Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 28 W (pat) 151/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 301 32 566

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 13. Februar 2003 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EU

41574

wird die Löschung der angegriffenen Marke

301 32 566 angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 301 32 566 die

Wortmarke

S O J A !

als Kennzeichnung für folgende Waren:

Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere Kapseln oder Tabletten als Nahrungsmittelergänzungsmittel; vegetarische Bratlinge sowie vegetarische Bratlingsmischungen; Pasteten, Brotaufstriche, soweit

in Klasse 29 enthalten; Süßwaren, insbesondere Schokolade,

Riegel; Frühstückscerealien, insbesondere Müsli, Flakes, Crisps,

Extrudate; Mehl, Flocken, Schrot; Knabberartikel, insbesondere

Chips, erdnussähnliche Knabbersachen; Brot, Brotmischungen,

Backwaren, Kekse; alkoholfreie Getränke; Pulver zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken.

Die Inhaberin der rangälteren Gemeinschaftsmarke EU 41 574

ja !

hat dagegen Widerspruch erhoben. Diese Wortmarke ist für zahlreiche Waren und

Dienstleistungen eingetragen, unter anderem für folgende Waren der Klassen 5,

29, 30 und 32, auf welche sie ihren Widerspruch stützt:

„pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischpasteten; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten; Bratkartoffeln, Rösti,

Reibekuchen; Trocken- oder Naß-Fertiggerichte im wesentlichen

bestehend aus einer oder mehrerer der nachfolgenden Waren:

Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst, Käse, ggf. auch mit

Zusatz von Reis; Konfitüren; Salzgebäck, Getreidechips, gesalzene und ungesalzene Nüsse und andere Knabberartikel, soweit

in Klasse 29 enthalten; Schokolade, Schokoladewaren, kakaohaltige Getränkepulver; Marzipan, Nougat; Marzipan- und Nougaterzeugnisse; Brotaufstrich; Müsli und Müsliriegel (in der Hauptsache

bestehend aus Getreideflocken, Trockenobst, Nüssen); Brot, Brötchen, feine Back- und Konditorwaren; Mineralwässer und andere

alkoholfreie Getränke; Instant-Getränke-Pulver“.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Verwechslungsgefahr verneint mit der Begründung, trotz identischer oder wirtschaftlich nahestehender Waren sei der erforderliche Abstand gewahrt, da sich die

Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit deutlich in Klang und Schriftbild unterschieden und der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil in der angegriffenen Marke „ja !“ aufgrund seiner Einbindung in einen Gesamtbegriff nicht

selbständig kollisionsbegründend sei, zumal ihm eine Kennzeichnungsschwäche

anhafte.

Die Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt; sie ist der Ansicht,

dass zumindest eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr wegen der identischen

Übernahme der Widerspruchsmarke einschließlich dem ungewöhnlichen Abschluss mit dem Ausrufezeichen zu befürchten sei, durch welches sich der

Schwerpunkt der Marken auf das Ende verlagere. Demgegenüber könne das zusätzliche Wort „so“ in der angegriffenen Marke als reines Umgangswort vernachlässigt werden. Angesichts identischer Vergleichswaren und der starken Benutzung der Widerspruchsmarke, die sich aus den in der mündlichen Verhandlung

vorgelegten Unterlagen ergebe, sei ein besonders deutlicher Markenabstand erforderlich, der hier jedoch nicht eingehalten sei.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung

der Marke anzuordnen,

und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die Vorlage zum

Europäischen Gerichtshof an.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet das Vorbringen zur erhöhten Kennzeichnungskraft und rügt hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen verspäteten Sachvortrag. Im übrigen ist sie der

Auffassung, dass ihre Marke in ihrer Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden müsse, da der zusätzliche Bestandteil am besonders beachteten Wortanfang nicht ignoriert werden könne, zumal sich damit ein Wortspiel

(„soja“) verbinde. Keinesfalls könne sie durch den mit der Widerspruchsmarke

übereinstimmenden Teil geprägt sein, nachdem die Widersprechende mit ihrer

identischen nationalen Markenanmeldung keine Eintragung herbeiführen konnte,

da der erkennende Senat seinerzeit der Marke ausdrücklich die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn es besteht

Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung

des Einzelfalls nach Abwägung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR

1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Diese Faktoren

stehen zueinander in Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden kann durch einen höheren Grad an Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der Vergleichswaren

von der Registerlage auszugehen. Im Streitfall ergibt sich insoweit - was die Markeninhaberin bisher auch nicht in Zweifel gezogen hat - eine vollständige Warenidentität, die einen deutlichen Abstand der Marken notwendig macht, um eine

Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Verstärkt werden diese Anforderungen durch die gesteigerte Bekanntheit der älteren Marke, womit aus dieser

Marke ein über das Normalmaß hinausgehender erhöhter Schutzumfang beansprucht werden kann. Insoweit gilt zunächst folgendes:

Die Widersprechende hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen und

Prospekten zunächst einmal die Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft

gemacht, wobei die insoweit von der Markeninhaberin erhobene Verspätungsrüge

ins Leere geht, da die Glaubhaftmachung in jedem Verfahrensstadium möglich ist.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem überreichten Material, das selbstverständlich

auch noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden konnte, dass die Widerspruchsmarke umfangreich für eine breite Produktpalette eingesetzt wird, was

den Mitgliedern des Senates aus eigener Kenntnis als Verbraucher bekannt ist, so

dass - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angesichts der Verbreitung

der Widerspruchsmarke im Lebensmittelbereich das Bestreiten der Markeninhaberin nicht ausreichend substantiiert und deshalb nicht nachvollziehbar ist. Im übrigen kann sich die Markeninhaberin zur Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch nicht auf die Ausführungen der vorgenannten Senatsentscheidung vom 8. Oktober 1997 zur Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke

stützen. Zwar hat der Senat seinerzeit die Unterscheidungskraft verneint und die

Anmeldung zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle zurückverwiesen, doch erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu absoluten

Schutzhindernissen zweifelhaft, ob eine erneute Anmeldung nicht zum Erfolg führen würde, wie dies durch die Eintragung im europäischen Markenregister bereits

geschehen ist. Diese Eintragung lässt vermuten, dass die Widersprechende ihr

damals beabsichtigtes Verkehrsdurchsetzungsverfahren für die nationale Eintragung nicht mehr weiterverfolgt hat. Jedenfalls kann der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer Eintragung schon aus Rechtsgründen nicht die Schutzfähigkeit abgesprochen werden und zudem kann eine von Haus aus eventuell schwache Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung wesentlich gesteigert werden, was

vorliegend der Fall ist.

In diesen ausgedehnten Schutzbereich der Widerspruchsmarke greift die jüngere

Marke zumindest in schriftbildlicher Hinsicht ein. „SO JA !“ und „ja !“ sind beim Gesamtvergleich zwar durchaus hinreichend verschieden, zumal es sich um sehr

kurze Marken handelt. Kollisionsfördernd ist aber zu berücksichtigen, dass es sich

bei den Vergleichswaren um preiswerte Massenartikel des täglichen Bedarfs handelt, von denen breiteste Verkehrkreise angesprochen werden, die insoweit –

auch unter dem Leitbild des durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers – eine

eher flüchtige Sorgfalt gegenüber Kennzeichnungen aufwenden, die sich vorliegend durch die gemeinsame Besonderheit der Verwendung eines Ausrufezeichens am Wortende auszeichnen, was als Kennzeichnung für Massenartikel so

ungewöhnlich ist, dass der Verkehr vor allem die Gemeinsamkeit deutlich in der

Erinnerung behält. Dementsprechend wird der Verkehr den Schwerpunkt seiner

Aufmerksamkeit auf das Markenende legen und sich auch bei der angegriffenen

Marke vor allem an dem Ausrufezeichen und dem unmittelbar davorliegenden

Wort orientieren, während das zusätzliche Wort „so“ lediglich als verstärkendes

Element aufgefasst und damit vernachlässigt wird. Unter diesen Umständen sind

bei Vorliegen von Warenidentität Verwechslungen unvermeidlich. Selbst wenn

Teile des Verkehrs die Anlehnung der angegriffenen Marke an „soja“ erkennen

würden, so bewegt sich diese Assoziation im beschreibenden Bereich und würde

auch nicht die Wirkung des Ausrufezeichens als Merkhilfe entfallen lassen. Die

jüngere Marke vermittelt damit demjenigen, der die Marke „ja!“ kennt und beide

Marken auf identischen Waren antrifft, allenfalls den Eindruck, dass die Widersprechende eine neue Version ihrer bekannten Lebensmittelmarke geschaffen

hat, oder doch zumindest für diese neue Marke die Produktverantwortung übernimmt.

Dies ist ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Damit musste die Beschwerde der Widersprechenden Erfolg haben.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na/Bb