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BPatG Urteil vom 13.01.2004 – 3 Ni 17/02 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 13. Januar 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 621 002

(DE 589 09 863)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing.

Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 621 002 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 22. Dezember 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldungen DE 3843510 und

DE 3843512 jeweils vom 23. Dezember 1988 angemeldeten und ua mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents 0 621 002 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Nummer 589 09 863 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine Bade-

und Duscheinrichtung mit einer Badewanne und einer zugeordneten Duschabtrennung und umfasst in der erteilten Fassung 7 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"1. Duschabtrennung, mit zwei Baueinheiten (11) mit je zwei über

senkrechte Achsen gelenkig miteinander verbundenen ersten und

zweiten festen Segmenten (12, 13), von denen die ersten Segmente

(12) mittels je einer schwenkbaren Wandaufhängung wandseits befestigbar sind, während die zweiten Segmente (13) im geschlossenen

Zustand der Duschabtrennung (4) aneinander stoßen und somit eine

geschlossene Duschkabine oberhalb einer Badewanne (1) bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Segmente (12) der Baueinheiten (11) gerade ausgebildet, mit ihren Wandaufhängungen im

Abstand voneinander an ein und derselben, der Badewanne (1) benachbarten Wand (2) befestigbar sind, im geschlossenen Zustand der

Duschabtrennung gegenüber der Wand (2) einen Winkel von etwa

90° bilden und etwa parallel zueinander verlaufen, dass die mit ihren

Seitenkanten (14) aneinanderstoßenden zweiten Segmente (13) gekrümmt sind und im geschlossenen Zustand der Duschabtrennung

zusammen mit der Wand (2) und den beiden ersten Segmenten (12)

die geschlossene Duschkabine (4) bilden, und dass im geöffneten

Zustand der Duschabtrennung die ersten und zweiten Segmente (12,

13) die senkrechten Achsen zusammengefaltet vor die Wand (2)

klappbar sind."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, die Priorität der deutschen Patentanmeldungen DE

3843510 und DE 3843512 jeweils vom 23. Dezember 1988 sei zu Unrecht in Anspruch genommen, so dass dem Streitpatent der Zeitrang des Anmeldetags, des

22. Dezember 1989 zukomme. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 sei

gegenüber dem danach zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin ua auf folgende Dokumente:

K3

K4

K5

K6

DE 39 30 546 C2,

FR-PS 923 768,

DE-AS 1 283 768,

DE-GM 1 997 830,

K11

FR-OS 2 454 791.

Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift K3 nicht neu und beruhe gegenüber den Druckschriften K4, K5, K6 und K11

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 621 002 in vollem Umfang mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent für patentfähig. Zur Stützung ihrer Auffassung bezieht sie sich ua auf

folgende Dokumente:

B3

B9

US-PS 1,990,871,

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2003 an das Landgericht

Hamburg.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents in

vollem Umfang, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, Art 52, 54, 56

EPÜ.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Duschabtrennung mit zwei Baueinheiten mit je

zwei über senkrechte Achsen gelenkig miteinander verbundenen ersten und

zweiten Segmenten, von denen die ersten Segmente mittels je einer schwenkbaren Wandaufhängung wandseits befestigbar sind, während die zweiten Segmente

im geschlossenen Zustand der Duschabtrennung aneinander stoßen und somit

eine geschlossene Duschkabine oberhalb einer Badewanne bilden.

Nach den Angaben der Streitpatentschrift sind aus DE-U 7 838 258 und DE-U

1 997 830 (=FR-A 1 563 193) Bade- und Duscheinrichtungen bekannt, bei denen

die Standfläche für den Benutzer am Boden einer Badewanne an einem Ende der

Badewanne vorgesehen sei und bei denen die Duschabtrennung ein Duschvorhang oder eine feste Abtrennung aus gelenkig miteinander verbundenen Segmenten sein könne. Ähnliche, oberhalb von im Eckbereich von Badezimmern angeordneten Badewannen vorgesehene Duschabtrennungen würden einseitig an

einer Wand im Bereich der Schmalseite der Badewanne befestigt (DE-PS

23 14 446 und DE-PS 29 02 550). Nachteilig bei solchen Duschabtrennungen sei,

dass sie zum einen nur in Eckbereichen von Badezimmern anwendbar seien und

zum anderen die Duschkabinen nur im Endbereich der langgestreckten Badewanne darstellbar seien, wo normalerweise keine ebene, und damit sichere

Standfläche für den Benutzer zur Verfügung stehe (StrPS Sp 1 Z 12 bis 48). Weiterhin sei bekannt (EP-B1-0 161 313), im Bereich des freien Längsrandes einer

vor einer Raumwand aufgestellten Badewanne eine Tragsäule anzuordnen, an

dieser eine Duschabtrennung aus mehreren gelenkig miteinander verbundenen

Trennelementen aufzuhängen und die beiden freien Enden gegen die Raumwand

zu schwenken, um eine geschlossene Duschkabine zu erzielen. Mit dieser Duschabtrennung könne die Duschkabine zwar auch im mittleren, vorwiegend ebenen

Bereich einer Badewanne hergestellt werden, jedoch müsse zur Halterung der

Duschabtrennung am Längsrand der Badewanne eine entsprechende Befestigungsmöglichkeit gefunden werden (StrPS Sp 1 Z 49 bis Sp 2 Z 4). Aus der DE-

AS 1 283 469 sei bereits ein Vorhanggestell für Duschanlagen bekannt, das aus

zwei an einer Wand befestigten Einheiten mit je einem ersten Teil und einem

zweiten Teil bestehe. Die jeweiligen zweiten Teile könnten um waagerechte Achsen auf das erste Teil geklappt werden. Seien die beiden ersten Einheiten ausgeklappt, würden sie durch eine verschiebbare Muffe an den Enden miteinander verbunden (StrPS Sp 2 Z 5 - 18). Ferner sei es bekannt (US-PS 1990871), eine

Duschabtrennung aus mehreren gelenkig miteinander verbundenen Trennelementen frei aufzustellen. Auch in diesem Fall sei eine stabile Befestigung des

Haupttrennelements schwierig, und außerdem seien zur Bildung der geschlossenen Duschkabine neben dem Haupttrennelement eine große Zahl von schwenkbaren Trennelementen erforderlich (StrPS Sp 2 Z 19 - 34). Schließlich sei es bekannt (FR-A-15 63 193), zwei separate Baueinheiten mit je zwei über senkrechte

Achsen schwenkbar miteinander verbundenen festen, d. h. formsteifen Trennelementen in einer Linie zum Abschluss einer Nische zur Bildung einer geschlossenen Duschkabine anzuordnen, wobei die beiden Baueinheiten zusammengeklappt

vor eine Raumwand schwenkbar seien. Eine solche Anordnung sei nur bei einer

Nischenlösung zu benutzen, nicht jedoch in Verbindung mit einer frei vor einer

Raumwand oder dergleichen aufgestellten Badewanne zur Bildung eines Duschplatzes im Mittenbereich der Wanne (StrPS Sp 2 Z 35 - 46).

2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde

liegende Aufgabe darin, eine Duschabtrennung aus mehreren gelenkig über senkrechte Achsen verbundenen Segmenten derart auszubilden, dass bei einer sicheren Wandbefestigungsmöglichkeit sich eine Duschkabine an beliebiger Stelle einer

Badewanne, insbesondere im mittleren Bereich einer langgestreckten Badewanne

unterbringen lässt, ohne dass an der Badewanne besondere Befestigungsmöglichkeiten für eine Duschabtrennung vorgesehen sein müssen (StrPS Sp 2 Z 47 -

56).

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine Duschabtrennung mit folgenden

Merkmalen:

1.

2.

Die Duschabtrennung (4) besteht aus zwei Baueinheiten (11);

die Baueinheiten bestehen jeweils aus einem ersten und einem zweiten

festen Segment (12, 13);

3.

die beiden Segmente (12, 13) einer jeden Baueinheit (11) sind über eine

senkrechte Achse gelenkig miteinander verbunden;

4.1

die ersten Segmente (12) sind gerade ausgebildet,

4.2

jeweils mittels einer schwenkbaren Wandaufhängung

4.3

im Abstand voneinander an ein und derselben, der Badewanne benachbarten Wand (2) befestigbar und

4.4

bilden bei geschlossener Duschabdeckung mit der Wand (2) etwa einen

Winkel von 90° und verlaufen (somit) parallel zueinander;

5.1

die zweiten Segmente (13) sind gekrümmt und

5.2

stoßen bei geschlossener Duschabdeckung aneinander;

6.

die zweiten Segmente (13) bilden mit den ersten Segmenten (12) und

der Wand (2) im geschlossenen Zustand die geschlossene Duschkabine oberhalb der Badewanne;

7.

im geöffneten Zustand der Duschabtrennung sind die ersten und zweiten Segmente um die senkrechten Achsen zusammengefaltet vor die

Wand (2) geklappt.

II.

1. Der Gegenstand des Streitpatents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne

des § 1 bis § 5 Patentgesetz dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Ingenieur oder ein qualifizierter Techniker mit Erfahrungen in der Konstruktion von Badezimmereinrichtungen, insbesondere Duschkabinen, anzusehen.

2. Die im Streitpatent gestellte Aufgabe wird durch Ausbildungen von Duschkabinen gelöst, wie sie aus der französischen Patentschrift 923 768 (Anl K4) und der

US-Patentschrift 1 990 871 (Anl B3) bekannt sind. Beide Druckschriften betreffen

Duschabtrennungen aus mehreren gelenkig über senkrechte Achsen miteinander

verbundenen Segmenten, die über dem mittleren Bereich einer langgestreckten

Badewanne an einer Wand befestigt werden.

Die in der US-Patentschrift 1 990 871 (B3) beschriebene Duschabtrennung besteht aus einem Hauptsegment, das über einer Badewanne an einer Wand fixiert

ist und an dem an jeder Seite vier gegeneinander verschwenkbare feste Segmente schwenkbar angelenkt sind. Alle Segmente sind gerade. Die beweglichen

Segmente sind im geöffneten Zustand der Duschabtrennung beidseits des Hauptsegments zusammengefaltet vor die Wand geklappt. Bei geschlossener Duschabtrennung bilden das Hauptsegment und die beweglichen Segmente eine achteckige Duschabtrennung oberhalb der Badewanne, wobei die äußersten beweglichen Segmente aneinander stoßen. Dabei stehen die randnächsten beweglichen

Segmente nicht senkrecht zur Wand bzw zum Hauptsegment, während die zweiten beweglichen Segmente zueinander parallel stehen.

Die in der französischen Patentschrift 923 768 (K4) beschriebene Duschabtrennung besteht vorzugsweise aus vier festen Segmenten, von denen eines über den

mittleren Bereich einer langgestreckten Badewanne an einer Wand befestigt ist.

An jeder Seite des fixierten Elements ist ein verschwenkbares bewegliches Segment angelenkt, dessen Breite der Breite der Badewanne entspricht. An einem

dieser beweglichen Seitensegmente ist ein weiteres Segment schwenkbar angelenkt, das bei geschlossener Duschabtrennung die vordere Wand der Duschkabine bildet. Die seitlichen Segmente bilden dann mit dem an der Wand fixierten

Segment bzw mit der Wand hinter der Badewanne etwa rechte Winkel und verlaufen somit etwa parallel zueinander. Bei geöffneter Duschabtrennung sind die

beweglichen Segmente vor das an der Wand befestigte Segment geklappt. Alle

Segmente sind gerade.

Die Duschabtrennung nach Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich zunächst einmal dadurch von jeder der beiden bekannten Duschabtrennungen, dass

sie aus zwei Baueinheiten besteht, die jeweils für sich an der Wand hinter einer

Badewanne befestigbar sind. Hierzu bedarf es aber keiner erfinderischen Tätigkeit. Für den Fachmann liegt es nämlich auf der Hand, dass das hintere, an der

Wand befestigte Segment der bekannten Duschkabinen nicht erforderlich ist,

wenn diese Wand keines Schutzes gegen Spritzwasser bedarf, zB weil sie gekachelt ist. Der Fachmann sieht auch ohne weiteres, dass die Duschabtrennung

kostengünstiger hergestellt werden kann, wenn das an der Wand befestigte Segment entfällt. Es versteht sich von selbst, dass dann die wandnächsten seitlichen

Segmente verschwenkbar an der Wand befestigt werden müssen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich weiter dadurch von jeder der beiden vorgenannten Entgegenhaltungen, dass an jeder Seite

ein gerades wandnahes und ein gekrümmtes wandfernes Segment vorgesehen

sind, wodurch sich ein von der rechteckigen Form abweichender Querschnitt der

Duschkabine ergibt. Duschabtrennungen zur Bildung nicht rechteckiger Duschkabinen waren am Prioritätstag des Streitpatents an sich bereits bekannt, zB durch

die oben schon genannte US-Patentschrift 1 990 871. Auch Duschabtrennungen

mit gewölbten, dh in zwei Achsrichtungen gekrümmten Segmenten waren am Prioritätstag des Streitpatents bekannt. So ist in der französischen Offenlegungsschrift 2 454 791 (K11, Fig 7) eine aus einem geraden und einem gewölbten Element bestehende Duschabtrennung für eine in einer Raumecke stehende Badewanne beschrieben. Das gerade Segment ist um eine senkrechte Achse

verschwenkbar an einer Wand befestigt, während das gewölbte Element um eine

senkrechte Achse schwenkbar an dem geraden Element angelenkt ist. Bei geöffneter Duschabtrennung ist das gerade Element vor die Wand und das gewölbte

Element vor das gerade Element geklappt. Danach bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, eine Duschabtrennung vorzusehen, die gemäß der Lehre des

Streitpatents wandferne gekrümmte Segmente aufweist. Es handelt sich hierbei im

übrigen nach Auffassung des Senats um eine Maßnahme, die in erster Linie gestalterischen Zwecken dient, die technische Funktion der Duschabtrennung aber

im Kern nicht verändert.

Auch ausgehend von der in der Figur 7 der französischen Offenlegungsschrift

2 454 791 dargestellten Lösung ist die Ausbildung einer Duschabtrennung mit den

Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents für den Fachmann naheliegend,

wenn die Duschabtrennung nicht an einem Ende einer Badewanne angeordnet

werden kann, weil diese zB nicht in einer Raumecke steht oder weil deren Boden

am Ende nicht eben verläuft. Der Fachmann sieht nämlich ohne weiteres, dass er

die in der Figur 7 der französischen Offenlegungsschrift 2 454 791 durch die Mauerecke gebildeten Wände durch eine zweite Baueinheit von schwenkbaren Segmenten ersetzt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenstände der Unteransprüche in ihrer jeweiligen

Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 rechtsbeständig sind, sind weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die beanspruchte Priorität

dem Streitpatent tatsächlich zusteht, wovon der Senat allerdings ausgeht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

Satz 1 und 2 ZPO.

Hellebrand

Köhn

Dr. Pösentrup

Brandt

Frühauf

Pr