Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 32 W (pat) 253/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 83 844.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 30 – vom
14. Februar 2002 und vom 20. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
BIG NUT
Die Anmeldung der Wortmarke
für
Speiseeis
hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen. BIG NUT bringe lediglich in beschreibender Weise zum Ausdruck, dass es
sich um Eiswaren mit großen Nüssen handele. Derartige Eissorten seien auch auf
dem Markt. Die Frage nach der Unterscheidungskraft könne offen bleiben.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die mit einem Beamten
des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 20. Juni 2002
zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse vom 14. Februar 2002 und vom
20. Juni 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten
Marke zu verfügen.
Zur Begründung trägt sie vor, unter der angemeldeten Bezeichnung werde in großen Mengen ein Eis am Stiel vertrieben, wobei der Kern aus Vanilleeis und Haselnusscreme bestehe und dieser von einer mit Erdnüssen versetzten Milchschokoladenschicht überzogen sei. Die Wortfolge BIG NUT stehe in keinem Zusammenhang mit Speiseeis. Mithin fehle weder jegliche Unterscheidungskraft, noch sei die
Kennzeichnung beschreibend. Speiseeis und Erdnüsse seien nach der Rechtsprechung keine gleichartigen Waren. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis
von Mitbewerbern; von diesen verwende, wie ihre Ermittlungen ergeben hätten,
keiner die angemeldete Bezeichnung.
In einem Zwischenbescheid des Berichterstatters ist auf Bedenken gegen die
Schutzfähigkeit der Anmeldung hingewiesen worden. Außerdem wurden die Ergebnisse von Internet-Ermittlungen (zwei Seiten, betreffend ein Nusseis der Bezeichnung A… Grandessa Big Nut, übersandt.
Die Anmelderin hat hierzu vorgetragen, sie sei die Produzentin des betreffenden
Speiseeises und vertreibe dieses in sog Multipackungen zu drei Stück über ihre
Vertriebsgesellschaft, die C… GmbH & Co. KG, welche dieselben
Inhaber wie sie – die Anmelderin – habe. Über letzteres Unternehmen werde BIG
NUT u.a. an die Handelskette A… geliefert, wobei diese zu der Spezialmarke
BIG NUT die allgemeinen Eismarken Mucci (A… Nord) und Grandessa (A…
Süd) hinzufüge. Über die Handelskette A… würden unter deren Hausmarken
jährlich etwa … Packungen zu drei Stück Eis am Stiel verkauft, während sie
– die Anmelderin – über ihre eigene Hausmarke Cassie ungefähr weitere
… Stück Eis am Stiel veräußere. Der angemeldeten Marke BIG NUT sei
aufgrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs eine ausreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen. Sämtliche am Markt befindlichen Eisprodukte mit der Bezeichnung BIG NUT gingen auf sie – die Anmelderin – zurück, so dass der Wettbewerb
an dieser Marke kein Interesse habe und mithin kein Freihaltebedürfnis vorhanden
sei.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung
der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 MarkenG entgegenstehen.
1. Die Bezeichnung BIG NUT entbehrt für Speiseeis nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVI-
DUELLE).
Die von der Marke beanspruchte Ware Speiseeis richtet sich an breite inländische
Verkehrskreise, welche – abgesehen von kleineren Kindern – zwar einerseits
meist in der Lage sein werden, die englischsprachige Wortfolge BIG NUT mit
"große Nuss" zu übersetzen, andererseits aber wenig Neigung entfalten, etwaigen
beschreibenden Wortbedeutungen oder auch nur Anklängen nachzugehen. Während NUT in Alleinstellung ohne weiteres geeignet wäre, auf ein Nusseis (d.h. ein
Eis mit Nussgeschmack und/oder mit kleinen Nussstücken) in beschreibender
Weise hinzuweisen, führt die Voranstellung von BIG von einer – unmißverständlichen – produktbezogenen Angabe weg. Es ist nicht ersichtlich, dass BIG
NUT in beschreibender Weise etwa auf Größe, Volumen, äußere Form, Geschmacksintensität oder Zusammensetzung eines so gekennzeichneten Speiseeises hinweisen würde. Ein markenmäßiges Verständnis von BIG NUT wird zusätzlich dadurch erleichtert, dass es – wie von der Anmelderin belegt – bereits
entsprechend gebildete Marken anderer Speiseeishersteller gibt (Big Sandwich
von Schöller, BIG CHOC von Sanobub). Ob daneben auch der – nach den glaubhaften Angaben der Anmelderin überaus erfolgreiche – bisherige Marktauftritt der
angemeldeten Marke im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (unabhängig von einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3) zugunsten
der Annahme eines Herkunftshinweises berücksichtigt werden kann (so der Senat
in seinem ebenfalls eine Marke für Speiseeis betreffenden Beschluss vom
5. Juni 2002, 32 W (pat) 197/01), kann vorliegend als nicht mehr entscheidungserheblich dahinstehen.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht in der Zusammenfassung der Einzelwörter nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Ware nach Art, Beschaffenheit, Menge oder sonstiger Merkmale dient.
Die Wortfolge enthält – wie oben bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt – keine konkret warenbezogene Sachaussage, die auf bestimmte, für den
Verkehr bedeutsame Eigenschaften der Ware selbst Bezug nimmt. Eine Verwendung von BIG NUT durch dritte Unternehmen, die mit der Anmelderin selbst weder
firmenmäßig, noch im Wege der Lizenzvergabe verbunden sind, lässt sich nicht
belegen. Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen fehlen
ausreichende Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit, BIG NUT als Werbeschlagwort auf dem in Frage stehenden Warengebiet einzusetzen, stellt kein Eintragungshindernis iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (BGH GRUR 1999, 351 – FOR
YOU).
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu