Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.01.2004 – 23 W (pat) 302/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 13 139

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ein Anspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

8. Januar 2004, Beschreibung in der erteilten Fassung mit den am

13. Februar 2003 eingereichten neuen Absätzen [0021] und 6.70

[0022], welche die entsprechenden Absätze der Beschreibung

gemäß Patentschrift ersetzen, und Zeichnung, Figuren 1 bis 16(b)

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 23. März 1999 eingegangene Patentanmeldung, für die die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 27. März 1998 (Aktenzeichen 10-081119) in Anspruch genommen ist, das am 7. Februar 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen

Linearskala“ (Streitpatent) erteilt.

Gegen das Patent hat die Dr. Johannes Heidenhain GmbH, Dr.-Johannes-Heidenhain-Straße 5, 83301 Traunreut, mit Schriftsatz vom 29. April 2002, beim Patentamt

eingegangenen am 30. April 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent

vollständig zu widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Gegenstände

der erteilten Patentansprüche 1 und 2 im Hinblick auf den aus der

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europäischen Offenlegungsschrift 0 517 690 (Druckschrift 1)

bekannten Stand der Technik nicht neu seien bzw. gegenüber dem Stand

der Technik nach der

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US-Patentschrift 4 410 798 (Druckschrift 2)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften

Patent Abstract of Japan zur japanischen Offenlegungsschrift

09210724 (Druckschrift 3)

Patent Abstract of Japan zur japanischen Offenlegungsschrift 07333004

(Druckschrift 4) und

Patent Abstract of Japan zur japanischen Offenlegungsschrift 08334380

(Druckschrift 5)

-

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-

-

in Betracht gezogen worden.

Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003,

beim Bundespatentgericht eingegangen am 13. Februar 2003, einen die Merkmale

der erteilten Patentansprüche 1 und 2 umfassenden einzigen Patentanspruch mit

geänderten Beschreibungsabsätzen [0021] und [0022] der Patentschrift vorgelegt.

Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren geltend gemacht, daß der Gegenstand dieses einzigen Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nach

den vorgenannten Druckschriften 1 bzw. 2 ebenfalls nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 hat sie dann allerdings ihren

Einspruch zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 überreicht die Patentinhaberin einen weiter beschränkten einzigen Patentanspruch und vertritt die Auffassung,

daß der Gegenstand dieses neugefaßten Patentanspruchs durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Ein Anspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004, Beschreibung in der erteilten Fassung mit den am 13. Februar 2003 eingegangenen neuen Absätzen [0021] und [0022], welche die

entsprechenden Absätze der Beschreibung gemäß Patentschrift ersetzen,

und Zeichnung, Figuren 1 bis 16(b) gemäß Patentschrift.

Der geltende einzige Patentanspruch lautet:

„Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala, umfassend:

eine Hauptskala (101) mit einer ersten Gitterlinie, die eine

Ursprungsposition darstellt, und zweiten Gitterlinien, die in Längsrichtung

mit gleichen Intervallen angeordnet sind,

eine Indexskala (103), die ein Gitter umfaßt, das bezüglich dem Gitter der Hauptskala unter einem Winkel und beweglich angeordnet ist,

einen photoelektrischen Wandlerteil (113) zum Erfassen des Moire-

Musters, das durch die Gitterlinien zwischen beiden Skalen erzeugt wird,

und zum Erzeugen eines Sinus-Signales, das sich um eine Periode bei jeder Relativbewegung um eine Längeneinheit verändert, sowie zum Erzeugen eines Ursprungserfassungssignales (Sz), das einen Bereich der Ursprungsposition darstellt, und

eine Absolutinterpolationseinrichtung (6) zum Ausgeben von Interpolationsdaten, die die Längeneinheit durch Erzeugung eines Interpolationssignales entsprechend der vorgeschriebenen Phasenabweichung

von dem Sinus-Signal interpoliert,

wobei das Ursprungssignal ein logisches Produkt aus einem interpolierten Zählwert, der eine spezifische Interpolationspositionsinformation darstellt und von der Absolutinterpolationseinrichtung ausgegeben wird, und

dem Ursprungserfassungssignal erzeugt wird, welches die Ursprungsposition darstellt,

und wobei die spezifische Interpolationspositionsinformation durch

einen gezählten Puls, der einen Absolutwert darstellt und den Abstand zwischen den Gitterlinien der Hauptskala aufteilt, und ein Pulssignal gebildet

wird, das bei einer Bewegung der Skala erzeugt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

zur Erfassung der Richtung und der Geschwindigkeit der Verschiebung der Absolutinterpolationseinrichtung (6) eine A/B-Phasengeneratorschaltung (8) nachgeschaltet ist, die einen internen Zähler (38) mit nachgeschaltetem Zählkomparator (37) und diesem nachgeschalteten Z-Signalerzeugungsteil (36) enthält,

wobei der interne Zähler (38) durch die von einem Zähler (25) der

Absolutinterpolationseinrichtung (6) ausgegebene spezifische Interpolationspositionsinformation voreingestellt wird,

diese Voreinstellung mittels eines in der A/B-Phasengeneratorschaltung (8) erzeugten Signals (FB) geändert wird, das die Information über die

Richtung und die Geschwindigkeit der Verschiebung enthält,

und wobei der Zählkomparator (37) einen Koinzidenzpuls (Pr) ausgibt, wenn der interne Zähler (38) einen eingestellten Wert (Q) annimmt,

und in dem Z-Signalerzeugungsteil (36) das logische Produkt aus

dem jeweiligen Koinzidenzpuls (Pr) und dem Ursprungserfassungssignal

(Sz) gebildet wird, wodurch ein Referenzpuls (Pz) hoher Genauigkeit erzeugt wird.“

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts zuständig, wenn

- wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen

begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.

Nachdem der Einspruch von der Einsprechenden - wie dargelegt - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 PatG iVm § 61

Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt. In § 147

Abs 3 Satz 2 PatG ist ausdrücklich geregelt, daß für das Einspruchsverfahren vor

dem Beschwerdesenat des Patentgerichts die §§ 59 bis 62, mit Ausnahme des

§ 61 Abs 1 Satz 1 PatG entsprechend gelten. Damit ist § 61 Abs 1 Satz 2 PatG

auch in diesem vom Bundespatentgericht zu entscheidenden Einspruchsverfahren

anwendbar (siehe dazu die Senatsentscheidung vom 4. Februar 2003, BlPMZ

2003, 302 f).

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist jedoch

nur insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.

1. Der Einspruch erweist sich insofern als zulässig, als mit ihm innerhalb der Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht

worden ist und zur Substantiierung dieses Einspruchsgrundes anhand des Standes der Technik nach den vorgenannten Druckschriften 1 und 2 zur gesamten

patentierten Lehre die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ

1988, 250, Abschnitt IV.1, 251, liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte PatG 6. Aufl.

§ 59 Rdn 64 bis 69).

Die Zulässigkeit des Einspruchs wird im übrigen auch seitens der Patentinhaberin

nicht in Frage gestellt.

2. Gegen die Zulässigkeit des geltenden einzigen Patentanspruchs bestehen

keine Bedenken, denn dessen Oberbegriff besteht aus den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 2, die inhaltlich im wesentlichen den ursprünglichen

Patentansprüchen 1 und 2 entsprechen. Auch wird durch die aus der Beschreibung in den kennzeichnenden Teil des geltenden einzigen Patentanspruchs aufgenommenen Merkmale die zunächst weiter gefaßte Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 hinsichtlich der Erzeugung des Ursprungssignals durch ein logisches

Produkt aus einem interpolierten Zählwert und dem Ursprungserfassungssignal

weiter konkretisiert und insoweit auf eine engere Lehre eingeschränkt, wobei die in

den Anspruch aufgenommenen Merkmale vor allem in der Beschreibung der Figuren 6(a) und 6(b) - vornehmlich in Spalte 11, Absätze [0079] bis [0082] der Streitpatentschrift - erkennbar als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart

sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 307, amtlicher Leitsatz iVm 308, liSp,vorleAbs

bis reSp, Abs 1 - „Bodenwalze“).

3. Die Erfindung geht von einem Stand der Technik aus, wie er in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze [0002] bis [0015] ) anhand der

Figuren 9 bis 16(b) erläutert ist.

Als nachteilig wird von der Patentinhaberin dabei angesehen (Streitpatentschrift,

Absatz [0016]), daß das Ausgeben des Ursprunges kompliziert sei, weil vorher die

Richtung und die Geschwindigkeit der Verschiebung der Indexskala gegenüber

dem Ursprung der Hauptskala angegeben werden müßten. Das mit dem photoelektrischen Wandlerteil (11 bis 14, Fig. ) erfaßte Ursprungssignal (Za, Fig. 6(b))

ist nämlich gegenüber der Skaleneinteilung zu grob und zudem zu ungenau, weil

es in Amplitude und Lage von der Geschwindigkeit und Richtung der Verschiebung der Indexskala gegenüber der Hauptskala abhängt (vgl. die Fig. 16(b) mit

der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 29 bis 45 der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala unabhängig von der Bewegungsrichtung bereitzustellen, die die zuvor erwähnten Probleme weitgehend überwindet (geltende

Beschreibung, Absatz [0021]). Richtung und Geschwindigkeit der Verschiebung

der Indexskala gegenüber der Hauptskala sollen demnach in die Erzeugung des

Ursprungssignals mit eingehen (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 10. Februar 2003, Seite 2 und 3, je vorletzter Absatz).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Erzeugen eines

Ursprungssignales einer optischen Linearskala mit den Merkmalen nach dem

kennzeichnenden Teil des geltenden einzigen Patentanspruchs gelöst.

Denn dadurch, daß danach zur Erfassung der Richtung und der Geschwindigkeit

der Indexskala (103) gegenüber der Hauptskala (101) der Absolutinterpolationseinrichtung (6) eine A/B-Phasengeneratorschaltung (8) nachgeschaltet ist, in der

ein Signal (FB) erzeugt wird, das die Information über die Richtung und die Geschwindigkeit der Verschiebung der Indexskala (103) gegenüber der Hauptskala

(101) enthält (vgl. hierzu auch die Fig. 6(a) mit zugehöriger Beschreibung), wobei

dieses Signal (FB) die Voreinstellung eines internen Zählers (38) verändert, der

durch die von einem Zähler (25) der Absolutinterpolationseinrichtung (6) ausgegebene spezifische Interpolationspositionsinformation voreingestellt wird und bei Erreichen eines vorgegebenen Zählwerts (Q) einen Zählkomparator (37) zur Abgabe

eines Koinzidenzpulses (Pr) veranlaßt, wobei aus den so erzeugten Koinzidenzpulsen (Pr) in einem Z-Signalerzeugungsteil (36) das logische Produkt mit dem Ursprungserfassungssignal (Sz) gebildet wird, wird ein Ursprungssignal (Referenzpuls Pz) hoher Genauigkeit erzeugt, das von der Geschwindigkeit und der

Richtung der Indexskala-Verschiebung unabhängig ist (vgl. hierzu auch die

Streitpatentschrift, Spalte 11, letzter Absatz iVm Fig. 6(b)) nebst zugehöriger Beschreibung).

4. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Vorrichtung zum Erzeugen eines

Ursprungssignals einer optischen Linearskala nach dem geltenden einzigen Patentanspruch ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu

und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung inkrementaler Meßsysteme befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit

Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Soweit die Einsprechende die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala in der erteilten Fassung gegenüber dem Stand der Technik nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 517 690 (Druckschrift 1) in Frage gestellt hat, kann dem im Hinblick auf

den nunmehr geltenden einzigen Patentanspruch ersichtlich nicht beigetreten werden.

Diese Druckschrift betrifft ein inkrementales Meßsystem mit einem Skalenträger

(1) mit hochauflösender linearer Meßteilung (3) und zumindest einer Referenzmarke (7) innerhalb einer gröberen Meßteilung (9) in einer separaten Referenzspur (6) (Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Die Referenzspur (6) wird mit Hilfe

photoelektrischer Wandler (Photoelemente 11 bis 14) durch - gegebenenfalls geneigte (Spalte 2, Zeilen 50 bis 51) - Abtastgitter abgetastet, wodurch Sinus- und

Cosinussignale (21 bzw. 22) gewonnen werden, die durch höherfrequente - um

eine halbe Impulsbreite gegeneinander verschobene - Taktsignale (23, 24) unterteilbar sind (Fig. 4 mit zugehöriger Beschreibung). Um für die hochauflösende

Meßteilung (3) Referenzimpulse zu erzeugen, werden die Referenzmarken (7) zudem mit einem weiteren photoelektrischen Wandler (Photoelement 10) abgetastet.

Da die damit erzeugten Referenzsignale (25, 26, Fig. 4) für die hochauflösende

Meßteilung (3) aber viel zu grob sind, wird von einer Triggerschaltung bei anstehendem groben Referenzsignal (25, 26) in einer vorwählbaren Phasenlage der Sinus- und Cosinussignale (21, 22, Fig. 4) (Anspruch 1) - insbesondere bei gleicher

Pegelhöhe der Sinus- und Cosinussignale (21, 22, Fig. 4 iVm Spalte 6, Zeilen 47

bis 56) - durch die Flanke des einen Taktsignals (23 bzw. 24) ein Referenzimpuls

(27 bzw. 28) initiiert, der durch die Flanke des um eine halbe Impulsbreite verschobenen anderen Taktsignals (24 bzw. 23) beendet wird, wodurch ein genauer

Referenzimpuls (27 bzw. 28) erzeugt wird, der nur die halbe Breite der Taktsignalimpulse (23 bzw. 24) aufweist (Fig. 4 iVm Spalte 6, letzter Absatz bis Spalte 7,

Absatz 1).

Die Druckschrift 1 mag zwar - wie von der Einsprechenden geltend gemacht - auf

eine Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignals einer optischen Linearskala lesbar sein, die sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden

einzigen Patentanspruchs aufweist, jedoch geht danach die Richtung und die

Geschwindigkeit, mit der das Abtastgitter verschoben wird, nicht in die Erzeugung

des Referenzimpulses (27 bzw. 28) ein, weshalb diese Druckschrift auch keine der

Absolutinterpolationseinrichtung nachgeschaltete, der Erfassung der Richtung und

der Geschwindigkeit der Verschiebung der Indexskala dienende A/B-Phasengeneratorschaltung im Sinne des kennzeichnenden Teils des geltenden einzigen Patentanspruchs offenbart.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt,

gehört eine solche A/B-Phasengeneratorschaltung aber auch nicht zum Offenbarungsgehalt der eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 5.

b) Die vorgenannten Druckschriften 1 bis 5 vermögen dem vorstehend definierten

zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden einzigen

Patentanspruchs 1 auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.

In der Druckschrift 1 findet sich - wie dargelegt - kein Hinweis auf eine Einbeziehung der Richtung und der Geschwindigkeit der Verschiebung des Abtastgitters in

die Erzeugung des Ursprungssignals (Referenzimpuls 27 bzw. 28). Mithin hat der

Fachmann aufgrund dieser Druckschrift keinerlei Veranlassung, der Absolutinterpolationseinrichtung einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala eine der Erfassung der Richtung und

der Geschwindigkeit der Verschiebung der Indexskala dienende A/B-Phasengeneratorschaltung im Sinne des kennzeichnenden Teils des geltenden einzigen

Patentanspruchs nachzuschalten.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der

Druckschriften 2 bis 5.

Die US-Patentschrift 4 410 798 (Druckschrift 2) betrifft ein inkrementales Meßsystem (incremental optical encoder system with addressable index), das - bei

Verwendung einer kreisförmigen Skala (code disc 20, Fig. 1) - im wesentlichen

nach dem gleichen Prinzip wie der vorstehend abgehandelte Stand Technik nach

der Druckschrift 1 funktioniert (vgl. die Fig. 2 der Druckschrift 2 mit der Fig. 4 der

Druckschrift 1). Der drehbare Skalenträger (20) weist dabei ebenfalls eine Meßteilung (annular code track 24) und eine grobe Referenzmarke (less precise

coarse index code 27) in einer separaten Referenzspur auf, die durch ein ortsfestes Abtastgitter (precision optical slits 30) mit photoelektrischen Wandlern (photodetectors 28) abgetastet werden (Fig. 1), wodurch gleichfalls Sinus- und Cosinussignale) und ein grobes Ursprungserfassungssignal (coarse index) erzeugt werden, die durch zwei höherfrequente, um eine halbe Impulsbreite gegeneinander

verschobene Taktsignale (x32) unterteilbar sind (Fig. 2). Um ein genaues Ursprungssignal (precise index, Fig. 2) zu erzeugen, werden die Taktsignale (x32),

das grobe Ursprungserfassungssignal (coarse index) und ein weiteres Signal (A

bis P, Fig 2) in einer Ursprungssignal-Erzeugungsschaltung (index generator 142,

Fig 7) den Eingängen einer logischen UND-Schaltung (AND gate) zugeführt (vgl.

die Figuren 2 und 7 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Zeilen

56 bis 66 und Spalte 7, Zeilen 40 bis 53). Soweit die gegeneinander versetzten

Taktsignale (x32) dabei zusätzlich eine Information über die Richtung der Verschiebung der kreisförmigen Skala (20) gegenüber dem ortsfesten Abtastgitter

(30) liefern (Spalte 1, Zeilen 58 bis 60), ist nicht erkennbar, daß bzw. wie diese

Information in die Erzeugung des genauen Ursprungssignals (precise index) einbezogen sein könnte, zumal die Verschiebungsgeschwindigkeit der kreisförmigen

Skala (20) gegenüber dem ortsfesten Abtastgitter (30) ersichtlich nicht in die Erzeugung des Ursprungssignals eingeht.

Demnach kann der Fachmann auch bei Einbeziehung der Druckschrift 2 nicht

dazu angeregt werden, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Erzeugen

eines Ursprungssignals einer optischen Linearskala der Absolutinterpolationseinrichtung zur Erfassung der Richtung und der Geschwindigkeit der Verschiebung

der Indexskala eine A/B-Phasengeneratorschaltung im Sinne des kennzeichnenden Teils des geltenden einzigen Patentanspruchs nachzuschalten.

Entsprechendes gilt auch für die im Prüfungsverfahren lediglich pauschal zum

Stand der Technik genannten, von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen

Druckschriften bis 5, die ebenfalls keinerlei Hinweis in Richtung einer Einbeziehung der Richtung und der Geschwindigkeit der Indexskala-Verschiebung bei der

Erzeugung des Ursprungssignals einer Hauptskala geben.

Die Vorrichtung zum Erzeugen eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala nach dem geltenden einzigen Patentanspruch ist demnach patentfähig.

5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben,

von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Vorrichtung zum Erzeugen

eines Ursprungssignales einer optischen Linearskala anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Na