und in Klasse 42:

Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle, insbesondere Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen

Unterschriften.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen weder das

Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die

vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr., vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 – Buchstabe Z). Die noch in Frage

stehenden Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen deutschen

Verkehrskreise. Große Teile davon werden die von der Markenstelle zutreffend

festgestellte Bedeutung der Abkürzung SCCP jedoch nicht kennen und deshalb

einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff in der Marke erblicken. Es fehlen

auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die als Marke beanspruchte

Abkürzung stets nur als Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel

versteht.

2. Hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung

der Marke auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8

Abs 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit Dienstleistungen beansprucht werden, bei

denen SCCP eine merkmalsbeschreibende Bedeutung prinzipiell haben kann, hat

die Anmelderin durch Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Verzeichnis ausgeschlossen, dass eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung im konkreten Fall möglich ist.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Hu