Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 26 W (pat) 161/02

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 73 980.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

3. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als er der angemeldeten

Marke die Eintragung für die Dienstleistungen

„Werbung und Geschäftswesen, nämlich Aktualisierung von

Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernsehwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schaufensterdekoration, Herausgabe von Werbetexten und Werbeschriften, Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von

Ausstellungen; Veröffentlichung von Werbetexten“

sowie für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41

versagt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die genannte Markenstelle hat die für die Dienstleistungen

„Klasse 35

Werbung und Geschäftswesen, insbesondere Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen,

Fernsehwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung,

Schaufensterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flugblättern, Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von

Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung,

Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus,

Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellungen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Werbematerial und Souvenirs;

Klasse 39

Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; touristische

Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über

Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Erteilung von Auskünften und Informationen im Bereich Tourismus,

Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Vermittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebegleitung, Stadtbesichtigung, Rundfahrten und Besichtigungstouren; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen; Vermietung von Kraftfahrzeugen;

Klasse 41

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;

Organisation von Tagungen und Vorträgen;

Veranstaltung und Leitung von Lehrgängen, Kursen und Seminaren zur Fortbildung;

Informationsveranstaltungen“

angemeldete Wortmarke

INFO - TAXI

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit

den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr die Anmeldung lediglich

als Hinweis auf eine aktuelle Transportvariante verstehen durch die die Beförderung mit einem Taxi und die Vermittlung von Informationen miteinander verbunden

würden. Da das Publikum in den letzten Jahren mit zahlreichen vergleichbar gebildeten Begriffen wie zB „City-Taxi, Fracht-Taxi, Lasten-Taxi, Frauen-Taxi, Kranken-

Taxi“ konfrontiert worden sei, werde sich einem markenrechtlich relevanten Teil

des Verkehrs der genannte Sinngehalt geradezu aufdrängen. Für diese Wertung

sei eine lexikalische Nachweisbarkeit der beanspruchten Bezeichnung nicht erforderlich. Eine Mehrdeutigkeit der Aussage, die soweit gehe, daß ein konkreter beschreibender Inhalt nicht mehr feststellbar sei, liege nicht vor. Der Verkehr werde

die angemeldete Marke daher nur als Hinweis auf ein spezielles Beförderungskonzept und damit sachlich verbundene Dienstleistungen auffassen und ihr deshalb

keine betriebliche Herkunftsfunktion beimessen. Soweit von der Anmeldung neben

transportbezogenen Dienstleistungen noch weitere Tätigkeitsbereiche beansprucht würden, rechtfertige dies keine unterschiedliche Bewertung, denn der Verkehr werde annehmen, daß diese Serviceleistungen Teil eines breiten Angebots

seien, das in einem sachlichen Zusammenhang mit dem dargelegten Bedeutungsgehalt stehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das bisherige Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 35 und 39 wie folgt abändert:

„Klasse 35

Werbung und Geschäftswesen, nämlich Aktualisierung von

Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernsehwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schaufensterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flugblättern, Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Herausgabe

von Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von Waren

zu Werbezwecken; Werbemittlung,

Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus,

Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellungen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Werbematerial und Souvenirs;

Klasse 39

Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; touristische

Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über

Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Erteilung von Auskünften und Informationen im Bereich Tourismus,

Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Vermittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebegleitung, Stadtbesichtigungen,

Rundfahrten und Besichtigungstouren nämlich individuelle

Stadtrundfahrten mit Taxen mit Hilfe von als Fremdenführer ausgebildeten Fahrern“.

Er vertritt die Auffassung, die Markenstelle habe die angemeldete Wortfolge nicht

in ihrer Gesamtheit gewertet, sondern eine unzulässige, zergliedernde Analyse

vorgenommen. Es handele sich bei ihr um eine neue, grammatikalisch unübliche

Wortkombination, deren Sinn sich nicht ohne längeres Nachdenken erschließe.

Zwar würden in einem „Frauen-Taxi“ Frauen transportiert, in einem „INFO-TAXI“

aber keine Informationen. Ein eindeutiger Sinngehalt von „INFO-TAXI“ lasse sich

mithin nicht nachweisen, weshalb der Anmeldung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Er habe etwa im Jahre 1997 die

Bezeichnung „INFO - TAXI“ erschaffen, um damit erstmalig eine neue touristische

Dienstleistung in Form einer individuellen Stadtrundfahrt anzubieten. Die beanspruchte Kennzeichnung stehe für eine Dienstleistung des Anmelders, die ein

Schulungsprogramm für Taxifahrer und eine Zertifizierung von Taxen zum Inhalt

habe, die einen entsprechenden touristischen Qualitätsstandard und Service

aufwiesen, der von dem Anmelder gewährleistet werde. Da „Info mobil“, das Kurzwort aus Information und Automobil, einen fahrbaren Informationsstand bezeichne, stehe „INFO TAXI“ für einen fahrbaren Informationsstand, den man mieten

könne. Dieser Sinngehalt sei für den Durchschnittsverbraucher aber ohne weiteres

Nachdenken nicht ersichtlich.

Dementsprechend beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – teilweise – hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35

sowie der Klasse 41 als begründet; hinsichtlich der weiteren begehrten Dienstleistungen, insbesondere der Klasse 39, fehlt der angemeldeten Marke jedoch jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen

auf Ziffer II. der Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 160/02 ergangenen

Senatsbeschlusses vom 21. Jan. 2004. Die vorliegende Markenanmeldung

„INFO–TAXI“ unterscheidet sich von der dortigen Marke lediglich durch den fehlenden Wortbestandteil „Leipziger“. Da auch die Wortkombination „INFO-TAXI“

allein nur als Hinweis auf ein spezielles Mietwagenangebot zu werten ist, fehlt

auch dieser Anmeldung die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der ge- Unterschriftsleistung hindert.

Kraft

Eder

Kraft

Ko