Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 32 W (pat) 15/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 41 412.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Januar 2004 durch die Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. August 2002 für die Dienstleistungen
"Sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Organisation,
Veranstaltung und Durchführung von Events im Bereich der Gastronomie und des Caterings, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Partyplanung; Verpflegung und Beherbergung von
Gästen"
angemeldete Wortmarke
"NORDEN"
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten des höheren
Dienstes vom 29. Oktober 2002 zurückgewiesen. Bei der Anmeldung handle es
sich um eine freihaltebedürftige Angabe gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2. Norden
sei eine Stadt in Niedersachen, in der den beanspruchten Dienstleistungen entsprechende Aktivitäten unter Verwendung der Bezeichnung "Norden" als Beschreibung des Erbringungsortes vielfach angeboten würden. Der Begriff werde
daher von Mitbewerbern zur Beschreibung ihres Angebots benötigt. Dem stehe
nicht entgegen, dass "Norden" auch noch andere Bedeutungen habe, vor allem im
Sinne der Himmelsrichtung, da diese Bedeutungen bei einer Verwendung von
"Norden" in Alleinstellung fernliegend seien. Aus diesem Grunde stehe der Eintragung zudem das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
29. Oktober 2002 aufzuheben.
Hilfsweise regt die Anmelderin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche bereits die aufgezeigte Mehrdeutigkeit
des Begriffs "Norden". Bei Mehrdeutigkeit eines geographischen Begriffes werde
sowohl in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als auch des Bundesgerichtshofes betont, es komme darauf an, ob die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stünden oder ob – wie im Fall der Anmeldemarke - die Bedeutung der Himmelsrichtung im Vordergrund stehe. Hinzu
komme, dass der Begriff "Norden" noch weitere Nebenbedeutungen aufweise. So
sei aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Namensverzeichnis mit
ca. 750 Namen aus dem örtlichen Telefonbuch erkennbar, dass es sich bei "Norden" auch um einen häufigen Familiennamen handle. Nicht zu vergessen sei die
Bedeutung des Begriffes "norden" als Kurzform des Verbums "einnorden".
Die Anmeldemarke besitze aber auch die erforderliche Unterscheidungskraft, da
geographische Bezeichnungen wie Ortsnamen jedenfalls dann unterscheidungskräftig seien, wenn es sich um weithin unbekannte Bezeichnungen handle. Es sei
davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums
den Ort Norden in Niedersachsen gar nicht kenne und deshalb die angemeldete
Marke nicht ohne weiteres als geographischen Herkunftshinweis auffassen werde.
Da bei einer Stadt mit nur ca. 27.000 Einwohnern der Bekanntheitsgrad bezogen
auf die Bundesrepublik insgesamt als sehr gering einzustufen sei, werde der Verkehr die Bezeichnung weniger als geographische Herkunftsangabe sondern vielmehr als Angabe einer Himmelsrichtung verstehen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil die angemeldete Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Im übrigen fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft.
1. Für die Frage, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann und deshalb
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kommt es
nicht allein darauf an, ob eine Benutzung als geographische Herkunftsangabe bereits zu beobachten ist, sondern auch darauf, ob sie in Zukunft jederzeit erfolgen
kann. Dabei bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des Schutzhindernisses
der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu
erwarten ist. Insbesondere ist die Annahme dieses Schutzhindernisses nicht auf
ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis beschränkt (BGH, GRUR 2003, 883 –
Lichtenstein).
Im vorliegenden Fall kann ein rechtserhebliches allgemeines Freihaltungsinteresse an der angemeldeten Ortsangabe "Norden" letztlich nicht verneint werden.
Es handelt sich bei dieser Angabe um den Namen einer jedenfalls nicht bedeutungslosen Stadt in Niedersachsen mit circa 27.000 Einwohnern, deren wichtigster
Wirtschaftsfaktor der Fremdenverkehr ist. Hinzu kommt, dass die Stadt Norden
der Tatsache, dass von ihrem Ortsteil Norddeich Schiffsverkehr zu den beliebten
Ferieninseln Juist, Norderney und Baltrum betrieben wird, einen Bekanntheitsgrad
verdankt, der weit über den regionalen Bereich hinausgeht.
Ausweislich der dem Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes beigefügten Anlagen aus dem Internet werden in der Stadt Norden zudem vielfach neben sportlichen und kulturellen Ereignissen Aktivitäten angeboten,
die den mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen entsprechen. Vernünftigerweise ist daher nicht auszuschließen, dass Mitbewerber der Anmelderin
den Begriff "Norden" zur Bezeichnung der geographischen Herkunft für den Fremdenverkehr typischer Dienstleistungen benötigen, die mit den von der Anmelderin
beanspruchten Dienstleistungen ähnlich oder sogar identisch sind.
Da dies für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zu gelten hat, konnte die
Bereitschaft der Anmelderin, ihr Warenverzeichnis auf bestimmte Dienstleistungen
zu beschränken, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Anmelderin vermochten den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass im
vorliegenden Fall die Mehrdeutigkeit des Begriffes "Norden" der Feststellung eines
schutzhindernden Freihaltebedürfnisses entgegensteht.
Der Bezug zwischen der Mehrdeutigkeit eines Begriffes und seiner Schutzfähigkeit
war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. So ist in der auch
von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002,
1073, 1075 – Bonus II) ausgeführt, unterschiedliche Verständnismöglichkeiten eines Begriffes schlössen es aus, dass der Verkehr in beachtlichem Maße das Wort
ausschließlich in einer dieser möglichen Bedeutungsvarianten verstehe. Demgegenüber führt der Bundesgerichtshof an anderer Stelle aus, die Einmaligkeit eines
Ortsnamens sei nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeichnung in
Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden könne (BGH,
aaO, - Lichtenstein).
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Frage der Auswirkung der
Mehrdeutigkeit eines Begriffes auf seine markenrechtliche Schutzfähigkeit allerdings nur in Hinblick auf die Unterscheidungskraft eine Rolle spielen. Ist – wie im
vorliegenden Falle - vernünftigerweise nicht auszuschließen, dass Mitbewerber
den Begriff "Norden" zur Bezeichnung der geographischen Herkunft für den Fremdenverkehr typischer Dienstleistungen benötigen und damit ein Freihaltebedürfnis
zu bejahen, so steht dieser Annahme eine etwaige Mehrdeutigkeit des Begriffes
nicht entgegen.
Während die Frage der Unterscheidungskraft sich ausschließlich danach bemisst,
ob die von den einschlägigen Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise in der Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, ist für das
Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe vorrangig das berechtigte
Interesse der Mitbewerber maßgeblich. So kann zum Beispiel der Name eines
wenig bekannten Herstellungsortes durchaus einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen, gleichzeitig aber im allgemeinen Verkehr unterscheidungskräftig wirken
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 8 Rdn 62; BPatG GRUR 2002, 263, 264
– Avena).
2. Der angemeldeten Marke "Norden"
fehlt aber auch die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Bezeichnung einer
geographischen Herkunftsangabe tritt neben den weiteren Bedeutungsmöglichkeiten des Begriffes "Norden" nicht völlig in den Hintergrund.
Der Senat vermochte sich der Rechtsauffassung der Anmelderin nicht anzuschließen, der Verkehr werde darin in erster Linie die Benennung einer Himmelsrichtung
sehen. In aller Regel werden Himmelsrichtung in Alleinstellung mit dem bestimmten Artikel – "der Norden" – verbunden.
Soweit die Anmelderin damit argumentiert, dass "Norden" auch ein Familienname
sei und sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergebe, führt dies zu
keiner anderen Beurteilung. Der Familienname "Norden" ist zumindest nicht so
häufig, dass sich diese Bedeutung in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen
grundsätzlich unmittelbar aufdrängt. Auch die beanspruchten Dienstleistungen
lassen auf den ersten Blick keinen Bezug zu einer Namensangabe erkennen.
Die weitere Bedeutung des Begriffes "norden" als Kurzform des Verbums "einnorden" mag zwar gegeben sein, doch drängt sich diese Bedeutung beim Lesen nicht
sofort auf. Vielmehr bedarf es bereits einer zielgerichteten gedanklichen Suche
nach weiteren Bedeutungen um auf diese Möglichkeit zu stoßen. Im übrigen fehlt
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke, die
Merkmale von (Waren und) Dienstleistungen beschreibt, schon aus diesem
Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die Dienstleistungen
(GRUR 2004, 674 – Postkantoor, Rdn 86).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu