Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 20 W (pat) 30/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 14 993

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und

Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 21. Dezember 2001 wird aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 199 14 993

wurde vom Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei patentfähig.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Vollimplantierbares Hörsystem zur Rehabilitation einer reinen

Innenohrschwerhörigkeit oder einer kombinierten

Schalleitungs- und Innenohrschwerhörigkeit, mit einem ein

elektrisches Audiosignal abgebenden implantierbaren Sensor (10), einer in einem audiosignalverarbeitenden, elektronischen Hörsystempfad liegenden Signalbearbeitungs- und

Verstärkungseinheit (40, 50, 80, 140, 141), einem implantierbaren elektromechanischen Ausgangswandler (20) und

einer Einheit (60) zur energetischen Versorgung des Implantatsystems, gekennzeichnet durch eine implantatseitige Meßeinheit (13; 130, 140, 141), die das elektrische

Sensorsignal auf elektronischem Weg meßtechnisch erfaßt

und elektronisch aufbereitet, und eine ebenfalls implantatseitig angeordnete drahtlose Telemetrieeinheit (110), die

das meßtechnisch erfaßte und elektronisch aufbereitete

Sensorsignal nach außen zu einer externen Darstellungs-

und/oder Bewertungseinheit (112) übermittelt."

In der mündlichen Verhandlung haben folgende Druckschriften eine Rolle gespielt:

(2) US 5 609 616,

(6) US 5 814 095,

(11) HNO 10 - 97, S 816 bis 827.

II

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG

nicht patentfähig.

Ein voll implantierbares Hörsystem mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs

des Anspruchs 1 ist in (6) beschrieben (Fig 3 und 4, Anspruch 23). Eine im Implantatmodul 21 enthaltene Telemetrieeinheit dient zusammen mit einer Fernsteuerung 30 zum Einstellen der Betriebsparameter (Sp 11 Z 37 bis 41, Anspruch 30).

Wie die Entgegenhaltung (11) belegt, besteht ein Interesse daran, die Übertragungsfunktion des implantierbaren Sensors eines solchen Hörsystems zu bestimmen (Abb 6, 7, 10, 12, 13, 14 iVm Abb 15 und 16). Einem Hörgeschädigten, der

ohne Gerät überhaupt nichts oder fast nichts hört, implantiert, verlangt das Hörsystem zum optimalen Einstellen seiner Parameter, namentlich der Verstärkung, die

genaue Kenntnis der Sensorübertragungsfunktion.

Ihre objektive Bestimmung mittels einer implantatseitigen Meßeinheit liegt hierbei

nahe. Wie (11) zeigt, hängt der Frequenzgang des Mikrofons davon ab, ob es in

ein frisches humanes Felsenbein oder in eine echte Versuchsperson implantiert

ist, wobei sich auch noch der postoperative Zustand des Patienten darauf auswirkt

(vgl Text zu Abb 14): Der Frequenzgang muß am besten individuell gemessen

werden: Es ist nur folgerichtig, wenn man zur möglichst genauen Erfassung der

Sensorübertragungsfunktion beim Hörsystem nach (6) die Meßeinheit unter realen

Bedingungen in vivo im Implantatmodul 21 des Hörgeschädigten vorsieht und die

meßtechnisch erfaßten Signale dergestalt aufbereitet, daß sie, mittels der Telemetrieeinheit nach außen zur Fernbedienung 30 übertragen, dort, wie üblich, vor Augen gebracht werden können (bspw (2) Fig 7 Teil 30 und 304).

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

br/Be