Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 29 W (pat) 131/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 131/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 02 104.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
SmartConnect
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,
Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle
für Klasse 38 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
5. März 2003 wegen mangelnder Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für
„elektrische, elektronische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und
-instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder
Plastik; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich
Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat die
Markenstelle ausgeführt, dass der Bezeichnung „SmartConnect“ in Verbindung mit
den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die dem Datenverarbeitungs-
und Telekommunikationsbereich zuzuordnen seien, nur ein beschreibender Sinngehalt zukomme, der sich auch für interessierte Laien unmittelbar ohne nähere
Erläuterung oder besondere Denkprozesse erschließe, da in dem betroffenen Bereich Englisch Fachsprache sei. Der Verkehr werde die Wortkombination dahingehend verstehen, dass die angemeldeten Waren Teil einer „intelligenten Verbindung“ seien bzw. dazu verwendet werden könnten, intelligente Verbindungen herzustellen. „Smart“ werde u.a. für technische und elektronische Verknüpfung und
Integration und vor allem als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet.
Auch das englischsprachige Wort „connect“, das in seiner Herkunftssprache allgemein „verbinden“ bedeute, sei im Computer- und Telekommunikationssektor für
eine Daten-, Strom- oder Sprachverbindung sowohl als Verb als auch substantivisch bekannt und gebräuchlich.
Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt,
diese aber nicht begründet. Der Senat hat mit der Terminsladung das Ergebnis
seiner Internet-Recherche übermittelt, woraufhin die Anmelderin ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen
Verfahren gebeten hat.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt
für die von der Beschwerde erfassten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom
28. August 2003 I ZB 6/03 m. w. N. - Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154
- antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge
der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; BGH WRP 2001, 1082, 1083
„marktfrisch“; BGH GRUR 2001, 1043 „Gute Zeiten – schlechte Zeiten“; BGH
GRUR 2001 1042 „REICH UND SCHOEN“; BGH BlfPMZ 2001, 398 „LOOK“).
Nach diesen Grundsätzen ist dies bei der Wortfolge „SmartConnect“ der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, stellt „SmartConnect“ den für die
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Hinweis darauf dar, dass sie Teil einer „intelligenten Verbindung“ sind bzw. dazu dienen, intelligente Verbindungen herzustellen oder sich
solcher Verbindungen bedienen. Dieser Sinngehalt erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne analysierende Schritte. Angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet sich das Zeichen an
Fachkreise und interessierte Laien, die über entsprechende Fach- und Sprachkenntnisse verfügen, da Englisch hier Fach- und Werbesprache ist.
Das angemeldete Zeichen besteht - auf Grund der Großschreibung des zweiten
Wortes ohne weiteres erkennbar - aus den Bestandteilen „smart“ und „connect“.
Das aus dem Englischen stammende Wort „smart“ hat sowohl mit seinen allgemeinen Bedeutungen „pfiffig, schlau, hübsch, elegant und dabei gewandt und
durchtrieben“ als auch mit der EDV-fachsprachlichen Bedeutung „intelligent“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
7. Aufl. 2000). „Smart“ weist in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbeitung auf eine gerätetechnische Intelligenz hin. „Intelligent“ bzw. „smart“ bezeichnet
danach die „Eigenschaft eines Geräts, das zum Teil oder vollständig von Prozessoren gesteuert wird, die wesentliche Bestandteile des Geräts sind“. Bei Hardware
bedeutet Intelligenz die Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten, bei Software,
dass das Programm die Umgebung überwachen und geeignete Aktionen einleiten
kann, um einen gewünschten Zustand einzuleiten (Microsoft Computer Lexikon
Fachwörterbuch 2001 zu den Stichwörtern „intelligent“ und „Intelligenz“). Zu einem
Bestandteil der deutschen Sprache ist in diesem Zusammenhang der Begriff
„Smart Card“ geworden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch a.a.O.), womit in
Computern und in der Elektronik eine Leiterplatte bezeichnet wird, „die mit Hilfe
von integrierter Logik oder Firmware in gewissem Umfang unabhängige Entscheidungen treffen kann. Im Banken- und Finanzwesen stellt eine Smartcard eine
Kreditkarte dar, die einen integrierten Schaltkreis enthält, durch den sie ein beschränktes Maß an „Intelligenz“ und Erinnerungsvermögen erhält (Microsoft Computer Lexikon a.a.O. zum Stichwort „Smartcard“). Darüber hinaus gibt es intelligente Datenbanken, „die gespeicherte Informationen in einer für den Menschen
logischen, natürlichen und leicht anzuwendenden Art manipulieren. Bei der Ausführung von Suchoperationen stützt sich eine intelligente Datenbank nicht nur auf
herkömmliche Suchroutinen, sondern auch auf festgelegte Regeln, die Assoziationen, Beziehungen und sogar Interferenzen hinsichtlich der Daten bestimmen
(Microsoft Computer Lexikon a.a.O. Stichwort „intelligente Datenbanken“). Ein
„intelligenter Linker“ (smart linkage) ist eine Funktion von Programmiersprachen,
die beim Aufruf von Routinen die Übergabe der konkreten Parametertypen sicherstellt“ (Microsoft Computer Lexikon a.a.O. zum Stichwort „intelligenter Linker“).
Schließlich kann ein intelligenter Terminal (auch „smart terminal“) bestimmte
Funktionen ohne den zugehörigen Hauptcomputer durchführen (Microsoft Computer Lexikon a.a.O. zum Stichwort „intelligentes Terminal“).
Das aus dem Englischen stammende Verb „to connect“ für „verbinden“ gehört zum
englischen Grundwortschatz (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz,
Englisch 1999). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird „connect“ im
IT- und Telekommunikationsbereich als Substantiv im Sinn von „Verbindung“ gebraucht, z.B. in den Begriffen „connect profile“ für Verbindungsprofil, „direct connect“ für Direktanschluss, „connect Signal“ für Verbindungssignal, „connect time“
für die Zeitdauer, die man bei einer Verbindung per Modem online war, „Quick-
Connect“ für einen schnellen Verbindungsaufbau über Modem. Wegen der Nachweise im einzelnen wird auf den Beschluss der Markenstelle vom 5. März 2003
verwiesen. Nachdem auf den Gebieten der elektronischen Datenverarbeitung und
der Telekommunikation - wie bereits die Internetrecherche der Markenstelle belegt – derartige intelligente Verbindungen eine erhebliche Rolle spielen, werden
die angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise das - wie die angeführten Beispiele zeigen - sprachüblich gebildete Zeichen „SmartConnect“ nur im Sinne von
„intelligente Verbindung“ verstehen, also als Sachhinweis.
So können die beanspruchten Waren der Klasse 9 der Herstellung von intelligenten Verbindungen dienen, beispielsweise als Signaleinrichtungen wie etwa ein
intelligentes Kabel, das in Schaltungen eingebaut ist und nicht nur Signale von
einem Ende zum anderen leitet, sondern auch Eigenschaften des Verbinders erkennen kann, mit dem es verbunden ist (vgl. Microsoft Computer Lexikon a.a.O.
zum Stichwort „intelligentes Kabel“ (auch als „Smartkabel“ bezeichnet). Die beanspruchten elektrischen und elektronischen Geräte, die zugleich Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten
und Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind, können als Teile intelligenter
Verbindungen oder Systeme u.a. als Alarm- und Rufanlagen mit einer Einsatzzentrale oder ähnlichen Einrichtungen wie Call-Centern bei Liftnotrufanlagen verbunden sein und die Maßnahmen entsprechend den empfangenen und selektiert
weitergegebenen Daten einleiten oder steuern. Die Datenträger können die erforderliche intelligente Software enthalten, die einen „smart connect“ ermöglichen.
Bei den Druckereierzeugnissen, soweit es sich nicht um Karten handelt, stellt das
Zeichen einen Hinweis auf den Inhalt dar. Karten können, vergleichbar den bereits
erwähnten Smart Cards, durch auf ihnen angebrachte „intelligente Schaltkreise“
Verbindungen zu Notrufanlagen oder Kontrollpunkten und den dahinter stehenden
Zentralen herstellen beispielsweise Zugangsberechtigungen regeln. „Smart connect“ stellt hinsichtlich des in Klasse 38 beanspruchten Oberbegriffs „Telekommunikation“ einen schlagwortartigen Hinweis auf eine über intelligente Verbindungen
ablaufende Datenfernübermittlung dar. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42
stellt das Zeichen einen Hinweis auf den Kernbereich der Programmier- und Projektdienstleistungen dar, im Zusammenhang mit den Vermietungs- und den Datenbank bezogenen Dienstleistungen auf die Eignung und Bestimmung der betroffenen Geräte und/oder Datenbanken.
Die angemeldete Marke nimmt damit auf konkrete vorteilhafte Eigenschaften aller
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in gerade für die maßgeblichen
fachkundigen Verkehrskreis leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen
ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts insoweit nur als
Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl