Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 33 W (pat) 23/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 23/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 50 558
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die farbige Eintragung der Wort/Bildmarke 398 50 558
siehe Abb. 1 am Ende
deren Dienstleistungsverzeichnis wie folgt lautet:
„35: Marketing auf dem Gebiet der Hotellerie und Gastronomie;
Unternehmenskooperation,
nämlich Entwicklung
von
Gesamtlösungen auf dem Gebiet der Technik und
Ausstattung für Hotelbetriebe“.
hat der Inhaber der Wort/Bildmarke 395 38 841
siehe Abb. 2 am Ende
die für
„42: Dienstleistungen eines
Ingenieurbüros, gewerbemäßige
Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei Exportgeschäften;
35: Wirtschaftsberatung, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“
eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß vom 27. August 2001 die Löschung der jüngeren Marke wegen
Verwechslungsgefahr
angeordnet
(§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Die
Widerspruchsmarke habe insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Der Wortbestandteil bestehe aus dem Kunstwort „consens“. Es handele sich dabei
um eine schutzfähige Abwandlung des Fremdwortes „Konsens“, das außerdem
noch mit einem Bildbestandteil kombiniert sei. Die Dienstleistungen der
Vergleichsmarken ähnelten sich hochgradig. „Marketing“ sei ein möglicher
Gegenstand der Dienstleistung
„Wirtschaftsberatung“, die wie diese von
Unternehmensberatern erbracht werde. Die konkret beanspruchte Dienstleistung
der „Unternehmenskooperation, nämlich ....“ könne auch von Ingenieurbüros
getätigt werden sowie die „Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und
Veräußerung von Waren“ betreffen. Die Marken seien klanglich identisch und
schriftbildlich hochgradig ähnlich.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Anträge oder Äußerungen in der
Sache haben weder die Beschwerdeführerin noch der Widersprechende eingereicht.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.
Es besteht wegen der Identität bzw Ähnlichkeit der beiden Marken und der Ähnlichkeit der Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, Verwechslungsgefahr
für das Publikum iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei stehen die maßgeblichen
Faktoren, insbesondere die Markenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der erfaßten
Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Widerspruchsmarke, zueinander in Wechselbeziehung derart, daß sie sich je nach dem
Grad ihrer Ähnlichkeit bzw. Kennzeichnungskraft gegenseitig ausgleichen können
(stRspr vgl zuletzt BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly mwN).
Die Markenstelle hat die Grundsätze der Verwechslungsgefahr in zutreffender
Weise auf das vorliegende Widerspruchsverfahren angewendet. Sie hat bei ihrer
Gesamtwürdigung insbesondere berücksichtigt, daß der prioritätsälteren Widerspruchsmarke insgesamt normale Kennzeichnungskraft zukommt und sie sich an
dieselben Verkehrskreise richtet. Die jüngere Marke weist dabei einen nahezu
gleichen Gesamteindruck auf und sie beansprucht Markenschutz für die Dienstleistungen, die zu den Dienstleistungen der „Wirtschaftsberatung“ zählen, für die
die Widerspruchsmarke Markenschutz genießt. Bei der Benennung der Marken
werden die angesprochenen Verkehrskreise sie klangidentisch mit „consens“
(oder auch „CONSENS mit ovaler Umkreisung“) wiedergeben. Für die Bejahung
der Verwechslungsgefahr genügt bereits, daß die Verwechslungsgefahr in einer
Richtung (in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht) gegeben ist,
wobei die Groß- bzw Kleinschreibung ebenso wenig wie die farbliche Hervorhebung des Buchstabens „o“ die Verwechslungsgefahr hier auszuschließen vermögen. Beim Hören der Markenwörter kommen die Unterschiede ohnehin nicht zur
Geltung. Aber auch wenn der Benennung eine visuelle Aufnahme der Zeichen
vorausgegangen sein sollte, ist zu berücksichtigen, daß die Marken dem Verkehr
nicht nebeneinander begegnen und er sie nicht unmittelbar miteinander vergleichen kann, sondern sich auf den unsicheren Erinnerungseindruck stützten muß,
bei dem erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker im Gedächtnis verbleiben als die Unterschiede. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Begründung der Markenstelle Bezug genommen. Nachdem sich die Markeninhaberin weder vor dem Patentamt noch im Beschwerdeverfahren in der Sache geäußert hat, ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen sie den
angefochtenen Beschluß für nicht zutreffend hält.
Für ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Kätker
Pagenberg
Abb. 1
Cl
Abb. 2