Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 33 W (pat) 272/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 272/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 21 349

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Pagenberg und des Richter Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 398 21 349 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 21 349 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl