Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 7 W (pat) 704/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 704/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 62 865
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als
Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.
Frühauf 10.99
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 15. Februar 2001 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 62 865
mit der Bezeichnung "Polymerschaum-Formteil mit erhöhtem Schallabsorptionsvermögen" ist am 14. Mai 2001 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat gemäß § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG beantragt, die Einspruchssache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Sie hat zum Stand der Technik die Veröffentlichung "Akustische Eigenschaften
von weichen und halbharten Polyurethan-Schaumstoffen", H. W. Paffrath und W.
Schmidt, aus KUNSTSTOFFE Bd. 52 Seiten 599 bis 603, 1962, (D1) sowie die
US-Patentschrift 5 962 107 (D2) genannt und die Auffassung vertreten, dass der
Lehre des Patents demgegenüber Neuheit und erfinderische Tätigkeit fehlten.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat am 27. Juni 2001 neue Patentansprüche 1 bis 5 nach einem Hauptantrag sowie einen neuen Anspruch 1 nach einem Hilfsantrag vorgelegt
und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten im Umfang der neuen Ansprüche 1
bis 5 nach Hauptantrag, hilfsweise im Umfang des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag.
Sie hat sinngemäß die Ansicht vertreten, dass die Gegenstände in der Fassung
der verteidigten Patentansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik
neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Polymerschaum-Formteil mit erhöhtem Schallabsorptionsvermögen im Frequenzbereich oberhalb 1500 Hz, gekennzeichnet durch
eine Perforierung der oberflächig vorhandenen Verdichtungsschicht mit Löchern von 0,1 bis 10 mm Durchmesser oder nicht
kreisförmigen Löchern mit einer kleinsten Querschnittsabmessung
von 0,1 bis 3 mm."
Dem Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 5 nachgeordnet, durch deren
Merkmale das Formteil nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Zum
Wortlaut dieser Ansprüche wird auf den Schriftsatz der Patentinhaberin vom
25. Juni 2001 verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Polymerschaum-Formteil einer Dichte von 60 bis 120 kg/m3 mit
erhöhtem Schallabsorptionsvermögen im Frequenzbereich oberhalb 1500 Hz, gekennzeichnet durch eine Perforierung der oberflächig vorhandenen Verdichtungsschicht."
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 hat der Senat den
Parteien die vorläufige Ansicht des Berichterstatters mitgeteilt, wonach dem Gegenstand des Patents im verteidigten Umfang möglicherweise keine erfinderische
Bedeutung gegenüber dem Stand der Technik zukomme.
Nachdem die Patentinhaberin mitgeteilt hat, daß sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und auch die Einsprechende nach telefonischer Rücksprache durch den Senat auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet hat, hat der Senat den Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 2 PatG, eingeführt
durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch
begründet.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt auch in den verteidigten
Fassungen der Patentansprüche keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1
bis 5 PatG dar.
3.1
Zum Hauptantrag:
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag liegt eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde.
Als hier zuständiger Fachmann wird ein Diplomphysiker oder ein Fachhochschul-
Ingenieur des Maschinenbaus angesehen, der mit der Entwicklung von Schallschluckstoffen aus Kunststoff seit mehreren Jahren befasst ist.
In dem Beitrag "Akustische Eigenschaften von weichen und halbharten Polyurethan-Schaumstoffen" (Entgegenhaltung D1) ist beschrieben, daß Polyurethan-
Schaumstoffe, also Stoffe, die zur Gruppe der Polymerschäume gehören, beim
Aufschäumen eine "natürliche" Haut - in der Streitpatentschrift als Verdichtungsschicht bezeichnet - bilden, deren akustische Wirkungsweise durch eine auf dem
Schaumstoff aufgebrachte Folie nachgebildet werden kann, wie anhand eines
Diagramms, das den Schallschluckgrad von Polyurethan-Schaumstoffen mit
Hautabschluß oder mit Folienabdeckung in Abhängigkeit der Schallfrequenz im
Bereich von 100 bis ca. 3000 Hz darstellt, gezeigt ist (S 603 Abb. 12 iVm liSp
Abs 2 Satz 1). Für beide Schaumstoff-Ausbildungen gilt danach, daß auf ein
Maximum des Schallschluckgrades zwischen 200 und 500 Hz ein ausgeprägtes
Minimum im Bereich von etwa 1500 Hz bzw. ein Abfall des Schallschluckgrades
oberhalb 1500 Hz folgt (S 603 Abb. 12 iVm liSp Abs 1). Diesem durch die Haut
oder die Folie verursachten Abfall des Schallschluckgrades im höherfrequenten
Gebiet kann jedoch durch eine zusätzliche Lochung bzw. Perforierung der
Deckschicht begegnet, der Schallschluckgrad in diesem Frequenzbereich also
angehoben werden (S 603 liSp Abs 4 u reSp leAbs iVm Abb. 14), wobei etwa 11 Löcher/cm2 bei den untersuchten Proben gewählt wurden (S 600 reSp Abs 3
leSatz).
Von dem aus D1 bekannten Polymerschaum-Formteil unterscheidet sich der gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Lochgrößen von 0,1 bis 10 mm
Durchmesser bei kreisförmiger Lochform bzw. von 0,1 bis 3 mm minimaler Querschnittsabmessung bei nicht kreisförmiger Lochform für die Perforierung.
Diese Unterschiedsmerkmale vermögen jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht
zu begründen.
Der Fachmann, der die Perforierung als die Schallabsorption fördernde Maßnahme bereits kennt (D1), wird in aller Regel durch Versuche, die für ihn zum beruflichen Alltag gehören und daher keine erfinderische Tätigkeit erfordern, ermitteln, welche Lochgrößen und Lochformen bei einem ausgewählten Stoff zu einem
optimalen Ergebnis für den Schallschluckgrad in einem bestimmten Frequenzbereich führen. Derartige Untersuchungen offenbart auch schon die US-Patentschrift
5 962 107 (D2) ua für Polyimid-Formteile (ua Fig 1 bis 7 und zugehörige Beschreibungsteile), wobei Lochdurchmesser zwischen 0,05 und 0,2 inch (1,27 mm und
5,08 mm) in Betracht gezogen sind (Sp 4 Z 38 bis 40). Aber auch die D1 liefert
schon einen Anhaltspunkt für eine in den gemäß Anspruch 1 gelehrten Bereich fallende Lochgröße, denn bei 11 (gleich groß angenommenen) Löchern pro cm2
läßt sich eine Querschnittsabmessung für die Löcher von ca. 3 mm und weniger
herleiten.
Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag war somit dem Fachmann durch
den Stand der Technik nahegelegt.
Mit dem Wegfall des Patentanspruchs 1 kann dem Hauptantrag nicht stattgegeben
werden, so daß auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5, in deren
Merkmalen der Senat keine eigenständige erfinderische Bedeutung erkennen
konnte, nicht mehr rechtsbeständig sind.
3.2
Zum Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lehrt die Perforierung der oberflächig vorhandenen Verdichtungsschicht für ein Polyurethanschaum-Formteil mit einer Dichte von 60 bis 120 kg/m3 und erhöhtem Schallabsorptionsvermögen im Frequenzbereich oberhalb 1500 Hz.
Diese Lehre beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
D1 führt einleitend aus, daß Polyurethan-Schaumstoffe in ihrer Variationsbreite
von weichen bis zu harten, von offenporigen bis zu geschlossenporigen, von großzelligen bis zu feinzelligen Schaumstoffen mit niedrigem (~ 20 kg/m3) bis hohem Raumgewicht (~ 100 kg/m3) für die dort beschriebenen Untersuchungen besonders geeignet sind (S 599 liSp Abs 2). Obwohl für besagte Untersuchungen Polyurethan-Schaumstoffe mit einem niedrigen Raumgewicht (ca. 25 kg/m3 gemäß
S 600 liSp Abs 1) als besonders vorteilhaft herangezogen worden sind (S 599 liSp
vlAbs), hat der Fachmann, soweit es um die Wirkung der Perforation der Verdichtungshaut auf das Schallschluckvermögen im höherfrequenten Bereich geht, keinen Anhaltspunkt, ein grundsätzlich anderes akustisches Verhalten als eine Verbesserung des Schallschluckvermögens der Verdichtungsschicht auch bei einem Polyurethan-Schaumstoff mit einem höheren Raumgewicht von 60 bis 120 kg/m3
im Frequenzbereich oberhalb 1500 Hz anzunehmen.
Soweit die Patentinhaberin darauf verweist, dass gemäß US-PS 5 962 107 (Sp 3
Z 50 bis 59) bei Polyurethan-Schaumstoffen mit einer relativ hohen Dichte von ca.
8 pd/ft3 (124 kg/m3) keine Verbesserung des Schallabsorptionsvermögen durch
Perforierung erreicht werde, ist festzustellen, dass dort von einer Perforierung
ausschließlich der Verdichtungshaut nicht die Rede ist, so dass dort andere stoffliche Strukturen vorliegen.
Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht rechtsbeständig.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu