Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 27 W (pat) 185/02

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 73 358

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke

34 488 zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der Marke 399 73 358 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 34 488 angeordnet.

2.

Die Beschwerde aus der Gemeinschaftsmarke 362 855 der

Widersprechenden zu 2 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 16. März 2000 veröffentlichte Eintragung der Wortbildmarke

für „Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung, Trainings-

und Jogginganzüge; Schuhwaren, insbesondere Sportschuhe; Kopfbedeckungen,

insbesondere Sport-Kopfbedeckungen“ haben Widerspruch eingelegt

1. die Widersprechende zu 1 aus ihrer am 26. Oktober 1998 unter der Nr. 34 488

für „Textilstoffe, textile technische Gewebe und Laminate für die Bekleidungsindustrie, nämlich für die Produktion von Kleidungsstücken, Handschuhen, Kopfbedeckungen und Schuhen, vorgenante Waren auch mit wasserabweisender Ausrüstung und/oder Beschichtung; Bekleidungsstücke, insbesondere Herren- und

Burschen-Oberbekleidungsstücke

(einschließlich gewirkter und gestrickter),

Schuhe, Kopfbedeckungen, Handschuhe“ eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Klimatex

sowie

2. die Widersprechende zu 2 aus ihrer am am 4. Dezember 1998 unter der Nr.

362 855 für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragenen

Gemeinschaftsmarke

CLIMAT.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001

die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „Klimatex“ bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss§

vom

Fehler!

Verweisquelle

konnte

nicht

gefunden

werden.28. Juni 2002 die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt: Trotz Annäherung der angegriffenen Marke an die Widerspruchsmarke „Klimatex“ scheide eine Verwechslungsgefahr aus, weil die

Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen

ihres warenbeschreibenden

Begriffsinhalts äußerst gering sei; denn der Verkehr sehe in dem Markenwort

„KLIMATEX“ lediglich einen Hinweis auf Klimatextilien, also auf Textilien, welche

den Körperschweiß ungehindert verdunsten ließen und gleichzeitig wetterfest

seien. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke 1 reiche es

zur Vermeidung von Kollisionen aus, dass die Anfangsbuchstaben beider Marken

unterschiedlich geschrieben und die beiden Wortbestandteile bei der jüngeren

Marke getrennt wiedergegeben seien. Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch

nicht im Hinblick auf die Widerspruchsmarke „CLIMAT“, weil beide Marken nach

ihrem klanglichen Gesamteindruck wegen ihrer unterschiedlichen Silbenzahl und

Vokalfolge sowie wegen der zusätzlichen Buchstaben „-ex“ in der jüngeren Marke,

die wegen des klangintensiven „x“ nicht unbemerkt blieben, ausreichend

auseinander zu halten seien; gegen eine Verwechselbarkeit spreche auch der

begriffliche Gehalt der angegriffenen Marke im Sinne von „Klimatextilien“.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Widersprechenden, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

Löschung der angegriffenen Marke anstreben.

Die aus der Widerspruchsmarke „Klimatex“ Widersprechende zu 1 führt aus: Die

Verwechselbarkeit beider Marken scheitere nicht an einer angeblichen geringen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Dabei könne der Schutz einer vermeintlich kennzeichnungsschwachen Marke nicht nur auf die identische Verwendung beschränkt werden, sondern müsse sich auch auf eine verwechslungsfähige

Verwendung erstrecken, so dass nicht schon jede Zeichenabweichung zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ausreiche. Darüber hinaus sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch durch intensive Benutzung gesteigert, da

mit ihr bereits seit 1988 Bekleidungsstücke vertrieben würden, wobei im Jahr 1999

145.000 Artikel zum Durchschnittspreis von € …, im Jahr 2000 140.000 Artikel

zum Durchschnittspreis von € … und im Jahr 2001 120.000 Artikel zum Durchschnittspreis von € … verkauft worden seien. Neben der klanglichen Identität

bestehe auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr, da die bei grafischer

Wiedergabe einzige Abweichung, in den Anfangskonsonanten „C“ bzw. „K“ so gering sei, dass sie unbemerkt bleiben könne. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke Nichtbenutzungseinrede erhoben habe, sei diese unzulässig, weil die

Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen sei.

Die aus der Marke „CLIMAT“ Widersprechende zu 2 führt aus: Die allein vorhandene Abweichung zwischen den Vergleichsmarken durch die in der jüngeren

Marke enthaltenen zusätzlichen Buchstaben „-ex“ könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, weil im Erinnerungsbild die übereinstimmenden Merkmale

stärker als die Unterschiede hervorträten, dem Wortanfang erfahrungsgemäß

stärkere Beachtung geschenkt würde und die unterschiedliche Silbenzahl das

hohe Maß an Klangähnlichkeit nicht beeinflussen könne.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, welche die Zurückweisung beider Beschwerden beantragt, trägt vor: Da bei Gegenüberstellung der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke „Klimatex“ die vorhandenen Übereinstimmungen vor allem im kennzeichnungsschwachen Bestandteil vorlägen, reichten die

vorhandenen Unterschiede, nämlich die abweichenden Anfangskonsonanten sowie die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke aus, um die Gefahr von

Verwechslungen auszuschließen. Die behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, insbesondere die behaupteten Umsatzzahlen, werde bestritten. Dass die angefochtene Entscheidung den Schutzumfang der Widerspruchsmarke unbillig verenge, treffe nicht zu. Hinsichtlich der Beschwerde der

aus der Marke „CLIMAT“ Widersprechenden schließe sie sich in vollem Umfang

den Ausführungen der Markenstelle an. Mit Schriftsätzen jeweils vom 8. Januar 2004 hat sie des Weiteren die rechtserhaltende Benutzung beider Widerspruchsmarken bestritten.

Auf die ihr am 13. Januar 2004 zugestellte Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende zu 2 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 mitgeteilt, dass die Widerspruchsmarke in mehreren Ländern der Europäischen Union benutzt werde, eine

Glaubhaftmachung vor der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr möglich sei;

sie hat daher beantragt, die Nichtbenutzungseinrede als verspätet zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung, an welcher die Widersprechende zu 2 wie zuvor

angekündigt nicht teilgenommen hat, haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte wiederholt und vertieft. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dabei

ihre Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich der Widerspruchsmarke „Klimatex“ zurückgenommen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

II

Von den nach den §§ 64, 66, 165 Abs. 4 und 5 MarkenG zulässigen Beschwerden

beider Widersprechenden hat lediglich diejenige der Widersprechenden zu 1 in

der Sache Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenstelle eine Gefahr von

Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. MarkenG nicht

verneint werden kann. Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 erweist sich

dagegen als unbegründet, weil hinsichtlich der insoweit gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr i.S.d. o.g. Vorschriften besteht.

1. Beschwerde der Widersprechenden zu 1

Den im Hinblick auf die gegebene Warenidentität erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke „Klimatex“ hält die jüngere Marke nicht ein, weil sie – was zwischen den Beteiligten außer Streit steht – mit dieser jedenfalls klanglich identisch

ist. Eine Verwechslungsgefahr wegen der klanglichen Markenidentität kann auch

nicht mit der von der Inhaberin der jüngeren Marke in der mündlichen Verhandlung

geäußerten Begründung verneint werden, die von beiden Marken beanspruchten

Waren würden nur auf Sicht gekauft, so dass einer klanglichen Wiedergabe beider

Zeichen auf dem hier in Rede stehenden Modemarkt keine Bedeutung zukomme.

Zwar suchen sich die angesprochenen Verbraucher Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen häufig in großen Kaufhäusern, aber auch in Modeboutiquen selbst aus, so dass ihnen die an diesen Produkten angebrachten Kennzeichnungen nur optisch entgegentreten, trotzdem spielt aber auch die mündliche

Empfehlung des Verkaufspersonals im Ladengeschäft, sowie im Gespräch zwischen Verbrauchern keine so geringe Rolle, dass sie einen Ausschluss der Klangähnlichkeit von Marken bei der Beurteilung der Kollisionslage rechtfertigen könnte

(vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions).

Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Inhaberin der angegriffenen

Marke kann die Verwechslungsgefahr auch nicht wegen einer starken Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden.

Bei der Widerspruchsmarke „Klimatex“, für welche die Seniorität der im Jahr 1959

angemeldeten deutschen Marke 809 207 in Anspruch genommen worden ist,

handelt es sich zwar um eine Wortbildung, die – ungeachtet ihrer ursprünglichen

möglicherweise normalen Kennzeichnungskraft – jedenfalls mit der Entwicklung

der modernen Microfasern, aus denen nunmehr als sog „Klimastoffe“ bezeichnete

Gewebe mit wind- und wasserabweisenden sowie feuchtigkeitsregulierenden Eigenschaften hergestellt werden (vgl Hofer, Textil- und Mode-Lexikon, 1997,

S. 457), eine beachtliche Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft erfahren hat.

Daraus folgt aber nicht, dass die Widerspruchsmarke eine der Sachangabe „Klimatextilien“ gleichstehende Bezeichnung darstellt, deren Schutzumfang sich auf

die eingetragene Form beschränkt, wie die Markenstelle angenommen hat.

Gegen diese Auffassung spricht, dass der Wortbestandteil „Tex“ weder im Deutschen noch im Englischen als Abkürzung für „Textilien“ bzw „textiles“ üblich ist. In

den Abkürzungslexika und –verzeichnissen findet sich die Silbe „TEX“ nur als Abkürzung für den US-Bundesstaat Texas (vgl BERTELSMANN, Lexikon der Abkürzungen, S 441; DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl., S. 289;

www.acronymfinder.com); daneben wird „Tex“ in der Textilwirtschaft für eine nicht

gesetzliche, aber übliche Maßeinheit für die längenbezogene Masse von Garnen

verwendet (vgl Hofer, aaO, S. 915; WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,

S 1247, DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., S 1338). Die von der Markenstelle hervorgehobene Tatsache, dass es sich bei der Silbe „Tex“ um eine wegen ihres „sprechenden“ Inhalts sehr beliebte Endung handelt, die in Hunderten

von eingetragenen Marken der Klasse 25 enthalten ist und zwar sehr häufig in

Kombination mit weiteren warenbeschreibenden Angaben, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, „Tex“ sei eine übliche beschreibende Abkürzung für „Textilien“ (vgl auch 27 W (pat) 90/97 vom 10.11.1998 – Papertex, schutzfähig für Bekleidung aus Papier). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn Begriffe

wie Klimatextilien, Sporttextilien, Markentextilien, Textilhandel usw in der Werbesprache nachweislich in beschreibend abgekürzter Form als Klimatex, Markentex,

Sporttex oder Texhandel bezeichnet würden. Wie der Senat in der mündlichen

Verhandlung ausgeführt hat, bestehen hierfür (bisher) aber keine Anhaltspunkte.

Eine Kennzeichnung wie „Klimatex“ stellt vielmehr eine künstlich wirkende Wortbildung dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so empfunden

wird. Die Widerspruchsmarke kann daher trotz ihrer relativ geringen Originalität

nicht als äußerst kennzeichnungsschwach und in ihrem Schutzumfang praktisch

auf die Abwehr identischer Marken beschränkt angesehen werden, wie dies etwa

in dem Fall „COMFORT HOTEL“ anzunehmen war (BPatGE 44, 57, 60 f). Vielmehr ist ihr Schutz gegen die Gefahr klanglicher Verwechslungen mit der aus dem

akustisch identischen Wort bestehenden jüngeren Marke zu gewähren. Dabei ist

auch zu berücksichtigen, dass die Marke „Klimatex“ von der Widersprechenden

seit Jahrzehnten erfolgreich verteidigt wird, so dass keiner Schwächung durch

Drittmarken vorliegt, und dass es sich außerdem um eine gut benutzte Kennzeichnung handelt, wie den von der Widersprechenden zu 1 in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen zu entnehmen ist, deren

Richtigkeit die Markeninhaberin letztlich anerkannt und die Nichtbenutzungseinrede zurückgenommen hat.

Da somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die wegen der gegebenen Waren- und (klanglichen) Markenidentität zu bejahende Verwechslungsgefahr

aus rechtlichen Gründen auszuschließen wäre, war auf die Beschwerde der

Widersprechenden zu 1 der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und auf den

Widerspruch aus der Widerspruchsmarke „KLIMATEX“ die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

2. Beschwerde der Widersprechenden zu 2

Die Beschwerde der aus der Widerspruchsmarke „CLIMAT“ Widersprechenden zu

2 ist unbegründet.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die von der Markeninhaberin mit

Schriftsatz vom 8. Januar 2004 erhobene Nichtbenutzungseinrede, die der Widersprechenden erst am 13. Januar 2004 zugestellt werden konnte, im Sinne des

§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet erhoben worden ist, wofür allerdings einiges spricht. Denn durch die erst eine Woche vor der anberaumten mündlichen Verhandlung erhobene Einrede wäre die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verzögert worden, weil für die Beschaffung von Glaubhaftmachungsunterlagen durch die im Ausland ansässige Widersprechende eine Frist

von einer Woche nicht ausreichend

ist (vgl. BPatGE 36, 204, 210 –

LAILIQUE/LALIQUE). Die Erhebung der Einrede erst über einen Monat, nachdem

sie zulässig geworden ist, beruhte auch auf grober Nachlässigkeit, weil es der Inhaberin der angegriffenen Marke in Anbetracht des kurz danach anstehenden

Verhandlungstermins, zu dem sie am 19. September 2003 geladen worden war,

möglich gewesen wäre, binnen kurzer Zeit nach Ablauf der Benutzungsschonfrist

zu ermitteln, ob die Widersprechende zu 2 bis dahin eine Benutzung der Widerspruchsmarke aufgenommen hat.

Dies bedarf allerdings keiner weiteren Vertiefung, weil der Beschwerde ungeachtet

der Benutzungsfrage der Erfolg wegen mangelnder Verwechslungsgefahr der

Marken zu versagen ist. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die

ungewohnte und klangstarke Wortendung „-ex“ in der angegriffenen Marke, welche in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, zum Ausschluss von

Verwechslungen sowohl in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht ausreicht. Soweit die Widersprechende zu 2 hiergegen eingewandt hat, diese Abweichung zwischen den Vergleichsmarken könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, weil im Erinnerungsbild die übereinstimmenden Merkmale stärker als die

Unterschiede hervorträten, dem Wortanfang erfahrungsgemäß stärkere Beachtung geschenkt werde und die unterschiedliche Silbenzahl das hohe Maß an

Klangähnlichkeit nicht beeinflussen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Denn durch die zusätzlichen beiden Buchstaben „-EX“ in der jüngeren Marke verfügt diese nicht nur über eine zusätzliche Silbe, sondern hierdurch wird auch der

Klangeindruck der zweiten Silbe gegenüber demjenigen der Widerspruchsmarke

verändert, weil der in letzterer zur zweiten Silbe zugehörige Konsonant „T“ mit den

Buchstaben „EX“ verschmilzt und mit diesen die dritte Silbe bildet. Hierdurch entsteht eine in zwei von drei Silben unterschiedliche Klangwirkung beider Zeichen,

die gegenüber der verbleibenden identischen Anfangssilbe der beiden eher kurzen

Markenwörter so stark ins Gewicht fällt, dass die Zeichen vom Verkehr ohne weiteres auseinander gehalten werden können.

Da die Markenstelle somit zu Recht eine Gefahr von Verwechslungen der Zeichen

verneint und dem Widerspruch der Widersprechenden zu 2 den Erfolg versagt hat,

war ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

3.

Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen

nicht.

4.

Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeregte Rechtsbeschwerde war

nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr

allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten

des vorliegenden Falls.

Dr. Schermer

Richter Dr. van Raden ist auf Dienstreise und kann daher nicht unterschreiben

Schwarz

Na