Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 28 W (pat) 77/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 22 926.0/7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters
Paetzold 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Markenstelle zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
easyLock
als Kennzeichnung für die Waren
"Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte (soweit in
Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und –geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte,
Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen
und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;
elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter;
Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte
zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;
elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich,
elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;
elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09
enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen,
Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts-
und Küchenmaschinen und –geräte;
bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für
Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke
oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und
Bedienung von Haushaltsgeräten;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;
Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von
Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;
Lüftungsgeräte,
insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter,
Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate
sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter;
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere
auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und
Durchlaufwassererhitzer;
Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;
Speiseeismaschinen;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die angemeldete Wortmarke stelle für die beanspruchten Waren eine
aus zwei Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte, ohne
weiteres verständliche beschreibende Angabe dar, ohne eine deutsche Bedeutung
der Wortkombination anzuführen;
im Beanstandungsbescheid vom 23. August 2001 hat sie ausgeführt, dass die Marke lediglich zum Ausdruck bringe,
„dass es sich hierbei um „leichte/leicht zu öffnende Verschlüsse/Schlösser/Verriegelungen“ handelt“. Die Frage des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Beschluss dahingestellt gelassen worden.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke zumindest
in ihrer Gesamtheit keinen „leicht verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt“ für
die beanspruchten Waren enthalte. Vielmehr sei ihre Bedeutung wegen der Mehrdeutigkeit der Einzelbegriffe viel zu vage und unbestimmt, zumal sie lexikalisch
nicht nachweisbar und in Deutschland ungebräuchlich und deshalb hier unterscheidungskräftig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss ist bereits
deshalb aufzuheben, weil die ihn tragenden Ausführungen zur Zurückweisung der
angemeldeten Marke den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Begründung
gemäß § 61 Abs. 1 MarkenG nicht entsprechen. Dies betrifft nicht die Frage des
Vorliegens einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die
offen bleiben konnte, wenn der Marke tatsächlich die Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Letzteres hat die Markenstelle jedoch nicht mit der
angemessenen Sorgfalt geprüft. Hierzu wäre es nämlich erforderlich gewesen, die
von der Markenstelle ermittelte im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die einzelnen im Warenverzeichnis aufgeführten Waren der Anmelderin
festzustellen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare
oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der
Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität.
Im vorliegenden Fall ist es zumindest nicht offensichtlich, ob die beteiligten Verkehrskreise die Marke überhaupt auf die Ware beziehen oder sie eher für einen
Fantasiebegriff halten. Aber selbst dann muss sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein so klarer Sinngehalt ergeben, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Unterscheidungskraft ist ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 90
m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass dies bei umfangreichen Warenverzeichnissen zu sehr aufwendigen Ermittlungen und detaillierten Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss führt, obwohl dieser nur eine kurze Zusammenfassung
der tragenden Erwägungen zu enthalten braucht. Andererseits verlangt eine hinreichende Begründung bei sehr unterschiedlichen Waren wie im vorliegenden Fall,
bei denen die Wortfolge durchaus unterschiedliche beschreibende Bedeutung haben kann, auch eine differenzierende Darlegung, aus welcher der Anmelder ersehen kann, welche beschreibende Bedeutung für die einzelne Ware nicht unterscheidungskräftig ist.
Eine solche Differenzierung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weder im Beanstandungsbescheid noch im Beschluss sind die Waren im einzelnen oder in Warengruppen mit der beanspruchten Wortfolge in Beziehung gesetzt. Lediglich zu
den Oberbegriffen „Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische/elektronische
Apparate und Instrumente“ ist allgemein ausgeführt, dass sie „mittels Knopf- oder
Tastendruck auszuschalten/zu sperren (arretieren), zu verschließen bzw. mit einem leicht zu handhabenden Schnapp- oder Schraubverschluss versehen sein
und damit für eine Erleichterung sorgen, ...“. Derartige Verschlüsse/Sperren mögen zwar für besonders gefahrträchtige Geräte bemerkenswert und wichtig sein
wie etwa elektrische Schneidegeräte, Bügeleisen oder vielleicht auch Dosenöffner.
Hingegen ist eine im Vordergrund stehende Sachaussage bei „Luftbefeuchtern,
Fernbedienungsgeräten, Verkaufsautomaten, Kühlschränken oder Waschmaschinen“ nicht ohne weiteres auszumachen, vielleicht eher für „quick Lock“, den die
Markenstelle in ihrem Beschluss erwähnt. Denn ein leicht(gängig)er Verschluss ist
auf den ersten Blick nicht gerade warenbestimmend, andererseits auch nicht völlig
ausgeschlossen, dass auch hier eine beschreibende Bedeutung in Frage kommt.
Allerdings hätte dies deutlicher erläutert werden müssen. Nachdem der Senat in
einer Eingangsrecherche festgestellt hat, dass „easy Lock“ durchaus in einer Reihe von Warengebieten verwendet wird, erscheint es angemessen, angesichts der
zahlreichen verschiedenartigen Produkte im beanspruchten Warenverzeichnis ein
detailliertes Prüfungsverfahren nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen, sondern vor der Markenstelle durchzuführen, auch um der Anmelderin einen vollständigen Instanzenzug zu gewähren.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und an die Markenstelle zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko