Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 30 W (pat) 3/03

30. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Januar 2004

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 300 84 571 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

ua für die Waren

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die

Gesundheitspflege, medizinische Tees, medizinische Kräuter- und

Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie Tonika mit

medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen"

ist seit 6. März 2001 unter der Nr 300 84 571 eingetragen das Zeichen

SALUVEN.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1990 unter der Nr 1 152 847 nach

Teilverzicht noch für die Waren

"Arzneimittel, nämlich Venenmittel"

eingetragenen, 1990 verlängerten Marke

Sanaven.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich bezüglich der Waren "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, medizinische

Tees, medizinische Kräuter- und Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie

Tonika mit medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen" und

im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Begründet ist die Entscheidung

damit, daß trotz geminderter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der

bestehenden engen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren bis hin

zur Identität der Unterschied in den gegenüberstehenden Marken, der sich auf die

Mittelsilbe beschränke, nicht ausreiche, um Verwechslungen in rechtserheblichem

Umfang entgegenzuwirken. Bezüglich der weiter abstehenden Waren reichten

dagegen die Unterschiede, um Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die den beiden Zeichen gemeinsame Endung

VEN stark beschreibend und deshalb nur sehr wenig kennzeichnend sei. Das

Augenmerk des Publikums richte sich deshalb verstärkt auf die Unterschiede in

den Zeichenanfängen. Dabei seien die Unterschiede sowohl in klanglicher, wie

auch in schriftbildlicher und in begrifflicher Hinsicht so ausgeprägt, daß die Gefahr

von Verwechslungen nicht ernsthaft zu besorgen sei. Dabei werde der Wortbestandteil Sana in der Widerspruchsmarke auch vom allgemeinen Publikum in

seinem Begriff im Sinn von gesund verstanden, zumal es eine Reihe von Wörtern

des deutschen Sprachraums mit diesem Bestandteil gebe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf die Argumente der Markenstelle und verweist insbesondere

darauf, daß die Unterschiede in den Mittelsilben LU/na zuwenig stark auffielen, um

bei der Fülle der verwechslungsfördernden Umstände insgesamt Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinn § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr bemißt sich nach Maßgabe aller

hierfür entscheidungserheblichen, zueinander in Wechselbeziehung stehenden

Umstände, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der

Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen. Die dazu erforderliche Wertung ergibt Folgendes:

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erscheint etwas unterdurchschnittlich. Es handelt sich um ein ohne weiteres erkennbar aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen, das lediglich durch den

Mittelvokal A leichter sprechbar gemacht ist. San wie auch VEN sind im Bereich

der Arzneimittel sehr häufig verwendete Markenteile, deren Sinngehalt auch dem

angesprochenen Publikum in aller Regel geläufig ist. Immerhin gewinnt das Zeichen durch die Verwendung des Mittelvokals a auch dann, wenn man erkennt,

dass dadurch san zur Femininform von sanus wird, in der Verbindung mit der

Kurzform von Vene eine hinreichende Eigenständigkeit.

Die Ware "Venenmittel" betrifft ein sehr breit gefächertes, häufiges Krankheitsbild,

das von einfachen Beschwerden ("müde Beine") bis hin zu Beschwerden mit

starkem Krankheitscharakter (etwa Raucherbeine) geht und weite Bevölkerungskreise betrifft. Dementsprechend können die hierfür verwendbaren Mittel auch

neben den in der Hauptgruppe 83 der Roten Liste erfaßten Arzneimitteln auch

andere Präparate betreffen, so daß bei der angegriffenen Marke nicht nur die

Waren Arzneimittel und pharmazeutische Erzeugnisse im Identitätsbereich liegen

können, sondern auch die weiteren Waren der angegriffenen Marke, soweit sie

noch das Beschwerdeverfahren betreffen, das gleiche Leiden berühren können.

Denn Venenbeschwerden leichter Art lassen sich auch beispielsweise zumindest

unterstützend auch mit Präparaten für die Gesundheitspflege, medizinischen

Tees, Kräuter- und Pflanzenelixieren sowie Tonika behandeln. So ist zB bekannt,

daß insbesondere der Roßkastanie und Mamamelis heilsame Wirkung als (auch

innerlich einzunehmende) Venenmittel zukommt und daß bei "müden Beinen"

auch Einreibungen indiziert sind.

Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen,

nicht unerheblichen Markenabstand hält das angegriffene Zeichen nicht ein. Die

Zeichen stimmen in der Wortlänge, der Buchstabenzahl, insbesondere aber in den

Anfangs- und Schlußsilben vollständig überein und unterscheiden sich in der

weniger beachteten Wortmitte sowohl im Klang- wie insbesondere auch im

Schriftbild nicht ausreichend nachhaltig. Soweit die Inhaberin der angegriffenen

Marke auf den ihrer Ansicht nach nur beim Widerspruchszeichen vorkommenden

Begriffsinhalt hinweist, kann dem nicht beigetreten werden. Für den Fachmann

und den interessierten Laien haben die beiden Vergleichswörter einen ähnlich

gelagerten Begriffsinhalt. Wenn nämlich Sana auf sanus oder sanitas hinweist,

weist in gleicher Weise SALU auf salus (lat. Wohlbefinden, Gesundheit) hin, so

dass sich also die beiden Begriffe weitgehend decken. Für den weniger

interessierten Laien, dem unter Umständen salus nicht so geläufig ist wie der

Begriff San, den er auch in Sanitäter, Sanitär etc wiederfindet, ist zu bedenken,

daß Sani außer in der Berufsbezeichnung Sanitäter, im deutschen Sprachgebrauch insoweit eine Einengung erfahren hat, als es hier nicht im Sinne von

gesund, sondern im Sinne "Badezimmer-, Hygienebereich" verwendet wird.

Sanitärartikel betreffen demgemäß in erster Linie den Reinigungssektor und nicht

ohne weiteres den Gesundheitssektor. Insoweit wäre dann der Begriffsanklang der

Widerspruchsmarke durch die beanspruchte Ware nicht nachhaltig und

unmittelbar unterstützt, so daß er für den unaufmerksamen Verbraucher die

Unterscheidbarkeit nicht ausreichend deutlich zu fördern vermag. Für den

aufmerksameren Verbraucher bestehen dagegen weitgehend übereinstimmende

Begriffsanklänge, sodass diese die Verwechslungsgefahr eher

fördern als

verhindern.

Im Schriftbild kann bei der hier nicht zu vernachlässigenden handschriftlichen Wiedergabe die Oberlänge des l in der Wortmitte nicht sehr deutlich ausfallen und

hinzukommen, dass das kleine a mitunter oben nicht deutlich genug geschlossen

geschrieben wird und sich dann von einem u kaum unterscheidet.

Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71

Abs 1 Satz 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu