Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 377/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 34 411.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
13. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. 10.99
G r ü n d e
I.
SCCP
Die Anmeldung der Wortmarke
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Dienstleistungen
Ausbildung; Schulung; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen,
Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu
kulturellen und Unterrichtszwecken
wegen eines bestehenden Freihalteinteresses an der Marke zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass SCCP die Abkürzung für "Signalling Connection Control Part" sei und einen wichtigen Teil des in Kommunikationsnetzen verbreiteten digitalen Signalisierungssystems SS 7 darstelle. SS 7 und SCCP sei ein
Thema einer Vielzahl von Seminaren und Kursen verschiedener Anbieter; SCCP
werde dabei auch zur Inhaltsbeschreibung verwendet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt ihr Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 wie folgt:
Ausbildung, Schulung, Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen,
Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu
kulturellen und Unterrichtszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht für das Gebiet des Signalling Connection Control
Parts
und in Klasse 42:
Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle, insbesondere Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen
Unterschriften.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen weder das
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die
vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr., vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 – Buchstabe Z). Die noch in Frage
stehenden Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen deutschen
Verkehrskreise. Große Teile davon werden die von der Markenstelle zutreffend
festgestellte Bedeutung der Abkürzung SCCP jedoch nicht kennen und deshalb
einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff in der Marke erblicken. Es fehlen
auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die als Marke beanspruchte
Abkürzung stets nur als Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel
versteht.
2. Hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung
der Marke auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit Dienstleistungen beansprucht werden, bei
denen SCCP eine merkmalsbeschreibende Bedeutung prinzipiell haben kann, hat
die Anmelderin durch Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Verzeichnis ausgeschlossen, dass eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung im konkreten Fall möglich ist.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Hu