Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.01.2004 – 26 W (pat) 79/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 722 541

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

„Boissons alcoolisées (à l’exception des bières)“

international registrierte Marke 722 541

siehe Abb. 1

die in Deutschland Schutz erhalten soll, ist Widerspruch erhoben worden aus

der Marke 397 02 744

Lion

die u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„alkoholfreie Getränke; Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder

Weingrundlage; weinhaltige Getränke“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

international registrierten Marke zunächst durch den Erstprüfer den Schutz im wesentlichen mit der Begründung verweigert, die Wortbestandteile „SILVER“ und

„LION“ würden sich in der angegriffenen Marke nicht zu einer übergreifenden begrifflichen Einheit verbinden, so dass der Zeichenteil „LION“ als eigenständig kollisionsbegründend der identischen Widerspruchsmarke „Lion“ gegenüberzustellen

sei.

Diese Entscheidung hat die Markenstelle auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch

wenn man von der Identität der beiderseitigen Waren und einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgehe, seien die Vergleichszeichen nicht

verwechselbar, denn eine isolierte Kollisionsprüfung nur anhand des Bestandteils

„LION“ komme nicht in Betracht. Dieser präge die jüngere Marke nicht derart, dass

das weitere Wort „SILVER“ für den Gesamteindruck vernachlässigt werden

könnte. Dies gelte zunächst für die englischkundigen Verkehrskreise, da diese die

Wortfolge „SILVER LION“ ohne weiteres als Gesamtbegriff iSv „Silberlöwe“ verstehen und die Marke deshalb nicht verkürzen würden. Im übrigen erscheine die

angegriffene Marke aufgrund des übereinstimmenden besonderen Schriftbildes

auch optisch als Einheit. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei

„SILVER“ um eine gebräuchliche oder zumindest ohne weiteres in diesem Sinn

verständliche beschreibende Angabe für Alkoholika handeln würde. Ebenso wenig

habe die Widersprechende etwa dargelegt, den Verkehr an eine ähnlich gebildete

Markenserie gewöhnt zu haben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend von

der Identität der beiderseitigen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält sie die Vergleichszeichen für verwechselbar. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung

werde die jüngere Marke von dem Wortbestandteil „LION“ geprägt, denn dem

weiteren Wort „SILVER“ komme keine oder nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, da es sich hierbei um eine Wertschätzung handle, die noch durch

den Zusatz „First Quality“ verstärkt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen,

dass alkoholische Getränke mit den Bezeichnungen „Gold“, „Silber“ und „Bronze“

prämiert würden. Das Wort „LION“ werde dagegen noch durch die Darstellung des

Löwenkopfs hervorgehoben. Die Entscheidung BGH BlPMZ 1999, 197 – „White

Lion“ sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihr keine identischen

Waren zugrunde gelegen hätten. Demgemäss beantragt die Widersprechende,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angegriffenen Marke den

Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt der Auffassung der Widersprechenden entgegen, dass die jüngere Marke von dem Wort „LION“ dominiert werde. Der Umstand, dass Weine und

alkoholische Getränke mit „Gold“-, „Silber“- oder „Bronze“-Medaillen prämiert würden, mache das Wort „SILVER“ nicht zu einer beschreibenden Angabe und

rechtfertige es nicht, aus der angegriffenen Kombinationsmarke das Element

„LION“ herauszugreifen, um seine Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke

festzustellen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei ohnehin gering, denn es gebe viele Markeneintragungen, die das Wort „Löwe“ enthielten.

Da die Widersprechende als wohltätige Organisation nie mit Alkoholika handeln

werde, habe sie offensichtlich nicht die Absicht, ihre Widerspruchsmarke für die

betreffenden Waren zu benutzen. Vielmehr solle diese Marke nur dazu dienen, ihren „Club-Namen“ „Lions“ zu verteidigen. Der fehlende generelle Benutzungswille

spreche für eine rechtsmissbräuchliche Eintragung der Widerspruchsmarke.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüber stehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 –

Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind u.a. für alkoholische Getränke bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Lion“ wird als

durchschnittlich angenommen (vgl. dazu BGH WRP 1999, 192, 194 – Lions).

Selbst wenn danach an den Abstand der sich gegenüber stehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den

Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vg. EuGH aaO. – Sabèl/Puma;

BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND m.w.N.). Insoweit weichen die

beiden Kennzeichnungen offensichtlich in jeder Richtung so deutlich voneinander

ab, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt und

er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens

durch einen Bestandteil setzt jedoch voraus, dass die weiteren Bestandteile so in

den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH WRP 2000, 173 –

RAUSCH/ELFIRAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

betreffenden Waren abzustellen (vgl. BGH aaO. – ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenteil „LION“ in der jüngeren Marke

eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt. Denn der überwiegende

Teil der inländischen Verbraucher wird die englischsprachigen Markenwörter

„SILVER LION“ mit „Silberlöwe“ übersetzen. Für diese Annahme spricht, dass

beide Begriffe zum englischen Grundwortschatz gehören und außerdem deutliche

Bezüge zu den deutschen Begriffen „Silber“ und „Löwe“ aufweisen. Darüberhinaus

stellt der „Silberlöwe“ einen Gesamtbegriff dar, soweit er dem angesprochenen

Verkehr als synonyme Bezeichnung für einen „Berglöwen“ oder „Puma“ bekannt

ist. Aber auch ohne diese Kenntnis hat der Verkehr keine Veranlassung, das Wort

„LION“ ausnahmsweise als dominantes Element der angegriffenen Kombinationsmarke aufzufassen. Dagegen sprechen die Einheitlichkeit der besonderen

Schriftart, in der die verwendeten Buchstaben gehalten sind, die relative Kürze der

Gesamtbezeichnung „SILVER LION“ sowie die U-förmige Umrandung, die die beiden Worte als Einheit erscheinen lässt. Der Bestandteil „SILVER“ stellt auch keine

beschreibende (Qualitäts-)Angabe dar. Es ist in keiner Weise üblich, Prämierungen von alkoholischen Getränken auf diese Weise ohne Hinzufügung einer Medaille kenntlich zu machen. Die weitere Angabe „First Quality“ gibt nur einen Hinweis auf die Qualität des Produkts, - über eine etwaige Prämierung sagt sie nichts

aus. Ein Zusammenhang zwischen dieser Angabe und dem Zeichenbestandteil

„SILVER“ besteht deshalb nicht. Die auch größenmäßig nicht besonders hervortretende Löwenkopfdarstellung wirkt allenfalls als grafische Verzierung und ist

deshalb ebenfalls nicht geeignet, dem Wort „LION“ zu einer markenrechtlich erheblichen Dominanz des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke zu verhelfen.

Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter

Halbs MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Bestandteil „LION“ ein Hinweischarakter auf die

Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als Bestandteil gewöhnt noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.

Bei dieser Sachlage musste die Beschwerde der Widersprechenden erfolglos

bleiben, wobei die von der Inhaberin der angegriffenen Marke aufgeworfene Frage

dahin gestellt bleiben kann, ob eine Benutzung der Widerspruchsmarke für alkoholische Getränke aufgrund der Statuten der Widersprechenden ausgeschlossen

erscheint und sich die Eintragung der Widerspruchsmarke wegen eines fehlenden

Benutzungswillens als Rechtsmissbrauch darstellt.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs.1 MarkenG) bestand

kein Anlass.

Albert

Reker

Abb. 1

Kraft

Bb