Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 19 W (pat) 703/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 195 40 571 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski
und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Restpatent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Für die am 31. Oktober 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung, für die die innere Priorität der Anmeldung vom 11. November 1994 (Aktenzeichen P 44 40 256.2) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. November 2000 veröffentlicht worden. Es
betrifft eine
Schließeinrichtung.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. Februar 2001 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf §§ 1 bis 5 PatG verwiesen und behauptet, der
Gegenstand des Patents sei gegenüber der in der DE 88 06 550 U1 oder der in
der DE 77 17 748 U1 gezeigten Schließvorrichtung nicht neu, beruhe gegenüber
diesem Stand der Technik aber auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die
Einsprechende macht weiterhin eine Vorbenutzung des Patentgegenstandes in
der Öffentlichkeit geltend.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat die Einsprechende den Antrag gemäß
§ 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG gestellt, die Sache dem Bundespatentgericht zur Weiterführung des Einspruchsverfahrens vorzulegen.
Die Einsprechende ist ankündungsgemäß zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sie hat schriftlich den Antrag gestellt,
das Patent 195 40 571 zu widerrufen
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 195 40 571 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 19. Januar 2004,
Patentansprüche 2 bis 9, sowie Beschreibung und Zeichnungen
gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2004, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Höchst hilfsweise erklärt sie die
des Patents.
Teilung
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der
Gliederungsbuchstaben a) bis i):
"a) Schließeinrichtung für einen durch einen Deckel (Tür 14)
verschließbaren Hohlkörper (Karosserieteil 18)
b) mit einem Schlossträgerkörper (1),
c) an dem eine Sperrklinke (12) und eine durch diese arretierbare Drehfalle (13) verschwenkbar zumindest mittelbar
angelenkt sind, und
d) an dem ein von einem dem Deckel (Tür 14) zugeordneten
Schließelement (Schließbügel 19) durchdringbarer Einlaufschlitz (9) vorgesehen ist,
e) der als ein von dem Schlossträgerkörper (1) gehaltenes
Kunststofformteil (8) ausgebildet ist und
f) durch den gemeinsam mit der Drehfalle (13) und der
Sperrklinke (12) ein das Schließelement (Schließbügel 19)
arretierendes Fanglager erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
g) dass an dem Schlossträgerkörper eine Lasche (10) vorgesehen ist,
h) an der eine dem Schließelement (Schließbügel 19) zugewandte und zum Einlaufschlitz (9) gehörende Wandung
(16) des Kunststofformteils (8) abgestützt ist,
i) wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement
(19) eine Reaktionskraft (F) auf die Wandung (16) des
Kunststofformteils (8) übertragen wird".
Der im Merkmal e) hinsichtlich des offensichtlich versehentlich neu eingeführten
Begriffs "Kunststoffelement (8)" in "Kunststoffformteil (8)" zu korrigierende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal g) das Wort "dass" durch das Wort "wobei" ersetzt ist, dass die Worte "dadurch gekennzeichnet" an das Merkmal h) angefügt sind, dass im Merkmal h) das Wort "abgestützt" durch das Wort "abstützbar" ersetzt ist und dass das Merkmal i) ersetzt ist durch das Merkmal
k)
"dass die Lasche (10) aus einem Blechteil (Schlossbrücke 3) des Schlossträgerkörpers (1) herausgebogen ist
und mit diesem in etwa einen rechten Winkel einschließt".
Den Schließeinrichtungen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
liegt die Aufgabe zugrunde, gattungsgemäße Schließeinrichtungen unter Beibehaltung ihrer positiven akustischen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Dauerfestigkeit
zu verbessern (Sp 1 Z 28 bis 31 der Streit-PS).
Die Patentinhaberin ist zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Auffassung,
dass aus der DE 88 06 550 U1 nicht entnehmbar sei, dass eine Abstützung des
Kunststoffformteils gegenüber dem Schlossträgerkörper erfolge. Die Stege am
Kunststoffformteil sieht die Patentinhaberin als Verstärkungsanformungen an,
auch wenn diese in einer anderen Richtung wirkten als die vom Schließkloben auf
das Kunststoffformteil ausgeübte Kraft dies erforderte; sie dienten nicht der Abstützung. Auch eine Lasche sei aus der DE 88 06 550 U1 nicht bekannt. Die in der
DE 88 06 550 U1 angesprochene Armierung in Form einer Schutzplatte könne
sich innerhalb des Kunststoffformteiles befinden.
Bei der Schließeinrichtung nach der DE 88 06 550 U1 könne es zu einer Relativbewegung zwischen Kunststoffformteil und Schlossträgerkörper bzw Tür kommen,
was ein Knarzen verursache.
Aus der DE 77 17 748 U1 sei kein Kunststoffformteil bekannt sondern eingelegte
Pufferteile. Außerdem sei ebenfalls keine Lasche sondern ein topfförmiges
Schlossgehäuse vorgesehen, an dessen Wand sich die Pufferteile abstützten, um
die vom Schließkloben herrührenden Kräfte auf das Schlossgehäuse und weiter
auf die Tür zu leiten.
In Zusammenschau der DE 88 06 550 U1 mit der DE 77 17 748 U1 käme der
Fachmann allenfalls darauf, dass sich das Kunststoffformteil an einer Außenwand
des Schlossgehäuses abstütze; eine Lasche läge nicht nahe.
Die Patentinhaberin meint zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, die in der
US 3 016 968 gezeigte, aus einer Bodenfläche herausgebogene Lasche diene der
Begrenzung; der Fachmann würde sie nicht zur Abstützung heranziehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Einspruchsverfahren
Auf den Antrag der Einsprechenden vom 10. Februar 2003 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte - wie in der veröffentlichten Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (vgl
BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher
Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Patentfähigkeit
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Konstruktion von Kraftfahrzeugtürverschlüssen
anzusehen.
2.1 Zum Hauptantrag
Die Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 führen zwar zu einer
zulässigen Beschränkung, da sie in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 44 bis 46 und
Z 61 bis 66) sowie ursprünglich offenbart sind, können aber die Patentfähigkeit
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht begründen.
Aus der DE 88 06 550 U1 ist bekannt, eine
a) Schließeinrichtung für einen durch eine Kraftfahrzeugtür
als Deckel verschließbares Karosserieteil als Hohlkörper
(Schutzanspruch 1)
b) mit einem Schlossträgerkörper 5,
c)
an dem eine Sperrklinke 3 und eine durch diese arretierbare Drehfalle 2 verschwenkbar zumindest mittelbar angelenkt sind (S 2 le Abs), und
d)
an dem ein von einem dem Deckel zugeordneten Schließelement (S 3 Abs 2 Satz 3: Schließkloben) durchdringbarer Einlaufschlitz 6 vorgesehen ist,
e)
der als ein von dem Schlossträgerkörper 5 gehaltenes
Kunststofformteil 7 ausgebildet ist und
f)
durch den gemeinsam mit der Drehfalle 2 und der Sperrklinke 3 ein das Schließelement (Schließkloben) arretierendes Fanglager erzeugbar ist (S 3 Abs 2 Satz 3).
Von der aus der DE 88 06 550 U1 bekannten Schließeinrichtung unterscheidet
sich die des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag somit dadurch,
g)
dass an dem Schlossträgerkörper eine Lasche vorgesehen ist,
h)
an der eine dem Schließelement zugewandte und zum
Einlaufschlitz gehörende Wandung des Kunststofformteils
abgestützt ist,
i)
wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement eine Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststofformteils
übertragen wird.
Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von einer Schließeinrichtung, wie sie aus der DE 88 06 550 U1 bekannt ist, stellt sich die Aufgabe eine solche Schließeinrichtung hinsichtlich ihrer
akustischen Eigenschaften und ihrer Dauerfestigkeit zu verbessern in der Praxis
von selbst. Bei der aus der DE 88 06 550 U1 bekannten Schließeinrichtung kann
es vorkommen, dass bei Erschütterung eine Relativbewegung zwischen Kunststoffformteil und Schlossträgerkörper stattfindet und dadurch - wie die Patentinhaberin zutreffend vorträgt - ein Knarzen hörbar ist und das Kunststoffformteil dabei
mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, die zu seinem Bruch führen können
(Streitpatentschrift Sp 1 Z 22 bis 27). Von einem pflichtbewusst handelnden
Fachmann ist zu erwarten, dass er hier Abhilfe schafft.
Aus der DE 77 17 748 U1 ist dem Fachmann eine Schließeinrichtung mit zahlreichen Merkmalen aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei der an
dem Schlossträgerkörper 1 (Fig 1 und 4) eine Abstützung (Gehäuseflansch 9)
vorgesehen ist, an der eine dem Schließelement 4 zugewandte und zum Einlaufschlitz 10 gehörende Wandung eines elastischen Teils 7 abgestützt ist (Fig 4),
wobei in arretiertem Zustand (Fig 3) von dem Schließelement 4 eine Reaktionskraft auf die Wandung des elastischen Teils 7 übertragen wird (S 6 Abs 2 Satz 1).
Dadurch werden, wie auch die Patentinhaberin zutreffend ausgeführt hat, die im
arretierten Zustand (Fig 3) auftretenden Kräfte in die Abstützung, d.h. den Gehäuseflansch 9 und damit weiter auf die Tür geleitet; eine Relativbewegung zwischen
dem elastischen Teil 7 und der Abstützung, d.h. dem Gehäuseflansch 9 findet
nicht statt (S 6 Abs 2 insb Satz 2).
Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann daher diese Maßnahmen auf das
Kunststoffformteil der Schließeinrichtung nach der DE 88 06 550 U1 übertragen
und bei dieser zusätzlich vorsehen,
g)
dass an dem Schlossträgerkörper 5 eine Abstützung vorgesehen ist,
h)
an der eine dem Schließelement zugewandte und zum
Einlaufschlitz 6 gehörende Wandung des Kunststofformteils 7 abgestützt ist,
i)
wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement eine Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststofformteils 7 übertragen wird.
Bei der Schließeinrichtung nach der DE 77 17 748 U1 ist die Abstützung für das
elastische Teil 7 durch den senkrecht zu einem Blechteil (Boden) des Schlossträgerkörpers 1 gerichteten Gehäuseflansch 9 gebildet (Fig 4). Hat der Fachmann jedoch keine Möglichkeit, an der Stelle, an der die Abstützung erfolgen soll, einen
Gehäuseflansch vorzusehen, so liegt es für ihn nahe, entsprechend - dem noch
verbleibenden Teil - Merkmal g) die Abstützung als Lasche auszubilden, da ihm eine solche als übliches und gängiges Mittel der Konstruktion für unterschiedlichste
Zwecke bekannt ist. Da Schlossgehäuse in der Regel aus stabilem Blech gefertigt
sind, kann er dabei erwarten, dass eine einfache Lasche auch ausreichend stabil
ist, um die abzustützenden Kräfte aufzunehmen.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zur Schließeinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen, würde man ihm solches Handeln nicht
zutrauen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.
2.2 Zum Hilfsantrag
Nach Auffassung des Senats wird die Angabe im letzten Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, dass an der Lasche "eine dem
Schließelement zugewandte und zum Einlaufschlitz gehörende Wandung des
Kunststoffformteils abstützbar ist", vom Fachmann so verstanden, dass einerseits
die Wandung des Kunststoffformteils im arretierten Zustand abgestützt sein muss,
damit von dem Schließelement - wie zur Lösung der Aufgabe erforderlich - eine
Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststoffformteils übertragen wird und dass
andererseits die Wandung des Kunststoffformteils im nichtarretierten Zustand - auf
den es aber nicht ankommt - nicht notwendig abgestützt sein muss, d.h. nicht anliegen muss. Das bedarfsweise Nichtabstützen, d.h. das Nichtanliegen der Wandung des Kunststoffformteils im nichtarretierten Zustand sieht der Senat aber als
einfache handwerkliche Maßnahme an.
Hinsichtlich ihrer Eigenschaften im arretierten Zustand unterscheidet sich die
Schließeinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag von der des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiterhin dadurch,
k)
dass die Lasche aus einem Blechteil des Schlossträgerkörpers herausgebogen ist und mit diesem in etwa einen
rechten Winkel einschließt.
In dieser Maßnahme ist etwas Erfinderisches nicht zu sehen, da der Fachmann,
Laschen, die aus einem Blechteil herausgebogen sind und mit diesem in etwa einen rechten Winkel einschließen als gängige Konstruktionsmittel im Kraftfahrzeugtürverschlussbau kennt (US 3 016 968 Fig 2: 19) und sie bedarfsweise auch auf
das Blechteil des Schlossträgerkörpers anwenden kann.
Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Man würde auch hier die
Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen, würde man ihm
solches Handeln nicht zutrauen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Be