Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.12.2003 – 10 W (pat) 703/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 703/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 09 113.9
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie
die Richterinnen Püschel und Schuster 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts (Musterregister) vom 30. August 2002 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin beantragte am 16. Oktober 2001 beim Patentamt die Eintragung
eines als "Massagegerät" bezeichneten Musters in das Musterregister.
Durch Beschluss vom 30. August 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(Musterregister) festgestellt, dass Musterschutz für das angemeldete Muster nicht
erlangt worden sei und hat die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die Veröffentlichung und Verbreitung einer Nachbildung des Musters gemäß
§ 7 Abs 2 GeschmMG gegen die guten Sitten verstoße. Die Musterdarstellung
zeige Stimulationsvibratoren, die den Kernbereich sexueller Ausdrucksformen beträfen. Die gewerbsmäßig zu vertreibenden Vibratoren seien offensichtlich zur
kommerziellen Ausnutzung des Geschlechtstriebs bestimmt. Das besondere
Design der Stimulationsvibratoren solle zielgerichtet eine erhöhte Aufmerksamkeit
in der Öffentlichkeit hervorrufen. Der Geschlechtstrieb werde dabei allein auf den
Zweck körperlichen Lustgewinns durch Selbstbefriedigung reduziert. Dies verletze
das Sittlichkeitsgefühl eines beachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt insbesondere vor, die Gestaltung des Musters bewirke eine "Entsexualisierung", so dass
die bloße Ansicht schon seinen Verwendungszweck nicht erkennen lasse. Zudem
sei der insbesondere in den letzten Jahren eingetretene Wertewandel zu berücksichtigen, wonach nicht alles, was einen sexuellen Bezug habe, als anstößig
empfunden werde. Bei Vibratoren sei auch zu berücksichtigen, dass sie geeignet
seien, Menschen mit physischen oder psychischen Störungen zu einer erfüllten
Sexualität zu verhelfen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30.
August 2002 aufzuheben und festzustellen, dass § 7 Abs 2
GeschmMG dem Antrag auf Eintragung des angemeldeten Musters Massagegerät (Fabriknummer 11) nicht entgegensteht,
sowie anzuordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt
wird.
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2003 dem Präsidenten des Patentamts anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Dieser hat von einem Beitritt abgesehen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Patentamt hat die Eintragung
des Musters zu Unrecht gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 GeschmMG versagt; § 7 Abs 2
GeschmMG steht dem Schutz des angemeldeten Musters nicht entgegen.
Gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG wird durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters Schutz gegen die Nachbildung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung
des Musters oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist
anzunehmen, wenn das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird, wobei aufgrund der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen
über Sitte und Moral von diesem Ausschlusstatbestand nur sehr zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist, wenn es um Verstöße gegen das Schamgefühl bzw die
Sexualmoral geht (vgl Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 72;
BGHZ 10, 228, 232; zur entsprechenden Vorschrift bei den anderen gewerblichen
Schutzrechten zB Schulte, PatG, 6. Aufl, § 2 Rdn 23; Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl, § 8 Rdn 612). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Senatsbeschluss 10 W (pat) 714/01 vom 16. Januar 2003 (Volltext in juris, LS
in Mitt 2003, 424), der ebenfalls zum Musterschutz angemeldete Vibratoren betraf
und auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat einen Verstoß
gegen die guten Sitten verneint. Darin ist ausgeführt, hierfür sei es angesichts der
heute herrschenden durchschnittlichen Anschauungen über Sitte und Moral nicht
ausreichend, dass ein Muster einen sexuellen Bezug aufweise, in dem es sich um
Vibratoren handele, sondern es sei auf die konkrete Ausgestaltung abzustellen.
Die Grenze sei dabei dort zu ziehen, wo solche Mustergegenstände einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermittelten, sei es in der
Art ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder in der Art der Darstellung (zB,
wenn sie Frauen als beliebig verfügbare Sexualobjekte darstellen) oder wenn ihre
Gestaltung derart sei, dass Sexuelles in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise
in den Vordergrund gerückt sei oder überwiegend auf die Erregung sexueller
Reize abgezielt werde.
Auch die vorliegende Ausgestaltung weicht wie in dem schon entschiedenen Fall
deutlich von üblichen Vibrator-Gestaltungen ab, die in der Regel das männliche
Glied mehr oder weniger naturalistisch abbilden. Vielmehr lässt die Ausgestaltung
in erster Linie an originelle, comicartige Figuren, zB einen Wurm oder eine
Schlange, denken, und ist jedenfalls keine solche, bei der in grob pornographischer Weise das männliche Glied naturalistisch dargestellt ist und die allein auf die
Erzielung eines sexuellen Reizes abstellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil des Verkehrs das vorliegende Muster in
Form eines Vibrators in der konkret angemeldeten Ausgestaltung nicht etwa nur
als geschmacklos empfindet, sondern sich von ihm in seinem sittlichen Empfinden
erheblich verletzt fühlt.
III.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gemäß § 10a Abs 1 GeschmMG
iVm § 80 Abs 3 PatG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände
es als unbillig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl
Schulte, aaO, § 80 Rdn 67, § 73 Rdn 143, 147). Solche Umstände sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Beschwerde Erfolg hat, vermag die Rückzahlung nicht zu rechtfertigen, denn eine Rückzahlung ist grundsätzlich nur bei
groben materiellrechtlichen Fehlern oder Begründungsmängeln geboten (vgl
Schulte, aaO, § 73 Rdn 149), die hier nicht festgestellt werden können.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr