Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 33 W (pat) 275/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 275/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 21 351

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 398 21 351 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 21 351 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 02 433 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl