Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 33 W (pat) 170/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 170/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die IR-Marke 661 446/1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Pagenberg und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 ist wirkungslos,

soweit die Schutzverweigerung der angegriffenen

IR-Marke

661 446 wegen des Widerspruchs aus der Marke 702 269

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 31. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Schutz der IR-Marke 661 446 wegen des Widerspruchs aus der Marke 702 269 in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Schutzverweigerung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Pagenberg

Hock

Cl