Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 28 W (pat) 266/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 266/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 81 599.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. April 2001 und vom 4. Juni 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Missouri.
Ursprünglich sollte die Eintragung als Kennzeichnung für eine Vielzahl von Waren
und Dienstleistungen der Klassen 12, 4, 7, 28 und 37 erfolgen, im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die beanspruchten Waren beschränkt auf
Klasse 12:
Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf
dem Wasser sowie deren Teile; Fahrzeuge und deren Teile, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile; Motoren für Landfahrzeuge;
Klasse 37:
Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen einschließlich
Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Reinigung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Lackierarbeiten
von Fahrzeugen.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen dem Bestehen eines
Freihalteinteresses an diesem geografischen Begriff zurückgewiesen. In Missouri,
einem amerikanischen Bundesstaat im mittleren Westen der USA mit über 5 Millionen Einwohner, gebe es eine vielfältige Industrie mit bedeutenden Betrieben des
Fahrzeugs- und Maschinenbaus. Das Markenwort sei deshalb geeignet als geografische Angabe auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus diesem
Gebiet hinzuweisen. Damit sei es von der Eintragung als Marke für nur einen Unternehmer ausgeschlossen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben, ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und darauf hingewiesen, dass bei Fahrzeugen eine lange
Tradition bestehe, deren Marken aus Ortsnamen, Regionen oder anderen geografischen Angaben zu bilden. Der Verbraucher sei damit vertraut und er werde eine
derartige Kennzeichnung nicht mit der geografischen Herkunft in Verbindung bringen. Zudem gebe es auch noch einen „Missouri“ Fluss, was die Zuordnung einer
Produktionsstätte ohnehin ausschließe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht entgegen.
Die Frage, ob sich ein geografischer Begriff zur Bezeichnung der geografischen
Herkunft einer Ware oder Dienstleistung eignet und damit im Allgemeininteresse
für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden muss (damit auch diese
mit der geografischen Angabe auf die Herkunft, Qualität oder auf andere Eigenschaften der Ware hinweisen können), kann nur in Bezug auf die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsgruppen beurteilt werden. Damit verbietet sich jedwede
schematische Anwendung dergestalt, dass der Name eines Ortes oder einer Region allein schon deshalb zurückgewiesen wird, weil es dort Industriebetriebe gibt,
die ebensolche Waren wie die Anmelderin herstellen. Vielmehr muss feststehen,
dass der Verkehr auf dem betreffenden Warengebiet einer solchen geografischen
Angabe überhaupt einen beschreibenden Aussagegehalt beimisst. Sieht er nämlich wegen der dort herrschenden Kennzeichnungsgewohnheiten in dem geografischen Wort von Haus aus nur eine reine Phantasiebezeichnung, so scheidet allein
deshalb ein Freihaltebedürfnis aus. Wie die Anmelderin richtig vorträgt, gibt es auf
dem Kraftfahrzeugsektor seit langem Kennzeichnungen, bei denen es sich um einen Ort, ein Gebiet, einen Fluss udgl handelt, so zB Capri, Wolga, Wartburg, Taunus, Granada, Cordoba, Arosa und nunmehr (Hyundai) Santa Fe, (Kia) Rio, (Seat)
Ibiza, Toledo usw. Vom Verbraucher werden diese geografischen Begriffe nicht
als Hinweis auf die Produktionsstätte verstanden (was sich in den meisten Fällen
für die Absatzförderung auch eher kontraproduktiv auswirken würde), sondern sie
sehen darin ein reines Phantasiewort, das ein bestimmtes Image und Flair vermitteln soll, aber keine Information über die Herkunft des Autos. An geografischen
Angaben aber, die vom angesprochenen Verkehr - wegen der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten auf diesem Gebiet - nicht mit irgendeiner für die Beschreibung der Ware relevanten Bedeutung in Verbindung gebracht werden, besteht kein Freihaltebedürfnis. Das trifft hier jedenfalls für die beanspruchten Kraftfahrzeuge, deren Teile und die sie betreffenden Dienstleistungen zu.
Für die übrigen Waren (Wasser- und Luftfahrzeuge) fehlt es an Erkenntnissen
über die dortigen Kennzeichnungsgewohnheiten, so dass zunächst von der Geeignetheit des Begriffs als geografischer Herkunftshinweis ausgegangen werden
kann. Zur Bejahung dieses Schutzausschließungsgrundes bedarf es aber konkreter Feststellungen, dass entweder solche Begriffe bereits verwendet werden
um auf die Herkunft der Waren hinzuweisen, oder aber, dass eine solche zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Zwar dürfen an die damit verbundene Prognoseentscheidung keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben gestellt werden (vgl BGH, MarkenR 2003, 393 – Lichtenstein),
hier gibt es aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Verbraucher oder der Handel
zwischen diesen Waren und dem Bundesstaat oder Fluss Missouri eine Verbindung dergestalt herstellen könnte, dass damit eine Eigenschaft dieser Waren beschrieben oder zumindest eine positive Vorstellung hierüber vermittelt würde (vgl
EuGH, MarkenR 1999, 189 – Chiemsee). Damit muss auch hier – wie bei den
Kraftfahrzeugen – davon ausgegangen werden, dass die geografische Angabe
keine die Herkunft der Waren beschreibende Verwendung findet und vielmehr als
bloße Phantasiebezeichnung gesehen wird, womit auch hier ein Freihalteinteresse
entfällt.
Der Fall unterscheidet sich von der vom Senat entschiedenen Streitsache „Neuendorfer Futtermittel“. Es gibt in Deutschland mehrere hundert Hersteller von Futtermitteln, deren jeweilige Bezeichnungsgewohnheiten nicht bekannt sind. Zudem
besteht ein durchaus schützenswertes Interesse der Verbraucher an der Kenntnis
der geografischen Herkunft der Waren, womit sich Ortsangaben zur Beschreibung
der Waren eignen. Auch ist das Wort „Neuendorf“ - anders als Missouri - konkret
und eindeutig und kommt als Produktionsstätte für ein deutsches Produkt vernünftigerweise in Betracht. Der Herstellermarkt im Fahrzeugbereich ist hingegen klein
und überschaubar, die Produktionsstätten sind bekannt oder können ohne weiteres festgestellt werden, so dass insbesondere in Anbetracht der dort bestehenden
langjährigen Bezeichnungsgewohnheiten geografische Angaben vom Verkehr
nicht als Warenbeschreibung angesehen werden.
Damit hat die Beschwerde Erfolg.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb