Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 30 W (pat) 3/03
30. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2004
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 300 84 571 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
ua für die Waren
"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die
Gesundheitspflege, medizinische Tees, medizinische Kräuter- und
Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie Tonika mit
medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen"
ist seit 6. März 2001 unter der Nr 300 84 571 eingetragen das Zeichen
SALUVEN.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1990 unter der Nr 1 152 847 nach
Teilverzicht noch für die Waren
"Arzneimittel, nämlich Venenmittel"
eingetragenen, 1990 verlängerten Marke
Sanaven.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich bezüglich der Waren "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, medizinische
Tees, medizinische Kräuter- und Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie
Tonika mit medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen" und
im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Begründet ist die Entscheidung
damit, daß trotz geminderter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der
bestehenden engen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren bis hin
zur Identität der Unterschied in den gegenüberstehenden Marken, der sich auf die
Mittelsilbe beschränke, nicht ausreiche, um Verwechslungen in rechtserheblichem
Umfang entgegenzuwirken. Bezüglich der weiter abstehenden Waren reichten
dagegen die Unterschiede, um Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die den beiden Zeichen gemeinsame Endung
VEN stark beschreibend und deshalb nur sehr wenig kennzeichnend sei. Das
Augenmerk des Publikums richte sich deshalb verstärkt auf die Unterschiede in
den Zeichenanfängen. Dabei seien die Unterschiede sowohl in klanglicher, wie
auch in schriftbildlicher und in begrifflicher Hinsicht so ausgeprägt, daß die Gefahr
von Verwechslungen nicht ernsthaft zu besorgen sei. Dabei werde der Wortbestandteil Sana in der Widerspruchsmarke auch vom allgemeinen Publikum in
seinem Begriff im Sinn von gesund verstanden, zumal es eine Reihe von Wörtern
des deutschen Sprachraums mit diesem Bestandteil gebe.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Argumente der Markenstelle und verweist insbesondere
darauf, daß die Unterschiede in den Mittelsilben LU/na zuwenig stark auffielen, um
bei der Fülle der verwechslungsfördernden Umstände insgesamt Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinn § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr bemißt sich nach Maßgabe aller
hierfür entscheidungserheblichen, zueinander in Wechselbeziehung stehenden
Umstände, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen. Die dazu erforderliche Wertung ergibt Folgendes:
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erscheint etwas unterdurchschnittlich. Es handelt sich um ein ohne weiteres erkennbar aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen, das lediglich durch den
Mittelvokal A leichter sprechbar gemacht ist. San wie auch VEN sind im Bereich
der Arzneimittel sehr häufig verwendete Markenteile, deren Sinngehalt auch dem
angesprochenen Publikum in aller Regel geläufig ist. Immerhin gewinnt das Zeichen durch die Verwendung des Mittelvokals a auch dann, wenn man erkennt,
dass dadurch san zur Femininform von sanus wird, in der Verbindung mit der
Kurzform von Vene eine hinreichende Eigenständigkeit.
Die Ware "Venenmittel" betrifft ein sehr breit gefächertes, häufiges Krankheitsbild,
das von einfachen Beschwerden ("müde Beine") bis hin zu Beschwerden mit
starkem Krankheitscharakter (etwa Raucherbeine) geht und weite Bevölkerungskreise betrifft. Dementsprechend können die hierfür verwendbaren Mittel auch
neben den in der Hauptgruppe 83 der Roten Liste erfaßten Arzneimitteln auch
andere Präparate betreffen, so daß bei der angegriffenen Marke nicht nur die
Waren Arzneimittel und pharmazeutische Erzeugnisse im Identitätsbereich liegen
können, sondern auch die weiteren Waren der angegriffenen Marke, soweit sie
noch das Beschwerdeverfahren betreffen, das gleiche Leiden berühren können.
Denn Venenbeschwerden leichter Art lassen sich auch beispielsweise zumindest
unterstützend auch mit Präparaten für die Gesundheitspflege, medizinischen
Tees, Kräuter- und Pflanzenelixieren sowie Tonika behandeln. So ist zB bekannt,
daß insbesondere der Roßkastanie und Mamamelis heilsame Wirkung als (auch
innerlich einzunehmende) Venenmittel zukommt und daß bei "müden Beinen"
auch Einreibungen indiziert sind.
Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen,
nicht unerheblichen Markenabstand hält das angegriffene Zeichen nicht ein. Die
Zeichen stimmen in der Wortlänge, der Buchstabenzahl, insbesondere aber in den
Anfangs- und Schlußsilben vollständig überein und unterscheiden sich in der
weniger beachteten Wortmitte sowohl im Klang- wie insbesondere auch im
Schriftbild nicht ausreichend nachhaltig. Soweit die Inhaberin der angegriffenen
Marke auf den ihrer Ansicht nach nur beim Widerspruchszeichen vorkommenden
Begriffsinhalt hinweist, kann dem nicht beigetreten werden. Für den Fachmann
und den interessierten Laien haben die beiden Vergleichswörter einen ähnlich
gelagerten Begriffsinhalt. Wenn nämlich Sana auf sanus oder sanitas hinweist,
weist in gleicher Weise SALU auf salus (lat. Wohlbefinden, Gesundheit) hin, so
dass sich also die beiden Begriffe weitgehend decken. Für den weniger
interessierten Laien, dem unter Umständen salus nicht so geläufig ist wie der
Begriff San, den er auch in Sanitäter, Sanitär etc wiederfindet, ist zu bedenken,
daß Sani außer in der Berufsbezeichnung Sanitäter, im deutschen Sprachgebrauch insoweit eine Einengung erfahren hat, als es hier nicht im Sinne von
gesund, sondern im Sinne "Badezimmer-, Hygienebereich" verwendet wird.
Sanitärartikel betreffen demgemäß in erster Linie den Reinigungssektor und nicht
ohne weiteres den Gesundheitssektor. Insoweit wäre dann der Begriffsanklang der
Widerspruchsmarke durch die beanspruchte Ware nicht nachhaltig und
unmittelbar unterstützt, so daß er für den unaufmerksamen Verbraucher die
Unterscheidbarkeit nicht ausreichend deutlich zu fördern vermag. Für den
aufmerksameren Verbraucher bestehen dagegen weitgehend übereinstimmende
Begriffsanklänge, sodass diese die Verwechslungsgefahr eher
fördern als
verhindern.
Im Schriftbild kann bei der hier nicht zu vernachlässigenden handschriftlichen Wiedergabe die Oberlänge des l in der Wortmitte nicht sehr deutlich ausfallen und
hinzukommen, dass das kleine a mitunter oben nicht deutlich genug geschlossen
geschrieben wird und sich dann von einem u kaum unterscheidet.
Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71
Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu