Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 20 W (pat) 27/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 40 39 117

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 7. Dezember 2001 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentanspruch 2, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt

hat das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

"Stationsauswahlverfahren für einen RDS-Voreinstellempfänger

mit einem Speicher mit Speicherbereichen, die jeweils einer

Vielzahl von voreingestellten Stationen entsprechen und in denen jeweils für die Empfangsfrequenz jeder voreingestellten

Station bezeichnende Frequenzdaten und eine Vielzahl von

Frequenzdaten und Programmidentifizierungsdaten (PI-Daten)

der gleichen Netzstationengruppe gespeichert sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass in einem ersten Schritt eine Audio-Stummschaltung in Abhängigkeit von einem Stationenauswahlbefehl zum Auswählen

einer Station aus den voreingestellten Stationen gestartet wird,

dass in einem zweiten Schritt, wenn der Stationenauswahlbefehl erzeugt ist, die Frequenzdaten einer gewünschten voreingestellten Station aus dem entsprechenden Speicherbereich in

dem Speicher gelesen werden, eine diesen Frequenzdaten entsprechende Empfangsfrequenz eingestellt wird, dass anschließend geprüft wird, ob die voreingestellte Station eine RDS-Station ist (Bedingung a)), darauf folgend geprüft wird, ob ihr

Empfangssignalpegel gleich oder höher als ein festgesetzter

Pegel ist (Bedingung b)) und darauf folgend geprüft wird, ob die

von der Sendewelle dieser RDS-Station abgeleiteten PI-Daten

mit den entsprechenden, in dem Speicher gespeicherten PI-Daten übereinstimmen (Bedingung c)), und die Audio-Stummschaltung beendet wird, wenn alle drei Bedingungen a), b) und

c) erfüllt sind, und

dass in einem dritten Schritt eine Station mit einer Empfangsfrequenz ausgewählt wird, die durch die abgespeicherten Frequenzdaten gegeben ist und die der angeforderten voreingestellten Station entspricht, sobald eine der Bedingungen a), b)

oder c) nicht erfüllt ist, und dass darauf folgend geprüft wird, ob

der Empfangssignalpegel der neu empfangenen Station gleich

oder höher als der festgesetzte Pegel ist (Bedingung d)), und

anschließend geprüft wird, ob die neu empfangene Station eine

RDS-Station ist (Bedingung e)) und darauf folgend geprüft wird,

ob die von den Sendewellen dieser Station erhaltenen PI-Daten

mit den entsprechenden im Speicher gespeicherten PI-Daten

übereinstimmen (Bedingung f)) und die Audio-Stummschaltung

beendet wird, falls alle drei Bedingungen d), e) und f) erfüllt

sind."

Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen:

(1) DE 30 34 155 C2

(2)

Protokoll des Instituts für Rundfunktechnik GmbH über die Sitzung der

gemischten Arbeitsgruppe ZVEI/TEKO-ARD/ZDF "RDS-Betriebsabwicklung" am 20. Mai 1987 in Frankfurt

(3)

"Specifications of the radio data system RDS for VHF/FM sound broadcasting", Tech. 3244-E der European Broadcasting Union, März 1984,

Seiten 29 bis 31

(4) DE 28 50 733 A1

(5) DE 31 48 085 A1

(6) DE 31 49 409 A1

(7)

(8)

(9)

Zeitschrift rp, Februar 1981, Heft 1/2, Seite 26 bis 28

Zeitschrift Funk-Technik, Nr. 10/1979, Seiten T475 bis 476

Zeitschrift NTZ Band 40, 1987, Heft 5, Seite 346 bis 351

(10) DE 34 48 043 C2

(11) EP 0 333 194 A2

(12) EP 0 326 746 A2

(13) EP 0 305 172 A2

(14) Tech. 3260-E, Guidelines for the implementation of the RDS-System,

European Broadcasting Union, Januar 1990, Genf.

Die Einsprechenden sind der Ansicht, auch der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Reihenfolge der

Überprüfung der im Patentanspruch 1 angegebenen Bedingungen liege im Belieben des Fachmanns und könne daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

nicht begründen.

Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Reihenfolge der Überprüfung sei nicht

belanglos, sondern ergebe sich aus einer Abwägung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten für die Nichterfüllung der jeweiligen Bedingung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des für die Überprüfung erforderlichen, unterschiedlichen Zeitaufwands.

Der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind unbestritten zulässig.

2. Der Patentanspruch 1 enthält das Merkmal, dass in einem dritten Schritt eine

andere Station ausgewählt wird, sobald eine der Bedingungen a), b) und c) nicht

erfüllt ist. Dieses Merkmal ist so zu verstehen, dass sofort bei Nichterfüllung einer

der drei Bedingungen der Verfahrensablauf mit dem dritten Schritt fortgesetzt wird,

ohne die Überprüfung der weiteren Bedingungen vorzunehmen. Im einzelnen ist

dieser Verfahrensablauf aus Figur 4A des Streitpatents (insb Schritte S5, S6, S11)

zu entnehmen. Diese Auslegung des Patentanspruchs 1 entspricht auch dem in

der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verständnis der Patentinhaberin.

3. Stand der Technik

Die Druckschrift (3) beschreibt die Spezifikationen des Radiodatensystems RDS.

Danach ist eine Programmidentifikation PI vorgesehen (S 29), die für jedes Radioprogramm eindeutig ist und es dem Empfänger daher erlaubt, automatisch nach

einer alternativen Frequenz zu suchen, wenn die Empfangsqualität auf der aktuellen Frequenz zu schlecht ist. Die Zeit für das Umschalten zwischen den Frequenzen kann verkürzt werden, wenn der Empfänger einen Speicher für eine

Liste AF der alternativen Frequenzen aufweist (S 30).

In Druckschrift (3) ist nicht angesprochen, ob der Speicher außer der AF-Liste

auch die dazugehörige Programmidentifikation PI speichert. Auch die im Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 angegebenen Schritte zur Auswahl einer

geeigneten Frequenz sind aus (3) nicht entnehmbar.

Die Druckschrift (4) betrifft ein Stationsauswahlverfahren für einen mit dem ARI-

System arbeitenden Rundfunkempfänger, der einen Senderspeicher 18 und einen

Zusatzspeicher 22 aufweist, in denen für die Empfangsfrequenz jeder voreingestellten Station die Frequenzdaten und die Bereichskennung BK (S 8 Abs 3) von

Stationen der gleichen Netzstationengruppe gespeichert sind. Es wird zwar nicht

ausdrücklich beschrieben, dass der Senderspeicher mehrere Speicherbereiche

aufweist. Da jedoch mit dem Rundfunkempfänger mehrere Programme empfangen werden können (Bedienfeld 13 mit Namen der Sendeanstalten) und zu jedem

Programm mehrere Stationen gespeichert sind, ist davon auszugehen, dass der

Senderspeicher 18 mehrere Speicherbereiche aufweist, die jeweils den Stationen

eines Programms entsprechen. Bei einem durch Drücken der Starttaste 16 ausgelösten Stationenauswahlbefehl wird zunächst eine Audiostummschaltung aktiviert (S 11 le 4 Zeilen). Dann werden die Frequenzdaten der gewünschten voreingestellten Station aus dem entsprechenden Speicherbereich gelesen und eine diesen Frequenzdaten entsprechende Empfangsfrequenz eingestellt. Wenn die voreingestellte Station eine Bereichskennung abstrahlt, also ein ARI-Sender ist, außerdem empfangswürdig ist (S 12 Abs 2) und die von der Sendewelle abgeleitete

Bereichskennung mit der gespeicherten Bereichskennung übereinstimmt, wird die

Audiostummschaltung beendet. Andernfalls wird in einem weiteren Schritt eine andere gespeicherte Station ausgewählt, die das gleiche Programm abstrahlt und

daher der angeforderten Station entspricht (S 12 Abs 2). Wenn die neu empfangene Station empfangswürdig ist und die empfangene Bereichskennung mit der gespeicherten Bereichskennung übereinstimmt, wird die Audiostummschaltung beendet.

Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 handelt es sich bei dem

Rundfunkempfänger nicht um einen RDS-Empfänger. Der Rundfunkempfänger

empfängt daher auch nicht die Programmidentifizierungsdaten (PI-Daten) des

RDS-Systems. Eine Überprüfung, ob es sich bei der empfangenen Station um eine RDS-Station handelt und ob die PI-Daten übereinstimmen, findet somit nicht

statt. Stattdessen werden die Bereichskennungen des ARI-Systems ausgewertet,

bei dem es sich um einen Vorläufer des RDS-Systems handelt.

In Druckschrift (9) wird das RDS-System näher beschrieben. Danach enthält das

RDS-Signal eine sogenannte Programmkettenkennung PI, die einen Wechsel zu

einem anderen Sender mit dem gleichen PI-Code erlaubt, wenn dessen Signal

besser empfangen wird (S 348 re Sp). Außerdem wird eine Liste AF mit alternativen Frequenzen übertragen (S 350 li Sp). Schließlich wird in (9) noch ausgeführt,

dass RDS das ARI-System ersetzen wird (S 346 li Sp) und RDS das Nachfolgesystem des ARI-Systems darstellt (S 347 li Sp le Abs bis S 348 mi Sp erster Abs).

Ein Stationsauswahlverfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten ist aus (9) nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift (11) betrifft ein Stationsauswahlverfahren für einen RDS-Empfänger, der einen Senderspeicher 20 mit mehreren Speicherbereichen aufweist, in

denen jeweils für die Empfangsfrequenz jeder voreingestellten Station die Frequenzdaten und die PI-Daten der gleichen Netzstationengruppe gespeichert sind

(S 5 Z 52 - 55). Bei einem Stationenauswahlbefehl (Fig 12A S401) mit einer der

Tasten 12, 13 werden die Frequenzdaten der gewünschten voreingestellten Station aus dem entsprechenden Speicherbereich gelesen und eine diesen Frequenzdaten entsprechende Empfangsfrequenz eingestellt (S402). Wenn die voreingestellte Station ein RDS-Sender ist (S403), wird die vom Sender übertragene

AF-Liste im Speicher 20 gespeichert (S407). Nach Betätigung der AF-Taste

(S409) wird der Empfangssignalpegel der mit der AF-Liste gespeicherten Sender

mit einem vorgegebenen Schwellenwert verglichen (S420). Stationen, deren

Empfangssignalpegel den Schwellenwert übersteigt, werden in einem Auswahlspeicher (select memory 21) gespeichert (S422). Während dieser Überprüfung

werden jeweils die Lautsprecher für eine vorgegebene Zeit von 6 ms stumm geschaltet (S417, S435). Zwischen der Überprüfung der auf der AF-Liste gespeicherten Stationen wird die Empfangsstärke der eingestellten Hauptfrequenz mit dem

Schwellenwert verglichen (S437). Wenn die Empfangsstärke für eine Zeitdauer

von 22 s unterhalb des Schwellenwerts liegt (S438, S440), wird eine Frequenz aus

dem Auswahlspeicher 21 eingestellt (S446) und die empfangenen PI-Daten mit

dem gespeicherten PI-Daten verglichen. Stimmen die PI-Daten nicht überein, wird

eine weitere Frequenz aus dem Auswahlspeicher 21 eingestellt (S455, S446).

Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 ist am Beginn des Verfahrens nur die Frequenz einer gewünschten Station ohne deren PI-Code gespeichert. Außerdem wird nicht wie beim Gegenstand des Patentanspruches 1 eine

weitere Frequenz eingestellt und überprüft, wenn die empfangene Station keine

RDS-Station ist. Stattdessen wird der Verfahrensablauf bei dem bekannten Verfahren beendet. Auch ist es aus (11) nicht bekannt, nach Einstellung einer anderen Frequenz zunächst deren Empfangssignalpegel und erst danach den RDS-

Empfang und den PI-Code zu überprüfen. Stattdessen wird bei dem bekannten

Verfahren lediglich der PI-Code überprüft. Schließlich ist auch eine Audio-Stummschaltung während des gesamten Stationsauswahlverfahrens bei dem Verfahren

nach (11) nicht vorgesehen. Dort werden die Lautsprecher immer nur für eine vorgegebene Zeitdauer von 6 ms stumm geschaltet.

Die Druckschriften 1, 2, 5 bis 8, 10 und 12 bis 14 haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

4. Neuheit

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist

neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

5. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit

mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Rundfunkempfängern anzusehen.

Bei dem aus Druckschrift (11) bekannten Verfahren ist im Speicher 20 zunächst

nur die Frequenz der gewünschten Station gespeichert. Dies bringt für den Nutzer

ersichtlich den Nachteil mit sich, dass auf der gespeicherten Frequenz möglicherweise ein anderes Programm empfangen wird, wenn der Empfänger an einem anderen Ort eingeschaltet wird. Für den Fachmann, der bei seiner Tätigkeit Benutzerwünsche berücksichtigt, mag es daher naheliegen, im Speicher 20 neben der

Frequenz auch den PI-Code der gewünschten Station zu speichern, um überprüfen zu können, ob es sich bei der empfangenen Station um die gewünschte Station handelt. Außerdem mag es sich ihm anbieten, als ersten Schritt nach einem

Stationenauswahlbefehl eine Audio-Stummschaltung zu starten, um Störgeräusche während des Einstellvorgangs zu unterdrücken. Einen Hinweis auf diese

Maßnahme erhält er aus Druckschrift (4), aus der es bereits bekannt ist, die Lautsprecher während des gesamten Stationsauswahlverfahrens stumm zu schalten

(S 11 le 4 Zeilen).

Bei dem Verfahren nach Druckschrift (11) wird zunächst überprüft, ob eine RDS-

Station empfangen wird, bevor die Empfangsqualität mit einem vorgegebenen

Wert verglichen wird und die PI-Daten überprüft werden. Darüber hinaus sind aus

(11) jedoch keine weiteren Hinweise auf die im Patentanspruch 1 im einzelnen

angegebene zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte entnehmbar. Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens gelangt der Fachmann daher nicht dazu, sofort eine andere Frequenz auszuwählen, sobald eine der drei

überprüften Bedingungen nicht erfüllt ist. Vielmehr führt die Druckschrift (11) den

Fachmann, der eine schnellere Stationenauswahl verwirklichen will, in eine andere

Richtung. Denn sie gibt ihm allenfalls die Anregung, nach negativem Ausgang einer Überprüfung die Stationssuche abzubrechen und die eingestellte Station beizubehalten (Fig 12A S403) oder empfangswürdige Sender in einem Auswahlspeicher vorab zu speichern und immer wieder zu aktualisieren, um bei der Suche

nach einer anderen Station keine Überprüfung der Empfangsqualität mehr vornehmen zu müssen.

Schließlich liegt auch die weitere im Patentanspruch 1 angegebene Maßnahme,

die Überprüfungen im dritten Schritt in einer anderen, im Patentanspruch 1 im einzelnen aufgeführten Reihenfolge als im zweiten Schritt vorzunehmen, nicht im Belieben des Fachmanns, wie die Einsprechenden meinen. Es bedarf vielmehr eingehender Überlegungen, um zu erkennen, dass die im dritten Schritt geänderte

Reihenfolge zu einem schnelleren Verfahrensablauf führt. Denn im dritten Schritt

kann mit größerer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

empfangene Station eine RDS-Station ist, so dass die vergleichsweise zeitaufwendige Überprüfung, ob eine RDS-Station empfangen wird, hinter die schneller

durchzuführende Überprüfung des Empfangssignalpegels zurückgestellt werden

kann.

Auch der weitere Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregung zu diesen Maßnahmen. Die Druckschrift (4), die ein mit dem ARI-System arbeitendes

Stationsauswahlverfahren zum Inhalt hat und daher auch keine Überprüfung

durchführt, ob es sich bei der empfangenen Station um eine RDS-Station handelt

und ob die PI-Daten übereinstimmen, liegt hinsichtlich der detailliert beanspruchten Verfahrensschritte weiter ab. Die Druckschriften (3) und (9) betreffen zwar das

RDS-System, sie beschreiben jedoch kein Verfahren zur Stationenauswahl.

6. Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 hat mit jenem

Bestand. Er betrifft eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung des Gegenstandes des Patentanspruches 1.

7. Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des erteilten Patents nach

§ 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Be