Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 33 W (pat) 272/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 272/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
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betreffend die Marke 398 21 349
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richter Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 398 21 349 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 21 349 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl