Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 27 W (pat) 244/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 244/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 60 181.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 20. Januar 2004

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

TRADE

als Wortmarke für „Wäge-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und –instrumente,

Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere analoge und digitale Wägeeinrichtungen,

Auswerteeinrichtungen zur Ermittlung und Anzeige von Wägeergebnissen sowie

Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 8. April 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Wort „TRADE“ handele es sich um

ein Grundwort der englischen Sprache, welches in der Bedeutung „Handel, Gewerbe“ von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden

werde. In bezug auf die beanspruchten Waren wirke die Anmeldemarke wie eine

sachbezogene Bezeichnung, mit der auf den Einsatz und die erforderliche Qualität

der Waren hingewiesen werde, nämlich ihre Eignung und Bestimmung für den

gewerblichen Handel. Da die angemeldete Bezeichnung somit eine konkrete produktbezogene beschreibende Sachaussage sei, ermangele es ihr an der erforderlichen betriebskennzeichnenden Hinweiskraft. Mangels Unterscheidungskraft sei

sie daher nicht eintragbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der

Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist es zwar richtig, dass die angemeldete Bezeichnung als Wort des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres im Sinne

von „Handel, Gewerbe“ verständlich sei. Mit diesem Sinngehalt verwende der inländische Verkehr das Wort aber allenfalls in betriebswirtschaftlicher oder handelsrechtlicher Weise, nicht aber in bezug auf die vorliegend beanspruchten technischen Waren in Form einer technischen Bestimmungsangabe. Da der in- und

ausländische Verkehr dem Begriff „TRADE“ keinen eindeutigen technischen Begriffsinhalt zuordnen könne, würde er das angemeldete Zeichen daher als Fantasiebegriff, allenfalls noch als Kunstwort für eine Aneinanderreihung technischer

Funktionsbegriffe ansehen. Damit sei die Anmeldemarke aber unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Gleichzeitig hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

„Wägeapparate und –instrumente, insbesondere analoge und digitale Wägeeinrichtungen, Auswerteeinrichtungen zur Ermittlung

und Anzeige von Wägeergebnissen, sowie Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen“.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

entgegenstehen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin nicht in

Abrede stellt, ist das angemeldete Markenwort „TRADE“ als Begriff des englischen

Grundwortschatzes dem inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „Handel, Gewerbe“ verständlich. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die

Anmeldemarke in diesem unmittelbar verständlichen Sinn eine in bezug auf die

beanspruchten Wägeapparate und -instrumente freihaltebedürftige und hinsichtlich aller beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftige Sachaussage in

Form einer Bestimmungsangabe dar.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Angaben von der Schutzfähigkeit

ausgenommen, welche ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

dienen können. Hierunter gehört nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes

auch die Angabe der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen. Als Bestimmungsangabe sind dabei nicht nur – wie die Anmelderin offenbar meint – technische Zwecke zu verstehen, sondern alle Angaben, die sich auf eine bestimmte

Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr beziehen; daher sind auch Angaben zu Abnehmerkreisen, Vertriebs- und Erbringungsart, -ort oder –zeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 307 m.w.N.). Eine Bestimmungsangabe im Sinne dieser Vorschrift stellt daher auch der Hinweis darüber dar, ob ein

Produkt für gewerbliche oder private Zwecke verwendet werden darf.

Als ein solcher Hinweis stellt sich die angemeldete Bezeichnung aber im Verkehr

ohne weiteres dar. Wie die Anmelderin selbst vorträgt, wird der Begriff „TRADE“

vom inländischen Verkehr bezogen auf Wägeeinrichtungen nicht als im Handel

oder Gewerbe gebräuchlich verstanden, sondern eher mit eichrechtlichen oder

handelsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung gebracht. Nach § 2 Abs. 1 EichG

müssen aber alle Meßgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden,

zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit

erforderlich ist. Nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 EichO wiederum dürfen nichtselbsttätigen

Waagen zur Gewichtsbestimmung für gewerbliche Zwecke nur verwendet werden,

wenn sie geeicht sind. Unter nichtsselbsttätigen Waagen sind dabei alle Waagen

zu verstehen, die auf Bedienpersonal angewiesen sind; hierzu gehören auch Handelswaagen wie etwa Ladentisch- und Preisauszeichnungswaagen. Es liegt daher

nahe, auf die Eignung einer – zugelassenen, da geeichten - Waage für gewerbliche Zwecke eigens hinzuweisen. Gerade im Hinblick auf den Export bietet sich

dabei der englischsprachige Ausdruck „TRADE“ ohne weiteres an, wie etwa die

breitesten Verkehrskreisen bekannte Angabe „NOT FOR TRADE“ zeigt, mit der

etwa Muster oder Proben bezeichnet zu werden pflegen. Dementsprechend kann

das Markenwort „TRADE“ dazu dienen, darauf hinzuweisen, dass die hiermit gekennzeichneten Wägeapparate und -instrumente für gewerbliche und Handelszwecke zugelassen, weil geeicht sind. Wegen der besonderen Bedeutung der Eichung für die Zuverlässigkeit einer Waage enthält eine solche Angabe dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin gleichzeitig auch einen Hinweis auf die

Qualität der gekennzeichneten Waren. Ob das Wort tatsächlich bereits in dieser

Weise Verwendung findet, spielt für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses dabei keine Rolle (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 [Rdn. 32] – DOUBLEMINT) und

bedarf daher vorliegend keiner weiteren Nachprüfung.

Da die angemeldete Bezeichnung als Bestimmungsangabe für die beanspruchten

Wägeapparate und –instrumente dienen kann, ist sie in bezug auf diese Waren

somit freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Gleichzeitig fehlt ihr in bezug

auf diese Waren auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche

Unterscheidungskraft, da der Verkehr die angemeldete Marke nur als unmittelbar

beschreibende Angabe des Bestimmungszweckes und der Qualität der damit gekennzeichneten Wägeapparate und –instrumente, nicht aber als Hinweis auf ihre

betriebliche Herkunft versteht.

Ob die Anmeldemarke auch in bezug auf die weiter beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme zur Auswertung und Darstellung von Wägesignalen freihaltebedürftig ist, kann auf sich beruhen, da sie jedenfalls insoweit nicht unterscheidungskräftig ist. Denn es liegt für die angesprochenen überwiegend aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreise auf der Hand, das angemeldete Zeichen auch in

bezug auf solche Datenverarbeitungsprogramme nur in der Weise zu verstehen

ist, dass hiermit auf ihre Bestimmung zur Verwendung für geeichte und damit für

gewerbliche Zwecke zugelassene Waagen hingewiesen werden soll. Damit wird

ihnen der Gedanke, dass mit der Anmeldemarke auf die betriebliche Herkunft der

Datenverarbeitungsprogramme hingewiesen werden soll, erst gar nicht kommen.

Soweit die Anmelderin mit ihrer Behauptung, die derzeitigen Verkehrskreise

brächten die von ihr seit Jahren mit der Kennzeichnung „TRADE“ versehenen

Wägevorrichtungen samt Betriebssoftware nur mit ihrem Unternehmen in Verbindung, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei, das Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3

MarkenG geltend gemacht haben sollte, fehlt es an jeglichem Versuch einer

Glaubhaftmachung der Durchsetzung der angemeldeten Marke (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 521, BPatGE 45, 229, 249 – Farbige Arzneimittelkapsel). Für den Senat bestand daher keine Veranlassung, diesem Vorbringen weiter nachzugehen.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die beantragte Eintragung

versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Na