Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 27 W (pat) 244/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 244/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 60 181.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 20. Januar 2004
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
TRADE
als Wortmarke für „Wäge-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und –instrumente,
Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere analoge und digitale Wägeeinrichtungen,
Auswerteeinrichtungen zur Ermittlung und Anzeige von Wägeergebnissen sowie
Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen“ zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 8. April 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Wort „TRADE“ handele es sich um
ein Grundwort der englischen Sprache, welches in der Bedeutung „Handel, Gewerbe“ von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden
werde. In bezug auf die beanspruchten Waren wirke die Anmeldemarke wie eine
sachbezogene Bezeichnung, mit der auf den Einsatz und die erforderliche Qualität
der Waren hingewiesen werde, nämlich ihre Eignung und Bestimmung für den
gewerblichen Handel. Da die angemeldete Bezeichnung somit eine konkrete produktbezogene beschreibende Sachaussage sei, ermangele es ihr an der erforderlichen betriebskennzeichnenden Hinweiskraft. Mangels Unterscheidungskraft sei
sie daher nicht eintragbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der
Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist es zwar richtig, dass die angemeldete Bezeichnung als Wort des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres im Sinne
von „Handel, Gewerbe“ verständlich sei. Mit diesem Sinngehalt verwende der inländische Verkehr das Wort aber allenfalls in betriebswirtschaftlicher oder handelsrechtlicher Weise, nicht aber in bezug auf die vorliegend beanspruchten technischen Waren in Form einer technischen Bestimmungsangabe. Da der in- und
ausländische Verkehr dem Begriff „TRADE“ keinen eindeutigen technischen Begriffsinhalt zuordnen könne, würde er das angemeldete Zeichen daher als Fantasiebegriff, allenfalls noch als Kunstwort für eine Aneinanderreihung technischer
Funktionsbegriffe ansehen. Damit sei die Anmeldemarke aber unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Gleichzeitig hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
„Wägeapparate und –instrumente, insbesondere analoge und digitale Wägeeinrichtungen, Auswerteeinrichtungen zur Ermittlung
und Anzeige von Wägeergebnissen, sowie Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen“.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstehen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin nicht in
Abrede stellt, ist das angemeldete Markenwort „TRADE“ als Begriff des englischen
Grundwortschatzes dem inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „Handel, Gewerbe“ verständlich. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die
Anmeldemarke in diesem unmittelbar verständlichen Sinn eine in bezug auf die
beanspruchten Wägeapparate und -instrumente freihaltebedürftige und hinsichtlich aller beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftige Sachaussage in
Form einer Bestimmungsangabe dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Angaben von der Schutzfähigkeit
ausgenommen, welche ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Hierunter gehört nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes
auch die Angabe der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen. Als Bestimmungsangabe sind dabei nicht nur – wie die Anmelderin offenbar meint – technische Zwecke zu verstehen, sondern alle Angaben, die sich auf eine bestimmte
Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr beziehen; daher sind auch Angaben zu Abnehmerkreisen, Vertriebs- und Erbringungsart, -ort oder –zeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 307 m.w.N.). Eine Bestimmungsangabe im Sinne dieser Vorschrift stellt daher auch der Hinweis darüber dar, ob ein
Produkt für gewerbliche oder private Zwecke verwendet werden darf.
Als ein solcher Hinweis stellt sich die angemeldete Bezeichnung aber im Verkehr
ohne weiteres dar. Wie die Anmelderin selbst vorträgt, wird der Begriff „TRADE“
vom inländischen Verkehr bezogen auf Wägeeinrichtungen nicht als im Handel
oder Gewerbe gebräuchlich verstanden, sondern eher mit eichrechtlichen oder
handelsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung gebracht. Nach § 2 Abs. 1 EichG
müssen aber alle Meßgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden,
zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit
erforderlich ist. Nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 EichO wiederum dürfen nichtselbsttätigen
Waagen zur Gewichtsbestimmung für gewerbliche Zwecke nur verwendet werden,
wenn sie geeicht sind. Unter nichtsselbsttätigen Waagen sind dabei alle Waagen
zu verstehen, die auf Bedienpersonal angewiesen sind; hierzu gehören auch Handelswaagen wie etwa Ladentisch- und Preisauszeichnungswaagen. Es liegt daher
nahe, auf die Eignung einer – zugelassenen, da geeichten - Waage für gewerbliche Zwecke eigens hinzuweisen. Gerade im Hinblick auf den Export bietet sich
dabei der englischsprachige Ausdruck „TRADE“ ohne weiteres an, wie etwa die
breitesten Verkehrskreisen bekannte Angabe „NOT FOR TRADE“ zeigt, mit der
etwa Muster oder Proben bezeichnet zu werden pflegen. Dementsprechend kann
das Markenwort „TRADE“ dazu dienen, darauf hinzuweisen, dass die hiermit gekennzeichneten Wägeapparate und -instrumente für gewerbliche und Handelszwecke zugelassen, weil geeicht sind. Wegen der besonderen Bedeutung der Eichung für die Zuverlässigkeit einer Waage enthält eine solche Angabe dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin gleichzeitig auch einen Hinweis auf die
Qualität der gekennzeichneten Waren. Ob das Wort tatsächlich bereits in dieser
Weise Verwendung findet, spielt für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses dabei keine Rolle (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 [Rdn. 32] – DOUBLEMINT) und
bedarf daher vorliegend keiner weiteren Nachprüfung.
Da die angemeldete Bezeichnung als Bestimmungsangabe für die beanspruchten
Wägeapparate und –instrumente dienen kann, ist sie in bezug auf diese Waren
somit freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Gleichzeitig fehlt ihr in bezug
auf diese Waren auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft, da der Verkehr die angemeldete Marke nur als unmittelbar
beschreibende Angabe des Bestimmungszweckes und der Qualität der damit gekennzeichneten Wägeapparate und –instrumente, nicht aber als Hinweis auf ihre
betriebliche Herkunft versteht.
Ob die Anmeldemarke auch in bezug auf die weiter beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen freihaltebedürftig ist, kann auf sich beruhen, da sie jedenfalls insoweit nicht unterscheidungskräftig ist. Denn es liegt für die angesprochenen überwiegend aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreise auf der Hand, das angemeldete Zeichen auch in
bezug auf solche Datenverarbeitungsprogramme nur in der Weise zu verstehen
ist, dass hiermit auf ihre Bestimmung zur Verwendung für geeichte und damit für
gewerbliche Zwecke zugelassene Waagen hingewiesen werden soll. Damit wird
ihnen der Gedanke, dass mit der Anmeldemarke auf die betriebliche Herkunft der
Datenverarbeitungsprogramme hingewiesen werden soll, erst gar nicht kommen.
Soweit die Anmelderin mit ihrer Behauptung, die derzeitigen Verkehrskreise
brächten die von ihr seit Jahren mit der Kennzeichnung „TRADE“ versehenen
Wägevorrichtungen samt Betriebssoftware nur mit ihrem Unternehmen in Verbindung, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei, das Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3
MarkenG geltend gemacht haben sollte, fehlt es an jeglichem Versuch einer
Glaubhaftmachung der Durchsetzung der angemeldeten Marke (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 521, BPatGE 45, 229, 249 – Farbige Arzneimittelkapsel). Für den Senat bestand daher keine Veranlassung, diesem Vorbringen weiter nachzugehen.
Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die beantragte Eintragung
versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na