Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 32 W (pat) 393/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 393/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 25 568.0
hat der der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Februar 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter
Rauch und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
6. September 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung
für die Waren "Rucksäcke; Sportbekleidung; Turn- und
Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" zurückgewiesen
worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der für die Waren und Dienstleistungen
Rucksäcke; Sportbekleidung, Turn- und Sportartikel soweit in
Klasse 28 enthalten; Betrieb eines Fitness-Studios, Betrieb von
Sportanlagen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Mai 2002 angemeldeten Wortmarke
FITNESS COMPANY
hat die Markenstelle für Klasse 41 – besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - mit Beschluss vom 6. September 2002 die Eintragung versagt.
Von den beiden ursprünglich aus dem Englischen stammenden Wortelementen
sei FITNESS inzwischen in die deutsche Sprache eingegangen und COMPANY
als Bezeichnung für eine Firma auch im Inland allgemein bekannt. Die zwar lexikalisch nicht nachweisbare, aber durchaus für jedermann verständliche Wortzusammenstellung vermittele die Aussage, dass mit den angebotenen Dienstleistungen
körperliche und ggf. auch geistige Fitness erreicht oder erhalten werden solle. Die
entsprechenden Kleidungsstücke und Geräte dienten der Durchführung dieser
Dienstleistungen. In der Gesamtheit werde kein Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen gegeben, so dass jegliche Unterscheidungskraft
fehle. Außerdem müsse es den Mitbewerbern unbenommen bleiben, ebenfalls mit
diesem allgemeinverständlichen Begriff auf ihre Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gäbe. Aus Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken folge kein Rechtsanspruch
auf Registrierung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Registrierung der
angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Bei der gebotenen Betrachtung der Marke in der Gesamtheit erschließe sich ein
(möglicher) Sinngehalt nicht auf den ersten Blick. Die Verbindung der Einzelbegriffe, die konträre Assoziationen auslösten – einerseits an Sport/Freizeit, andererseits an Firma/Arbeit – werde als überraschend und ungewöhnlich wahrgenommen. Anders als die gebräuchlichen Bezeichnungen "Fitness Center" und
"Fitness Studio" werde FITNESS COMPANY auch nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigt.
Nachdem der Anmelderin Ergebnisse von Internet-Recherchen (17 Seiten) zur
Kenntnis gegeben worden sind, hat sie sich dahingehend eingelassen, diese belegten das Bemühen von Wettbewerbern, durch Benutzung einer an FITNESS
COMPANY angelehnten Firmenbezeichnung vom guten Ruf der Anmelderin, die
in Deutschland Marktführerin im Bereich von Fitness-Dienstleistungen sei, profitieren zu wollen. Jedoch werde FITNESS COMPANY auch von den Konkurrenten
ausschließlich in unternehmenskennzeichnender Weise benutzt. Im übrigen falle
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 988 – HOUSE
OF BLUES) ein Begriff, der – anders als FITNESS COMPANY – nur bezüglich des
Geschäftsbetriebs, nicht aber für die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, bereits nicht unter das gesetzliche Eintragungsverbot.
Weiterhin verweist sie auf zahlreiche eingetragene Marken mit dem Bestandteil
COMPANY sowie auf die ihrer Ansicht nach vergleichbare Wortmarke FITNESS
FACTORY. Ergänzend hat sie zwei Werbebroschüren sowie die Kopie eines Zeitschriftenartikels eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, nämlich in Ansehung der
Waren in den Klassen 18, 25 und 28 begründet; hinsichtlich der Dienstleistungen
in Klasse 41 verbleibt es dagegen bei der Versagung der Registrierung.
1.a) Für die Dienstleistungen "Betrieb eines Fitness-Studios, Betrieb von Sportanlagen" steht eine Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Die Bedeutung der Einzelbegriffe FITNESS und COMPANY hat die Markenstelle zutreffend aufgezeigt. In
ihrer Gesamtheit bedeutet die angemeldete Wortfolge "Fitness-Gesellschaft" und
wird – ohne dass es auf die Rechtsnatur der Gesellschaftsform (z. B. Personal-
oder Kapitalgesellschaft) ankäme – ohne weiteres mit einem Unternehmen, das
Fitness-Training anbietet, gleichgesetzt. Dem Begriff FITNESS COMPANY kommt
mithin die Eignung zu, in beschreibender Weise auf einen Betreiber (neben vielen
anderen) eines Fitness-Studios/Fitness-Centers, d.h. dessen rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger, hinzuweisen. Für den Betrieb von Sportanlagen gilt nichts
anderes. Diese werde nicht zuletzt deshalb aufgesucht, weil die Sportausübenden
etwas für ihre Fitness tun wollen. Mithin steht auch hier ein die Dienstleistung
– und nicht nur den Geschäftsbetrieb als solchen – beschreibender Sinngehalt im
Vordergrund.
Dass eine Monopolisierung von FITNESS COMPANY zugunsten eines einzelnen
Unternehmens nicht vertretbar ist, folgt auch aus den vom Senat ermittelten und
der Anmelderin zur Kenntnis gegebenen Belegstellen aus dem Internet. Dort wird
FITNESS COMPANY – entgegen der Auffassung der Anmelderin – nicht ausschließlich firmen- oder markenmäßig, sondern gerade im Zusammenhang mit
dem Betrieb von Fitness-Studios teilweise auch rein beschreibend verwendet.
Dies betrifft etwa die Fälle, in denen diese Bezeichnung einem Firmenschlagwort
nachgestellt (IN.FORM – DIE FITNESS COMPANY; Chace – The Fitness Company) oder einem Städtenamen vorangestellt ist. Diese Verwendungsbeispiele
sind unabhängig davon beachtlich, wann die betreffenden Internet-Seiten erstellt
worden sind, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG weder im Zeitpunkt der Markenanmeldung, noch der Eintragung vorliegen dürfen. Erst recht hat
unberücksichtigt zu bleiben, dass die Anmelderin – wie sich aus den vorgelegten
Broschüren ergibt – die Bezeichnung FITNESS COMPANY bereits seit 1990/91
firmenmäßig (und wohl auch als Marke) verwendet hat. Wer – wie hier die Anmelderin – einen Markennamen mit beschreibendem Sinngehalt lange Zeit vor der
Anmeldung in Benutzung nimmt, setzt sich damit der Gefahr aus, dass Dritte dieser Bezeichnung zwischenzeitlich in einem beschreibenden Sinn bedienen. Ob die
Anmelderin gegen diese etwaige zivilrechtliche bzw. urheber- oder wettbewerbsrechtliche) Ansprüche geltend machen kann, ist für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ohne Bedeutung.
Die von der Anmelderin angeführten Eintragungen anderer – vermeintlich ähnlich
gebildeter – Marken sind generell nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung unter
Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Ermessensreduzierung oder Selbstbindung der Verwaltung zu gewähren (vgl. BGH GRUR 1989, 420
– KSÜD; BPatGE 32, 5 – CREATION GROSS).
Mit der Entscheidung HOUSE OF BLUES (BGH aaO) ist der vorliegende Fall nicht
vergleichbar, weil FITNESS COMPANY nicht nur den Geschäftsbetrieb, sondern
angesichts der sehr konkreten Fassung des Verzeichnisses auch die beanspruchten Dienstleistungsangebote selbst hinreichend klar beschreibt.
b) Ob der Markenanmeldung für die betreffenden Dienstleistungen zusätzlich
auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als
nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Es bedarf deshalb auch
keines Eingehens auf die Frage, ob die (behauptete) langjährige und umfangreiche Benutzung der Marke für Fitness-Dienstleistungen, zu deren Glaubhaftmachung die Anmelderin zuletzt zwei Werbebroschüren vorgelegt hat, in diesem Zusammenhang überhaupt Berücksichtigung finden könnte. Auf den Gesichtspunkt
einer Durchsetzung der Marke im Verkehr (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren jedenfalls nicht gestützt (abgesehen davon, dass die
vorgelegten Unterlagen insoweit nicht ausreichend wären). Gleichfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der auf den besagten
Werbebroschüren verwendete, farblich und typographisch besonders (nach Art
eines Logos) gestaltete Schriftzug eintragungsfähig wäre.
2.a) Hinsichtlich der beanspruchten Waren stellt FITNESS COMPANY dagegen
keine ausschließlich beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Zwar eignet sich dieser Begriff grundsätzlich auch zur generellen Charakterisierung von Betrieben, welche für die Sportausübung bzw. sportliche Freizeitbetätigung bestimmte Waren herstellen, was durch Internet-Seiten entsprechender
Unternehmen in Österreich und der Schweiz belegt wird (wenngleich hier ein marken- oder firmenmäßiger Gebrauch nicht völlig ausgeschlossen erscheint). Eine
für einen Geschäftsbetrieb beschreibende Angabe stellt aber nicht ohne weiteres
eine Merkmalsangabe für dessen Produkte dar (BGH GRUR 1996, 771 - THE
HOME DEPOT).
Wenn, wie oben ausgeführt, FITNESS COMPANY auf dem Betreiber eines (neben
vielen anderen) eines Fitness-Studios hinweist, liegt bei einer Verwendung dieser
Bezeichnung für Waren die Annahme nicht nahe, hiermit solle in beschreibender
Weise der Hinweis gegeben werden, diese stammten aus einem derartigen Fitness-Betrieb. Die angemeldete Marke eignet sich auch nicht zur Verwendung als
Bestimmungsangabe. Denn kein Interessent wird ernsthaft annehmen, so gekennzeichnete Rucksäcke, Sportbekleidungsstücke oder Turn- und Sportartikel seien
speziell für den Einsatz in Fitness Studios (und zu keinen anderen Sport- und
Freizeitaktivitäten) bestimmt. Da der Wortbestandteil COMPANY im deutschen
Sprachbereich – wie ausgeführt – als Gesellschaft im Sinne eines Unternehmens
verstanden wird, liegt es auch nicht nahe, in der angemeldeten Wortfolge einen
Hinweis darauf zu sehen, dass die betreffenden Waren für Fitness-Training usw.
"in company", d.h. in einer Gruppe, gemeinschaftlich mit anderen Teilnehmern, bestimmt und geeignet seien. Mithin benötigen Mitbewerber der Anmelderin auf den
betreffenden Warengebieten FITNESS COMPANY nicht ernsthaft zur Beschreibung ihrer Produkte.
b) Aus der Sicht, der mit den Waren angesprochenen breiten inländischen Gebraucherkreise steht ebenfalls kein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund
des Verständnisses von FITNESS COMPANY; mithin kann der Marke das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG insoweit nicht abgesprochen werden.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Hu