Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 26 W (pat) 210/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 210/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 38 060 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juli 2002 dahingehend abgeändert, daß die Löschung der
angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 101 681 angeordnet wird.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„Wasser, versetzt mit Sauerstoff und/oder Kohlensäure“
unter der Nummer 399 38 060 eingetragene Wortmarke
ISIS
ist (u.a.) Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 2 101 681
ISIS,
die für die Waren
„Säfte und Nektare aus Früchten, Gemüse und Getreide“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Es bestehe keine Warenähnlichkeit und damit insgesamt auch keine Verwechslungsgefahr. Fruchtsäfte und Mineralwässer seien unähnlich. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch den Umstand, daß „kohlensäurehaltige Wässer“ mit
„Fruchtsaftgetränken, Limonaden“ im Ähnlichkeitsbereich lägen, denn diese seien
– im Gegensatz zu Frucht- und Gemüsesäften – in der Regel mit Kohlensäure
versetzt und hätten deshalb hinsichtlich ihrer stofflichen Zusammensetzung enge
Berührungspunkte.
Hiergegen wendet sich die aus der Marke 2 101 681 Widersprechende mit der
Beschwerde. Angesichts der Identität der Marken sei entscheidend, ob zwischen
den betreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestünden, daß sich den
Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sähen, der
Schluß aufdränge, daß diese Waren vom selben Unternehmen stammten. Diese
Voraussetzungen lägen entgegen der Auffassung der Markenstelle vor. Die Waren
stimmten in ihrer stofflichen Beschaffenheit als Getränke überein. Sie würden in
den gleichen Verkaufsstätten in unmittelbarer Nähe angeboten, häufig miteinander
gemischt und stünden im Kühlschrank nebeneinander. Demgemäß beantragt die
Widersprechende, den angegriffenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 165 Abs 4, § 66 Abs 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat
Erfolg, weil eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zu bejahen ist.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/
TISSERAND).
Da die Marken übereinstimmen und der Widerspruchsmarke ohne weiteres jedenfalls eine mittlere Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, kommt es für die Beurteilung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der zu
vergleichenden Waren an. Eine Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen kann
jedoch nur bei Warenunähnlichkeit verneint werden, die hier entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht vorliegt.
Dabei ist bei der jüngeren Marke von dem eingetragenen Warenverzeichnis, also
„Wasser, versetzt mit Sauerstoff und/oder Kohlensäure“, auszugehen. Ob dieses
Wasser mittels Tabletten oder einem Apparat produziert und direkt vom Hersteller
bezogen oder vom Verbraucher selbst hergestellt wird, muß angesichts der eindeutigen Formulierung des Warenverzeichnisses bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit außer Betracht bleiben. Diese Waren sind aber unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung den Waren der Widerspruchsmarke jedenfalls nicht
völlig unähnlich.
Eine Ähnlichkeit von Waren liegt vor, wenn sie in Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher
Gründe – , so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (BGH GRUR 1999, 245 – LIBERO; 1999, 496 – TIFFANY; 2001,
507 – EVIAN/REVIAN). Damit ist zwischen den vorliegenden Waren eine Ähnlichkeit zu bejahen. Diese entsprechen einander in ihrer stofflichen Beschaffenheit
sowie ihrer Vertriebsart. Der Verwendungszweck und die Nutzung als (durststillende) Getränke stimmen überein, denn sie werden regelmäßig sowohl zu den
Mahlzeiten wie auch dazwischen konsumiert. Zudem ergänzen diese Waren einander, denn sie werden miteinander gemischt, um einerseits dem Wasser etwas
Geschmack zu verleihen und andererseits die oft etwas intensiven Säfte und
Nektare zu verdünnen.
In diesem Zusammenhang sei auch verwiesen auf die Rechtsprechung des BGH,
wonach Wein und Mineralwasser ähnlich sind (BGH aaO – EVIAN/REVIAN), aber
auch des HABM zur Ähnlichkeit von alkoholfreien Getränken und Bier (GRUR-RR
2002, 104 – Mystery/Mixery) und Mineralwasser und Sekt (MarkenR 2002, 448 –
Linderhof/Lindenhof). Die hier unter anderem mit dem Hinweis auf einander ergänzende Waren getroffenen Feststellungen zur Ähnlichkeit können ohne weiteres
erst recht auf die vorliegend zu beurteilenden Waren angewandt werden, da diese
sich, wie oben ausgeführt, noch deutlich näher stehen (vgl auch Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, 2002, S 195: Kohlensäurehaltige Wässer = alkoholfreien Getränken, nämlich Fruchtsaftgetränken;
Kohlensaures Wasser = Limonaden; S 143: Fruchtsäfte = alkoholfreie Getränke,
Ähnlichkeit mittleren Grades sogar mit alkoholischen Getränken wegen wirtschaftlicher Gemeinsamkeiten).
Dabei kommt es im vorliegenden Fall angesichts der vollständigen Übereinstimmungen der Marken nicht auf den Grad der Ähnlichkeit der Vergleichswaren an.
Ausreichend war die Feststellung, daß Ähnlichkeit als solche besteht.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG) bestand keine Veranlassung.
Albert
Reker
Eder
Bb