Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 409/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 409/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 235.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
6. Februar 2001 und vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
PriceCut
Die Anmeldung der Marke
für die Waren und Dienstleistungen
Elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form
von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten
oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in
Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Werbung, Geschäftsführung für Dritte;
Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung;
Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von
wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren
und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb
von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren
als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines
elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von
Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im
Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-,
Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der
Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen
von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von
Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem
Know how; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme
von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu
Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im
Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen,
Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht;
Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von
Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung
(Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und
Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von
Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem
Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-
Freundschaften
ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-
und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden. Zur Begründung wird im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, der
Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Mit
„PriceCut“ werde der auch im Inland verständliche englische Ausdruck für „Preissenkung“ zur Anmeldung gebracht. Die sprachunregelmäßige Grosschreibung des
Buchstabens „C“ des Bestandteils „Cut“ werde vom Verkehr entweder für einen
Druckfehler oder für ein beliebiges stilistisches Mittel ohne individualisierende
Eigenart gehalten. Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
werde die Marke als schlagwortartiger, anpreisender Hinweis auf einen gesenkten
Verkaufspreis aufgefasst. Ob der Eintragung auch ein Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser hat im amtlichen
Verfahren vorgetragen, die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte von „cut“ erlaubten eine Anzahl von Auslegungsmöglichkeiten der angemeldeten Marke, weshalb
diese über eine ausreichende Mindestunterscheidungskraft verfüge und zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet sei. Der Nachweis für eine beschreibende Verwendung von „PriceCut“ in zusammengeschriebener Form und mit dem „C“ als
Großbuchstabe sei nicht erbracht.
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Anmelder zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke kann die Eintragung in das Markenregister nicht versagt werden. Insbesondere besteht weder
das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch das einer Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem durch die angemeldete
Marke angesprochenen Publikum die Bedeutung des englischen Ausdrucks „price
cut“ i.S.v. „Preissenkung“ durchweg bekannt ist. Zwar wird – wie die Markenstelle
zutreffend dargelegt hat - das englische „price cut“ gelegentlich auch im Inland,
vor allem bei Anpreisungen im Internet, als Hinweis auf besonders günstige Angebote
eingesetzt
(vgl.
z.B.
auch
den
„price
cut
shop“
unter
„http://www.stores.ebay.de/store=82064847“, recherchiert am 3. Dezember 2003).
Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Zeichen der
Anmeldung vom Publikum stets in diesem Sinn aufgefasst wird. Zum einen gehört
„price cut“ nicht zu den Ausdrücken des englischen Grundwortschatzes, bei denen
man ohne weiteres davon ausgehen kann, dass sie von nahezu allen Verkehrsteilnehmern verstanden werden. Aber selbst in Bereichen, in denen die englische
Sprache das übliche Verständigungsmittel darstellt (etwa im Computerwesen) wird
man die Bezeichnung „PriceCut“ in der angemeldeten Form nicht stets als bloßen
Hinweis auf herabgesetzte Preise auffassen. Im vorliegenden Fall darf insbesondere die sprachunübliche Zusammenschreibung und die Grosschreibung des
Buchstabens „C“ nicht vernachlässigt werden. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH, MarkenR 1999, 349, 351
- YES), ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Publikums (soweit dieses den englischen Ausdruck überhaupt kennt) die abweichende
Schreibweise nicht einfach übersehen oder ihr keine Bedeutung beimessen, d.h.
die Marke ohne weiteres wie „price cut“ lesen wird. Es ist vielmehr anzunehmen,
dass die Besonderheit der Schreibweise häufig registriert und gerade deshalb die
Marke nicht bloß als Hinweis auf herabgesetzte Preise verstanden werden wird.
Demnach kann dem Zeichen der Anmeldung auch auf Grund der durch diese
Schreibweise vermittelten individualisierenden Eigenart die erforderliche (Mindest-) Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
2. Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angabe „PriceCut“ in dieser besonderen Schreibweise zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - etwa als
Hinweis auf herabgesetzte Preise - verwendet wird. Die angemeldete Marke unterscheidet sich von der im Englischen üblichen und auch im Inland verwendeten
Schreibweise „price cut“ durch die Zusammenschreibung und durch die Großschreibung des „C“. Es handelt sich demnach um die Abwandlung einer beschreibenden Angabe, von der mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht angenommen werden darf, dass sie in dieser konkreten Form heute oder in Zukunft im
Wettbewerb zur Merkmalsbezeichnung eingesetzt wird.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Fa