Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 30 W (pat) 164/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 72 205.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren
"Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und
Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von
Fluiden und Wärme" zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke/Kennfadenmarke
(farbige Eintragung) ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen:
siehe Abb. 1 am Ende
Die Anmeldung enthält folgende Beschreibung:
Der Kennfaden enthält zwei nebeneinander verlaufende Einzelkennfäden, von denen der eine grün und der andere rot ist, wobei der rote Faden in kurzen Abständen von etwa 15 mm Poren
aufweist, durch die eine andersfarbige, insbesondere nickelchromfarbige Fläche sichtbar ist. Beide Einzelkennfäden können
metallische Seelen aufweisen. Der Außendurchmesser der Einzelfäden beträgt 1,1 bis 1,5 mm.
Die angemeldete Marke ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses
im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für: „Rohrleitungen aus Metall für die
Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Marke lediglich die beanspruchten Waren darstelle.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses Schutzhindernisse, die die
Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen unmittelbar zur Bezeichnung
von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG)
noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.
Das angemeldete Zeichen stellt erkennbar 2 isolierte Drähte dar und könnte somit
solche Waren beschreiben. Auf der Grundlage des nunmehr eingeschränkten
Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar, inwieweit hier in Verbindung
mit den beanspruchten „Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden
und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und
Wärme“ eine Warenabbildung vorliegen soll. Die Anmeldung zeigt offensichtlich
keine Rohrleitungen oder für ihre Funktion unerlässliche Bestandteile.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Kennfäden entsprechend der Anmeldung bei diesen allein noch beanspruchten Rohrleitungen als selbständige Elemente in Gebrauch sind. Sie werden allenfalls in Verbindung mit weiteren Bestandteilen, insbesondere in Dämmmaterial von Überwachungs-/Fehlerortungssystemen und deren Leitungen verwendet. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis
an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar.
Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Die spezielle farbliche Darstellung und die in regelmäßigen Abständen gewählte Unterbrechung des roten
Streifens bzw Fadens sind, wenn sie dem Betrachter bei den beanspruchten Rohrleitungen gegenübertreten, geeignet, betriebskennzeichnend zu wirken.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1