Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 27.01.2004 – 3 Ni 43/02
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Januar 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 773 327
(DE 596 07 873)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler,
Dipl.-Ing. Sperling, Brandt und Dipl.-Ing. Schneider
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 773 327 wird in vollem Umfang mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch
die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 5. November 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 195 41 887 vom
10. November 1995 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 773 327 B1 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
DE 596 07 873 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Medien kontaminierten
und/oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstiger Verkehrsflächen und umfasst in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 8 lauten:
1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche
Medien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder
emulgierbare Medien kontaminierten bzw in ihrer Griffigkeit
beeinträchtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im folgenden Fahrbahndecke (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil (21) der Fahrbahndecke
(20) nach allen Seiten sowie nach oben zu gegen die übrige
Fahrbahndecke (20) und Umgebung abgeschirmt und durch
Aufsprühen einer Lösung und/oder Emulgierungsmittel in
Wasser enthaltenden Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls
unter Bürsten, behandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen Medien in Lösung oder in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei ein in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vorderer Bereich (31) des Flächenteils (21) durch gerichtete, energiereiche Sprühstrahlen (34)
mit Reinigungsflüssigkeit besprüht und dabei die schädlichen Medien gelöst oder emulgiert werden, und wobei in einem in Arbeitsfortschritt folgenden hinteren Bereich (32) eine die schädlichen Medien in Lösung oder als Emulsion
enthaltende flüssige Phase abgesaugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich durch eine dicht oberhalb des
Flächenteils (21) endende Querwand (37) unterteilt ist."
8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien
kontaminierten bzw in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens einen Vorratsbehälter (1) für Reinigungsfluid mit nachgeschalteter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen
Auffangbehälter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie
eine über die Fahrbahndecke (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgesehenen Flächenbereich (21) seitlich sowie
nach oben zu abdeckbaren Haube (30), dadurch gekennzeichnet, dass der Raum unter der Haube (30) durch eine
dicht oberhalb der Fahrbahndecke (20) endende Querwand
(37) in einen, in Arbeitsrichtung, vorderen Sprühraum (31)
und hinteren Saugraum (32) unterteilt ist, und dass der vordere Sprühraum (31) eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle (1, 2) anschließbare Sprühdüsenanordnung
(35) und der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschließbares Saugmundstück (36) aufweist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und der auf Patentanspruch 8 mittelbar oder
unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 9 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die i… GmbH sowie deren Geschäftsführer S… und B…
sind mit Schriftsatz vom 7. August 2003 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin
beigetreten, da die alleinige Lizenznehmerin des Beklagten, die A… Gesellschaft für Umwelt und Technik mbH, gegen die Nebenintervenienten 1 bis 3 mit
Schriftsatz vom 18. Mai 2003 Klage wegen Verletzung des Streitpatents beim
Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 136/03) erhoben hat.
Die Klägerin und die Nebenintervenienten machen geltend, die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 8 seien gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, weil diese nicht neu seien. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:
D1
D2
D3
DE-OS 24 57 708,
EP 0 279 729 B1
US PS 4 107 816.
Die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragen,
das europäische Patent 0 773 327 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt er das Streitpatent
in der Fassung der Patentansprüche 1 und 8 gemäß in der
mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2 in
dieser Reihenfolge, im übrigen mit den Patentansprüchen in der
erteilten Fassung.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 8 gemäß der Hilfsanträge 1
und 2 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Art II § 6
Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, Art 52, 54, 56 EPÜ.
I
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Medien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle,
Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder emulgierbare Medien kontaminierten bzw in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im folgenden Fahrbahndecke (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil (21) der Fahrbahndecke (20) nach allen Seiten sowie nach oben
zu gegen die übrige Fahrbahndecke (20) und Umgebung abgeschirmt und durch
Aufsprühen einer Lösung und/oder Emulgierungsmittel in Wasser enthaltenden
Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten, behandelt wird, wobei eine
dabei entstehende, die schädlichen Medien in Lösung oder in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird (StrPS S 2 Z 3-8). Nach den Angaben der Streitpatentschrift kommt es häufig zum Auslaufen von umweltschädlichen Medien wie
Schmier- oder Kraftstoffen, Bremsflüssigkeit oder Hydraulikölen und/oder ähnlichen Flüssigkeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik könnten diese nur
ungenügend oder mit unvertretbar hohem Aufwand von der Fahrbahndecke entfernt werden. Es sei zB bekannt, zur Beseitigung von Schmierstoffen Ölbindemittel, zumeist in Pulverform, auf die verschmutzten Stellen aufzubringen und nach
einer gewissen Einwirkungszeit von der Fahrbahndecke zu entfernen. Dieses Verfahren sei unbefriedigend, weil Restmengen der schädlichen Substanzen zurückblieben (StrPS S 2 Z 9-25). Es seien bereits Ölspur-Wasch-Saug-Fahrzeuge bekannt, die übereinstimmend jeweils mit einer Hochdruck-Sprühanlage sowie mit einer Sauganlage und den zugehörigen Aggregaten und Behältern ausgestattet sind
(StrPS S 2 Z 31-33). Bei einem solchen aus der Praxis bekannten Gerät handele
es sich um ein Einzweck-Fahrzeug, welches ausschließlich zur Beseitigung von
Ölverschmutzungen auf einer festen Fahrbahn einsetzbar sei. Wegen der außerordentlich hohen Investitionskosten sei ein derartiges Gerät wirtschaftlich nicht
vertretbar. Auch in technischer Hinsicht habe das Ölspur-Wasch-Saug-Fahrzeug
nicht befriedigen können, weil die Elemente zum Sprühen und Saugen getrennt
unter dem Fahrzeugboden angeordnet seien, wodurch sich deren Betriebsweise
einer unmittelbaren optischen Kontrolle entziehe. Es sei aber wünschenswert, wesentliche Betriebsparameter nach Maßgabe der beobachteten Wirkungsweise eines solchen Gerätes einzustellen, um mit einem möglichst ökonomischen Einsatz
derartiger Substanzen ein Optimum an Reinigungswirkung zu erzielen (StrPS S 2
Z 34-45). Des weiteren sei ein Ölspur-Reiniger aus der Praxis bekannt, der als
Vorbau-Aggregat einem Geländefahrzeug der Type Unimog an der Vorderfront zugeordnet ist. Nachteilig an diesem Gerät sei der große maschinelle Aufwand sowie
das nicht gelöste Problem unkontrolliert umherspritzender, umweltschädliche Medien enthaltender Flüssigkeitsteilchen (StrPS S 2 Z 46-56). Ein Verfahren zur Abreinigung von Verkehrsflächen sei auch aus der EP 0 318 074 A bekannt.
DE 24 57 708 A beschreibe eine Vorrichtung, die geeignet sei, eine Fahrbahndecke zu reinigen (StrPS S 2 Z 57 und 58).
2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde
liegende Aufgabe darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Abreinigung einer
durch umweltschädliche Medien kontaminierten bzw in ihrer natürlichen Griffigkeit
beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche anzugeben, wobei bei
möglichst unkomplizierter Bauweise sowie zur Vermeidung unkontrolliert umherspritzender Flüssigkeitsteilchen eine vollständige, rückstandsfreie Reinigung einer
verschmutzten Fahrbahndecke zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes
bezüglich der Griffigkeit der Fläche in möglichst kurzer Reinigungsdauer verwirklicht werden soll und wobei unter Anpassung an begrenzte Platzverhältnisse eines
Trägerfahrzeuges wie Abschleppwagen, Gerätewagen oder Kleintransporter ein
platzsparender Einbau in ein Trägerfahrzeug oder auf einem Anhänger oder auf
einem Handwagen oder einer selbstfahrenden Lafette ermöglicht werden soll. Dabei soll die Vorrichtung ein geringes Eigengewicht aufweisen und eine einwandfreie Funktion auch unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen wie zB bei Regen oder Umgebungstemperaturen unter 0° Celsius gewährleisten (StrPS S 3
Z 1 - 10).
3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 ein
1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche
Medien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder
emulgierbare Medien kontaminierten bzw in ihrer Griffigkeit
beeinträchtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im folgenden Fahrbahndecke (20) genannt, wobei
2. ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil (21) der
Fahrbahndecke (20)
a.
b.
nach allen Seiten sowie
nach oben zu
c.
d.
gegen die übrige Fahrbahndecke (20) und
die Umgebung abgeschirmt und
3. durch Aufsprühen einer Lösungs- und/oder Emulgierungsmittel in Wasser enthaltenden Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten, behandelt wird, wobei
4. eine dabei entstehende, die schädlichen Medien in Lösung
oder in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei
5. ein in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vorderer Bereich (31)
des Flächenteils (21) durch gerichtete, energiereiche
Sprühstrahlen mit Reinigungsflüssigkeit besprüht und dabei
die schädlichen Medien gelöst oder emulgiert werden, wobei
6.
in einem in Arbeitsfortschritt folgenden hinteren Bereich
(32) eine die schädlichen Medien in Lösung oder als Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt wird und wobei
7. der vordere und der hintere Bereich durch eine dicht oberhalb des Flächenteils (21) endende Querwand (37) unterteilt ist.
Zur Lösung beschreibt weiterhin Patentanspruch 8 eine
1. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien
kontaminierten bzw in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 7,
2. die Vorrichtung umfasst wenigstens einen Vorratsbehälter
(1) für Reinigungsfluid,
3. dem Vorratsbehälter ist eine Hochdruckpumpe (2) nachgeschaltet,
4. die Vorrichtung umfasst wenigstens einen Auffangbehälter
(1) für die abgesaugte Schmutzigphase,
5. die Vorrichtung umfasst eine über die Fahrbahndecke (20)
führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer
6. nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgesehenen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu abdeckbaren Haube (30), wobei
7. der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb
der Fahrbahndecke (20) endende Querwand (37) in einen,
in Arbeitsrichtung, vorderen Sprühraum (31) und hinteren
Saugraum (32) unterteilt ist,
8. der vordere Sprühraum (31) eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle (1, 2) anschließbare Sprühdüsenanordnung (35) und
9. der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung
(5, 6) anschließbares Saugmundstück (36) aufweist.
II
1. Die Gegenstände der verteidigten Ansprüche 1 und 8 der Streitpatentschrift
sind im Vergleich mit der deutschen Offenlegungsschrift 24 57 708 (D1) nicht neu.
1.1 Zum Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift
- Merkmal 1:
Die D1 betrifft ein Gerät zum Reinigen von Oberflächen, das gemäß Seite 4,
Absatz 2 auf einem Kraftfahrzeug montiert und durch dieses bewegt werden
kann. Der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur (FH), versteht diese Angabe so, dass das Verfahren nach der D1 auch für die Reinigung einer Fahrbahndecke Verwendung finden soll. Bei den weiter im Merkmal 1 aufgeführten
umweltschädlichen Medien handelt es sich um erfahrungsgemäß vorkommende Fahrbahnverschmutzungen.
- Merkmal 2:
Gemäß dem Verfahren nach der D1 wird ebenfalls ein jeweils in Abreinigung
befindlicher Flächenteil der Fahrbahndecke nach allen Seiten sowie nach
oben zu gegen die übrige Fahrbahndecke und Umgebung abgeschirmt. Dies
ergibt sich aus Seite 3 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2.
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass gemäß der D1 Kanäle 12 in der
Haube vorgesehen seien. Im Unterschied hierzu ergebe sich aus den detaillierten Angaben zur Abschirmung im Merkmal 2, dass die Haube gemäß dem
Streitpatent an allen Seiten "geschlossen" sei, woraus sich eine Wirkungsweise des Verfahrens nach dem Streitpatent ergebe, die zu der auf Seite 3 beschriebenen Wirkungsweise des Verfahrens nach der D1 konträr sei.
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist nämlich eine Haube nicht vorgesehen, schon
gar nicht eine an allen Seiten "geschlossene" Haube. Der Begriff "geschlossene Haube" ist nirgendwo in der Streitpatentschrift enthalten. Der Beklagte leitet
diesen Begriff aus den im Merkmal 2 detailliert angegebenen Abschirmungsrichtungen her. Dies ist jedoch nicht zulässig, denn der Beklagte ist an die Definition von Abschirmung gebunden, die in der Streitpatentschrift angegeben
ist. Demnach wird durch die Abschirmung "ein Umherspritzen von Flüssigkeitsteilen mit umweltschädlichen Medien wirksam verhindert und damit beim
Aufsprühen die Anwendung äußerst energiereicher Hochdruck-Sprühstrahlen
begünstigt" - Seite 3, Zeilen 12 bis 14; vergleiche auch Seite 3, Zeilen 22
bis 25 der Streitpatentschrift. Ausgehend von dieser allein zulässigen Auslegung des Begriffs "abgeschirmt" im Anspruch 1 ist festzustellen, dass eine
derartige Abschirmung auch gemäß der D1 gegeben ist, denn aufgrund der
dortigen Absaugung ist ein Umherspritzen von Flüssigkeitsteilchen entgegen
dem Luftstrom auch dann nicht möglich, wenn man dem Vortrag des Beklagten folgen wollte, wonach nach der Lehre der D1 am unteren Rand der Haube
Kanäle 12 vorzusehen seien.
Der Beklagte stützt sich bei seinem Vortrag auf das konkret in den Figuren der
Zeichnung dargestellte einzige Ausführungsbeispiel (vgl S 1 vorletzte Zeile der
D1). Auf Seite 4 letzter Absatz ist ausdrücklich angegeben, dass auch andere
Formen des Behälters, wie die Haube dort genannt ist, möglich seien. Gemäß
diesem einen Ausführungsbeispiel sind, wie aus den Figuren 1, 1a und 2 ersichtlich, in Bauteilen 12a Kanäle 12 vorgesehen, und insbesondere auf Seite 3, Absatz 2 und 3 ist die Wirkungsweise des Geräts bei dieser Ausgestaltung beschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die im Patentanspruch 4 des Streitpatents beanspruchte Ausgestaltung. Gemäß dem Patentanspruch 1 der D1 sind dagegen keine Kanäle ausgebildet, um einen geschlitzten Rand an der vierten Seite zu bilden, wie das auf Seite 2, vorletzter
Absatz angegeben ist. Nach dem Anspruch 1 ist lediglich von einem "Lufteinlass 12" die Rede. Wo dieser angeordnet und wie er ausgebildet ist, bleibt hier
dem Fachmann überlassen, wie dies auch beim Streitpatent der Fall ist. Auch
gemäß dem Streitpatent muss nämlich ein Lufteinlass vorhanden sein, weil
sonst eine Absaugung der umweltschädlichen Medien nicht möglich wäre. Gemäß dem Streitpatent wird ebenfalls nur durch die Absaugkraft ein Austreten
dieser Medien durch den Lufteinlaß verhindert. Die Angaben im Patentanspruch 1 der D1, wonach die Anordnung so getroffen ist, dass eine Turbulenz
zwischen Luft und Flüssigkeit auf der zu reinigenden Oberfläche und in jeder
Kammer erzeugt wird, steht der neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Merkmals 2 durch die D1 nicht entgegen. Im Streitpatent ist die Frage des Lufteinlasses nämlich nicht angesprochen und demzufolge auch nicht die Frage, ob
eine Turbulenz zwischen Luft und Flüssigkeit beim Streitpatent angestrebt
oder verhindert werden soll. Aus dem Umstand, dass derartige Angaben in der
Streitpatentschrift fehlen, kann die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents
gegenüber dem aus der D1 bekannten Gerät somit nicht hergeleitet werden.
- Merkmal 3:
Gemäß der D1 wird ebenfalls ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil durch Aufsprühen einer Lösungs- und/oder Emulgierungsmittel in Wasser
enthaltenden Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten, behandelt.
Das ergibt sich insbesondere aus Seite 5, Absatz 1 in Verbindung mit der
Zeichnung (Bezugszeichen 6a, 7, 22).
- Merkmal 4:
Die dabei entstehende, die schädlichen Medien in Lösung oder in Emulsion
enthaltende Phase wird auch gemäß der D1 abgesaugt. Das ergibt sich ebenfalls aus den Figuren der Zeichnung in Verbindung mit insbesondere Seite 3,
Absatz 3 der D1.
- Merkmale 5 und 6:
Entgegen der Auffassung des Beklagten werden auch gemäß der D1 ein in
Arbeitsrichtung befindlicher vorderer Bereich des Flächenteils durch gerichtete, energiereiche Sprühstrahlen mit Reinigungsflüssigkeit besprüht und dabei
die schädlichen Medien gelöst oder emulgiert und in einem in Arbeitsfortschritt
folgenden hinteren Bereich eine die schädlichen Medien in Lösung oder als
Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt.
Auf Seite 2, Absatz 2 und 3 der D1 ist eine erste Kammer 2 und eine zweite
Kammer 3 beschrieben. In der ersten Kammer 2 befindet sich eine Düsen-
Bauteilgruppe 6, und mit der zweiten Kammer ist eine Auslassverbindung 8
verbunden (vgl S 2 Abs 3 u Fig 1). Bereits aus der Bezeichnung "erste" und
"zweite" Kammer ergibt sich für den Fachmann die Arbeitsrichtung des Geräts.
Überlegungen, wie sie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen wurden, dass gemäß der D 1 erst gesaugt und dann gesprüht
werde, finden in der D1 dagegen keine Stütze. Gemäß Seite 3 Absatz 3 der
D1 soll vielmehr die Sogkraft an der Auslassverbindung 8 so eingeregelt werden, dass eine vollständige Beseitigung des gesamten Strömungsmittels und
des gelösten Schmutzes aus den Kammern 2 und 3 sichergestellt wird. Hieraus ergibt sich für den Fachmann zwingend, dass erst gesprüht und dann gesaugt wird. Aus dem Umstand, dass gemäß Seite 3 Absatz 1 der D1 das Gerät in jeder Seitenrichtung über die zu reinigende Oberfläche bewegt werden
kann und an der ersten Kammer 2 ein Handgriff 13 vorgesehen ist, kann nicht
gefolgert werden, dass der Fachmann nicht erkennen könnte, wie eine Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens bewegt werden muss.
Die übrigen Merkmale dieser Merkmalsgruppe ergeben sich wieder aus Seite 3, Absatz 2 und 3 der D1, was auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist.
- Merkmal 7:
Schließlich ist auch bei dem Gerät nach der D1 der vordere und hintere Bereich durch eine dicht oberhalb des Flächenteils endende Querwand unterteilt.
Mit dieser Formulierung wird ganz allgemein jedwede ein- oder mehrteilig ausgebildete Querwand mit und ohne Öffnungen im Wandbereich beansprucht.
Der Beklagte muss sich folglich als relevanten entgegenstehenden Stand der
Technik auch die zweifelsfrei dicht oberhalb des Flächenteils endende Trennwand 4 gemäß Figur 1 der D1, die zweiteilig ausgebildet ist und Kanäle 5 aufweist, entgegenhalten lassen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Wirkungsweise des Verfahrens gemäß dem Streitpatent eine völlig andere sei als
beim Verfahren nach der D1. Gemäß der D1 sollen im Bereich der Kanäle 5
Turbulenzen erzeugt werden, damit abgesaugt werden könne. Gemäß dem
Streitpatent bewirke dagegen die Querwand ein Aufstauen der Flüssigkeit vor
der Querwand, wie das schriftsätzlich bereits im Zusammenhang mit der Anlage B4 vorgetragen worden sei. Die sich aufstauende Flüssigkeit bilde eine
sich immer wieder erneuernde Flüssigkeitsdichtung, die unter der Querwand
durchgezogen werde und sich zugleich immer wieder neu aufbaue. Dieses
"völlig andere Funktionsprinzip" führe zu einem überraschenden Reinigungsergebnis.
Das von dem Beklagten vorgetragene vorstehende Funktionsprinzip ist offensichtlich nicht Gegenstand des Streitpatents. Es gibt keine einzige Stelle in der
Streitpatentschrift, die mit einem derartigen Funktionsprinzip in Verbindung gebracht werden könnte. Allein aus der Angabe, dass die Querwand "dicht oberhalb des Flächenteils" enden soll, kann ein solches Funktionsprinzip nicht hergeleitet werden. Die Angabe "dicht oberhalb des Flächenteils" ist unbestimmt.
In der Streitpatentschrift findet sich auch keine weitere Maßangabe oder sonstiges Kriterium für die Festlegung des Abstands der Querwand zum zu reinigenden Flächenteil. Somit verbleibt dem Fachmann diesbezüglich lediglich
noch die Darstellung in der Zeichnung. Diese zeigt jedoch ein völlig anderes
Funktionsprinzip, nämlich eines, bei dem die Medien ohne Bildung einer Flüssigkeitsdichtung unter der Querwand abgesaugt werden. Mangels irgendwelcher anders lautender Informationen in der Streitpatentschrift kann der Fachmann dieser somit kein anderes als das in der Zeichnung dargestellte Funktionsprinzip entnehmen. Die Angabe "dicht oberhalb" kann somit ebenfalls keinen Unterschied zur Lehre der D1 begründen.
1.2
Zum Patentanspruch 8 der Streitpatentschrift
Gemäß Figur 3 der D1 umfasst die hierdurch bekannte Vorrichtung
-
-
-
einen Vorratsbehälter (Vorratsquelle 24) für Reinigungsfluid,
eine nachgeschaltete Hochdruckpumpe 23,
einen Auffangbehälter (Tank 25) für die aufgesaugte Schmutzigphase und
-
eine über die Fahrbahndecke (Oberfläche 21) führbare Reinigungsvorrichtung mit einer nach unten offenen, einen zur Abreinigung vorgesehenen
Flächenbereich seitlich sowie nach oben zu abdeckbaren Haube (Behälter 20 bzw Behälter 1 gemäß Fig 1).
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1
-
ist der Raum unter der Haube durch eine dicht oberhalb der Fahrbahndecke endende Querwand (Trennwand 4) in einen, in Arbeitsrichtung, vorderen Sprühraum (erste Kammer 2) und hinteren Saugraum (zweite Kammer 3) unterteilt,
-
weist der vordere Sprühraum (erste Kammer 2) eine an eine Hochdruck-
Reinigungsmittelquelle (Einlassverbindung 7 iVm S 3 Abs 2) anschließbare
Sprühdüsenanordnung (Düse 22 in Fig 3) und
-
der hintere Saugraum (zweite Kammer 3) ein an eine Absaugvorrichtung
(Hochstrom-Niederdruckgebläse 26) anschließbares Saugmundstück (Auslassverbindung 8) auf.
Damit weist auch das aus der D1 bekannte Gerät alle im Patentanspruch 8 des
Streitpatents aufgeführten Merkmale auf.
2. Zum Hilfsantrag 1
Gegen die Zulässigkeit der gemäß dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche 1 und 8 bestehen keine Bedenken. Die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 8 beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentansprüche 1 und 8 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheiden sich sachlich von den Patentansprüchen 1 und 8 gemäß der Streitpatentschrift dadurch,
dass nunmehr auch in den Patentanspruch 1 die Haube aufgenommen ist und in
beiden Patentansprüchen zusätzlich noch das Merkmal enthalten ist, dass die Abschirmung des in Abreinigung befindlichen Flächenteils der Fahrbahndecke "mittels an den fahrbahnseitigen Haubenrändern rundum angeordneten flexiblen Abdichtungselementen (38)" erfolgen soll.
Gemäß der D1, Seite 2 Absatz 3 sitzt ein flexibler Rand 9 am unteren Rand des
Behälters, der sich "um dessen Peripherie herum" erstreckt. Dieser Rand besteht
aus einem solchen Material und ist so ausgelegt, dass er eine wirksame Abdichtung um drei Seiten des Behälters 1 herum bildet. Gemäß dem hier beschriebenen
Ausführungsbeispiel soll an der vierten Seite ein geschlitzter Rand gebildet werden. Wie vorstehend schon ausgeführt, kann gemäß der D1 der Lufteinlass auch
an beliebig anderer Stelle, also auch nicht am unteren Rand vorgesehen sein. In
diesem Fall bietet es sich für den Fachmann an, den flexiblen Rand am unteren
Rand des Behälters vollständig "um dessen Peripherie herum" anzuordnen, um eine Abdichtung der Haube gegenüber der Umgebung zu erreichen. Somit kann
auch die zusätzliche Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 oder in
den Patentanspruch 8 die Patentfähigkeit der Gegenstände dieser Patentansprüche nicht begründen.
3. Zum Hilfsantrag 2
Gegen die Zulässigkeit der gemäß dem Hilfsantrag 2 verteidigten Patentansprüche 1 und 8 bestehen keine Bedenken. Die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 8 nach dem Hilfsantrag 2 beruhen jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentansprüche 1 und 8 gemäß dem Hilfsantrag 2 unterscheiden sich sachlich von den Patentansprüchen 1 und 8 gemäß dem Hilfsantrag 1 durch das jeweils zusätzlich aufgenommene Merkmal, dass die Haube zum Vorbau einer fahrbaren Einheit ausgebildet ist. Gemäß der D1, Seite 4, Absatz 2 soll das bekannte
Gerät auch auf einem Kraftfahrzeug montiert werden können. Für den Fachmann
liegt es auf der Hand, dass das Gerät sinnvoller Weise nur vor, hinter oder unter
dem Fahrzeug angeordnet werden kann, so dass auch die Ausbildung der Haube
zum Vorbau an einer fahrbaren Einheit lediglich eine Maßnahme darstellt, die der
Fachmann aufgrund seines Fachwissens jederzeit zu treffen in der Lage ist und
die deshalb ebenfalls nicht eine erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach dem
Patentanspruch 1 oder der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 8 begründen
kann.
4. Für die weiter angegriffenen Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12, die mittelbar
oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw auf den Patentanspruch 8 gemäß
der Streitpatentschrift bzw. gemäß den Hilfsanträgen 1 oder 2 zurückbezogen
sind, hat auch der Beklagte weder einen selbständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die hier angegebenen Ausgestaltungen des Verfahrens bzw der Vorrichtung liegen im Rahmen des Könnens des
Fachmanns, soweit sie nicht ohnehin als bereits bekannt der D1 zu entnehmen
sind, worauf die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat.
Die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 haben mithin ebenfalls keinen Bestand.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1, § 101 Abs 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG
iVm § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Hellebrand
Riegler
Sperling
Brandt
Schneider
Be