Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.01.2004 – 28 W (pat) 211/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 62 463

hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse

29 - vom 22. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen für eine Vielzahl von Waren der Klassen 05, 29 - 33 ist seit dem

2. März 1999 die farbige Wort-Bild-Marke 398 62 463

Abb. 1 am Ende

Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der älteren Wort-Bild-Marke 395 33 879

Abb. 2 am Ende

die seit dem 26. Januar 1996 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29,

32 und 35

„Dienstleistungen einer Unternehmensberatung und Werbeagentur; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten

(Gelees), Konfitüren; Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte,

Speiseöle und –fette; alkoholfreie Getränke, Mineralwasser,

Fruchtsäfte, Fruchtsirup“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren

„Fleisch-, Wurst- und Fischwaren, einschließlich Konserven, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und

gekochtes Obst und Gemüse; Fleisch-, Fisch-, Gemüse- und

Obst-Gallerten (Gelees); Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark; Speiseöle

und –fette; Salatsaucen; Tiefkühlprodukte, nämlich, Gemüse, Geflügel und Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch,

Fisch, zubereiteten Früchten, Gemüse unter Zusatz von Teigwaren, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, alle vorstehenden Waren der

Klasse 29 auch in kalorienarmer Form; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken“

angeordnet, weil vor dem Hintergrund dieser identischen bzw. sehr ähnlichen Waren die Gefahr von klanglichen Verwechslungen zwischen beiden Marken bestünde, die beide vom Verkehr mit dem (noch) kennzeichnenden Bestandteil „pro

natur“ benannt würden.

Gegen diesen Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes richtet sich die

Beschwerde der Markeninhaberin, die rügt, dass die Markenstelle zu Unrecht die

Kennzeichnungskraft des Bestandteils „pro natur“ bejaht habe, obwohl dieser als

Hinweis auf ökologisch verträglichen Anbau der Lebensmittel rein beschreibend

sei und deshalb nicht zur Begründung einer Verwechslungsgefahr herangezogen

werden könne. Im grundsätzlich maßgeblichen Gesamteindruck reichten die abweichenden grafischen Unterschiede der Vergleichsmarken ohne weiteres aus,

um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, wie im kürzlich ergangenen Beschluss einer anderen Markenstelle zu einem Parallelverfahren festgestellt worden

sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und verweist auf die Identität der sich gegenüberstehenden Waren, die einen deutlichen

Abstand der Vergleichsmarken erforderlich machten.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist gemäß § 165 Abs. 4, 5 Nr. 1 MarkenG

zulässig, aber nicht begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar

ähnlich im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG sind.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der streitigen Waren

von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte gegenüber, was auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellt wird. Deshalb ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein eher

strenger Maßstab anzulegen, zumal es sich um eher niedrigpreisige Verbrauchsgüter für Endabnehmer handelt, die auch als verständige Durchschnittsverbraucher in solchen Fällen erfahrungsgemäß geringere Sorgfalt beim Erwerb der Waren walten

lassen

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 9

Rdn. 153 ff.,157 mwN). Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren

Widerspruchsmarke wird von der jüngeren Marke im Umfang der versagten Waren

nicht mehr eingehalten.

Zwar werden die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen

grafischen Gestaltung und der Länge der Wortbestandteile nicht miteinander verwechselt werden und genau so wenig kann eine Verwechslungsgefahr allein

schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehenden

Marken identische Bestandteile aufweisen, so dass die Gefahr von Verwechslungen, wie auch die Beteiligten richtig erkannt haben, nur dann in Betracht kommt,

wenn der in den Vergleichsmarken identisch enthaltene Bestandteil "pro natur" zur

Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit isoliert

herangezogen werden kann, was vorliegend der Fall ist.

Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht,

dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren

Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen

Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der

Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist

ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann,

wenn er den Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm ein

weiterer oder mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten. Bei Wort-

Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und

kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O. § 9 Rdn. 434

m.w.N.), zumal wenn diese graphisch oder größenmäßig besonders herausgestellt

sind und dem Verkehr als Kenn- und Merkwort entsprechend angeboten werden,

vorausgesetzt natürlich, es handelt sich hierbei um selbständig kennzeichnende

und markenschutzfähige Begriffe. Das ist bei der hier streitigen Wortfolge „pro

natur“ entgegen der Auffassung der Markeninhaberin der Fall, da weder von den

Beteiligten Material vorgelegt noch vom Senat ermittelt worden ist, das zwingend

den Schluß zulässt, dass die Wortfolge im Kontext der widersprechenden Waren

glatt beschreibend wäre. Zwar ist durchaus richtig, dass mit der Wortfolge „pro

natur“ begriffliche wie beschreibende Anklänge verbunden werden können. Es ist

jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, welcher in Bezug auf die Waren konkrete

Bedeutungsgehalt damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Behauptung der

Markeninhaberin, es handele sich lediglich um einen schlagwortartigen und werbewirksamen andeutenden Hinweis auf Anbau und Erzeugung in besonders naturschonender Weise, ist rein spekulativ. Zum einen ist der Sinngehalt der Wortfolge reichlich diffus, zumal sie lexikalisch nicht nachweisbar ist und - wie die Markeninhaberin selbst einräumt – in korrektem Latein „pro natura“ heißen müsste. Im

Deutschen wird „pro“ vorwiegend im Sinne von „je“ verwendet („pro Woche“, „pro

Teilnehmer“). Aber auch die Aussage „für die Natur“ ist im Kontext der Waren zunächst unklar und interpretationsbedürftig; die von der Markeninhaberin behauptete Bedeutung „ für den Landschafts- und Naturschutz“ verlangt bereits eine Zusatzüberlegung. Selbst wenn die Verkehrskreise - nach einer Reihe von gedanklichen Schritten - zu der Vorstellung gelangen sollten, zur Herstellung der Widerspruchswaren seien besonders naturschonend hergestellte Ausgangsprodukte

verwendet worden, so wäre dies eher sprachunüblich und damit noch fantasievoll,

was sowohl gegen eine freihaltebedürftige Beschaffenheitsangabe wie auch gegen eventuelle fehlende Unterscheidungskraft spricht. Auffällig ist zudem, dass es

an jeglichem Verwendungsbeispiel für den beschreibenden Einsatz dieser Wortfolge im unmittelbaren Kontext der Waren fehlt; weder in Prospekten von Lebensmittelanbietern, Supermärkten, Kaufhäuser usw. noch bei der direkten Warenkennzeichnung findet sich ein Beleg, dass „pro natur“ in dem von der Markeninhaberin behaupteten Sinn verwendet wird. Offensichtlich ist die Wortfolge allenfalls in

ihrer markenmäßigen Verwendung nachweisbar und dort möglicherweise auch

beliebt, was indes kein Grund ist, ihr jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen.

Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, diesen Bestandteil aus den Vergleichsmarken isoliert kollisionsbegründend heranzuziehen, was bei der angegriffenen Marke nach deren Gesamtgestaltung auf der Hand liegt und auch bei der

Widerspruchsmarke nicht verneint werden kann, zumal deren grafischer Bestandteil so unauffällig und unbedeutend ist, dass er nicht die Schutzfähigkeit der

Marke in ihrer Gesamtheit begründen kann. Damit stehen sich bei der Kollisionsprüfung letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei identischen bzw.

hochgradig ähnlichen Waren zwangsläufig zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Markeninhaberin

keinen Erfolg haben. Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung,

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht

selbst unterschreiben.

Stoppel

Bb

Abb. 1

Abb. 2