Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 05.02.2004 – 2 Ni 14/02 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 5. Februar 2004 …
2 Ni 14/02 (EU)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache 9.72
betreffend das europäische Patent 0 541 904
(= DE 592 09 165)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel, der Richterin
Püschel und der Richter Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 541 904 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 541 904 (Streitpatent), das
am 15. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der drei deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 91 14 218, 91 14 219 und 91 14 220, jeweils vom
15. November 1991, angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache
Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nummer 592 09 165 geführt wird, betrifft einen "Tisch, insbesondere Zuricht- und Schweißtisch". Es umfasst 4 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung (= Fassung, die er durch die beschränkte Aufrechterhaltung im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt erhalten hat) gemäß EP 0 541 904 B2 folgenden Wortlaut hat:
"1. Zuricht- und Schweißtisch (1), mit einer Tischplatte (2) sowie an den Kanten der Tischplatte seitlich angeordneten,
nach unten stehenden Wangen (3,4), wobei die Tischplatte
(2) sowie die seitlichen Wangen (3, 4) mit über die ganze
Oberfläche verteilten, unmittelbar in der Tischplatte (2) sowie in den Wangen (3, 4) angeordneten und unmittelbar zur
Aufnahme von Spannelementen dienenden, zylindrischen
Durchgangsbohrungen (9) versehen sind, die in einem
gleichmäßigen Rastermaß angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass als Spannelemente sowohl Spannbolzen (14, 81), die sich an der Unterseite der Tischplatte abstützen, als auch das Standrohr (52, 72) einer Schraubzwinge (51) durch die Durchgangsbohrungen (9) hindurchgreifen, und dass auf der Tischplatte (2) und/oder an den
seitlichen Wangen (3, 4) im. wesentlichen winkelförmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende Stützen (10) mit
wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln (11, 12) lösbar befestigt sind, wobei in den
Schenkeln (11, 12) ebenfalls zylindrische Bohrungen (9)
und/oder langlochförmige Durchbrechungen (13) gleicher
Breite vorgesehen sind."
Bezüglich der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift
EP 0 541 904 B2 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Dies gelte auch für die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentliche Druckschriften:
NK7 EP 0 266 172 A2
NK8 DE 91 09 540 U1
NK9 US 4 867 427
NK10 DE 90 15 218 U1
NK13 Prospekt/Katalog "Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus der DDR", WMW-Export-Import, Volkseigener
Außenhandelsbetrieb der DDR, Berlin, VEB Vorrichtungsbau HOHENSTEIN, Betrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat "Fritz Heckert", DDR, Hohenstein-
Ernstthal;
NK14 EP 0 068 258 A2
NK17 DE 35 40 221 C1
NK18 FR 1 158 225 [NK18a] mit Übersetzung [NK18b]
NK19 FRONOBER, M. et al., Vorrichtungen: Gestalten Bemessen Bewerten, Lehrbuch, 10. Auflage, VEB Verlag
Technik, Berlin, 1987, S. 207 - 209;
NK20 FR 2 657 037 A1 [NK20a] mit Übersetzung [NK20b]
NK21 FR 564 689
Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass auf Zuricht- und Schweißtischen, wie
sie in der NK10 (DE 90 15 218 U1) beschrieben seien, bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents auch Schraubzwingen mit einem Standrohr, das durch
die Durchgangsbohrungen des Tisches hindurchgreife, benutzt worden seien - die
Anlage NK12 zeige Fotos der Verwendung - und zwar im Jahre 1989 durch die
Firma Lummel GmbH in Karlstadt/Main, und stellt diese Behauptung unter Zeugenbeweis.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass das
Streitpatent die Priorität dreier Gebrauchsmusteranmeldungen nicht in Anspruch
nehmen könne. Denn entgegen den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 14. Oktober 2003, X ZR 4/00 - Elektronische Funktionseinheit genannten
Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in keiner der drei Gebrauchsmusteranmeldungen identisch bzw. in einer sich aus einer Neuheitsprüfung ergebenden Weise offenbart. Die vor dem Anmeldetag des Streitpatents eingetragenen
Gebrauchsmuster
NK24 91 14 218 U1
NK25 91 14 219 U1
NK26 91 14 220 U1
seien daher ebenfalls als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen,
welcher der Patentfähigkeit des Streitpatents entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent Nr. 0 541 904 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise verteidigt sie ihr Patent gemäß den in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hilfsanträgen, und zwar nach Hilfsantrag 1 unter Einfügung des Wortes "selbst" in Spalte 6, Zeile 8 des Streitpatents EP 0 541 904 B2 hinter den Worten "die
sich" und nach Hilfsantrag 2 durch Einfügung der Worte "mit
aus ihm heraustretenden Kugeln (91)" an der vorgenannten
Stelle.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in der nach dem Einspruch beschränkten Fassung oder zumindest in
einer der beiden hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
lit. a EPÜ iVm Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Denn der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich sowohl in der
geltenden Fassung als auch in den nach Hilfsantrag 1 und 2 verteidigten Fassungen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
I
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Zuricht- und Schweißtisch.
Das technische Problem besteht darin, einen bekannten Tisch so auszugestalten,
dass damit Geräte, Gestelle und dergleichen auf einfache und rationelle Weise
aus ihren Einzelteilen exakt aufgebaut und dann durch Schweißpunkte fixiert werden können.
Die Lösung der daraus resultierenden Aufgabe wird in dem Zuricht- und Schweißtisch nach Anspruch 1 gesehen, wovon die Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrages nach dem Vorschlag der Klägerin folgendermaßen aufgegliedert sein
können:
2.
3.
- Oberbegriff -
Zuricht- und Schweißtisch
mit einer Tischplatte;
an den Kanten der Tischplatte sind seitlich angeordnete,
nach unten stehende Wangen vorgesehen;
4.
die Tischplatte sowie die Wangen sind mit Durchgangsbohrungen versehen;
5.
die Durchgangsbohrungen
5.1
sind über die ganze Oberfläche verteilt, und zwar unmittelbar in der Tischplatte sowie in den Wangen angeordnet,
5.2
5.3
sind in einem gleichmäßigen Rastermaß angeordnet,
sind zylindrisch ausgestaltet,
5.4
dienen unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen;
- Kennzeichen -
6.
Spannelemente greifen durch die Durchgangsbohrungen
hindurch
7.
als Spannelemente dienen
7.1
sowohl Spannbolzen, die sich an der Unterseite der
Tischplatte abstützen,
7.2
als auch das Standrohr einer Schraubzwinge;
8.
auf der Tischplatte und/oder an den seitlichen Wangen sind
Stützen befestigt
9.
Die Stützen
9.1
9.2
sind im wesentlichen winkelförmig ausgebildet
dienen als Befestigungsmittel
9.3 weisen wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufende Schenkel auf
9.4
sind lösbar befestigt
10.
In den Schenkeln sind
10.1 ebenfalls zylindrische Bohrungen
10.2 und/oder langlochförmige Durchbrechungen gleicher
Breite vorgesehen.
II
Als der für einen Schweißtisch der patentgemäßen Art zuständige Fachmann wird
zwischen den Parteien einvernehmlich ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau gesehen, der im Vorrichtungsbau tätig ist und dort über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Die Neuheit des gewerblich anwendbaren Zuricht- und Schweißtisches nach dem
Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sowie auch in den
hilfsweise verteidigten Fassungen kann dahinstehen, da es ihm an der zu fordernden erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Der Fachmann findet in dem Katalog "Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus
der DDR" [NK13], von dessen Vorveröffentlichung der Senat aufgrund der Angaben auf der ersten Seite überzeugt ist und die auch von der Beklagten zugestanden wird, einen "Vorrichtungsbaukasten im Bohrungssystem", der den schnellen
Aufbau von u.a. Schweißvorrichtungen (S 1, 1. Abs) gewährleistet. Damit wird ihm
ein Zuricht- und Schweißtisch, mit einer Tischplatte sowie an den Kanten der
Tischplatte seitlich angeordneten, nach unten stehenden Wangen (dort gem S 1,
li Sp als Grundkörper aus dünnwandigem Grauguss oder U-Träger in u.a. breiter
Ausführung bezeichnet) an die Hand gegeben. Die Tischplatte sowie die seitlichen
Wangen sind mit über die ganze Oberfläche verteilten, unmittelbar in der Tischplatte sowie in den Wangen angeordneten und unmittelbar zur Aufnahme von
Spannelementen dienenden, zylindrischen Durchgangsbohrungen versehen, die
in einem gleichmäßigen Rastermaß angeordnet sind. Die Durchgangsbohrungen
können mit und ohne Gewinde ausgestattet sein. Auf der Tischplatte und/oder an
den seitlichen Wangen können im wesentlichen winkelförmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende Stützen (zB Winkel S 7 u 8) mit wenigstens zwei im
rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln lösbar befestigt sein, wobei in
den Schenkeln ebenfalls zylindrische Bohrungen und/oder langlochförmige Durchbrechungen (zB Winkel S 8) gleicher Breite vorgesehen sind. Zum Zusammenspannen dieser Stützen und anderer Teile der Gesamtvorrichtung dienen bei der
NK13 unterschiedlich ausgestaltete mechanische Spannelemente, wie Spannschrauben, verschiedene Spanneisenformen, Exzenterspanner und Kniehebelspanner (S 1, li Sp, unten).
In der streitpatentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 (aller Fassungen) sind als
Spannelemente Spannbolzen, die lösbar befestigt sind, und eine Schraubzwinge,
deren Standrohr durch die Durchgangsbohrungen hindurchgreifen, angegeben.
Gemäß Hauptantrag stützen sich die Spannbolzen an der Unterseite der Tischplatte ab. Für den Fachmann sind Bolzen in erster Linie Metallstifte zum Verbinden von Bauteilen miteinander oder Fixieren aneinander. Unter Spannbolzen versteht er solche Bolzen, die zudem ein Verspannen der zu verbindenden Teile gegeneinander ermöglichen. Dazu gehören auch Schrauben, die mit ihren Köpfen
oder einer Mutter o. dgl. Schraubteil die zu verspannenden Bauteile hintergreifen.
Der Fachmann sieht demnach aufgrund der ihm mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags an die Hand gegebenen Lehre des Streitpatents jeden ihm zur Verfügung
stehenden Bolzen, solange er als Spannelement geeignet ist. Er ist nicht an eine
bestimmte Ausgestaltung eines Spannbolzens gebunden und schon gar nicht an
eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Ausführung, bei welcher Kugeln mittels eines Schraubmechanismus radial nach außen gedrückt werden, wie bei dem
von der Beklagten als vorbekannt in der mündlichen Verhandlung vorgeführten
oder bei dem von ihr selbst entwickelten Spannbolzen. Mögen solche (Schnell-)
Spannbolzen handhabungs- und anwendungstechnische Vorteile besitzen (vor
Schweißspritzer geschützt), so sind sie für den Fachmann dennoch nicht zwingender Bestandteil der streitpatentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die zum Verspannen der Bauteile miteinander dienenden Spannschrauben
von NK13 stellen für den Fachmann ebenfalls Spannbolzen im streitpatentgemäßen Sinn dar, die sich mittels ihrer Köpfe oder Muttern o. dgl. Schraubteile bei Bedarf an der Unterseite der Tischplatte abstützen können und lösbar befestigt sind.
Nach dem Hilfsantrag 1 verlangt die streitpatentgemäße Lehre Spannbolzen, die
sich selbst an der Unterseite der Tischplatte abstützen. Die Spannschrauben der
NK13 sind - wie oben begründet - Spannbolzen im streitpatentgemäßen Sinn, da
mittels des Schraubenkopfes und/oder einer Mutter o. dgl. Schraubteils (als solches kann auch der Schwenkhebel gem S 22 von NK13 dienen) die Spannwirkung
ausgeübt wird. Jede Spannschraube bildet somit mit ihrem Kopf und/oder dem
Schraubteil eine funktionale Einheit als Spannbolzen. Demnach stützen sich auch
bei der NK13 die Spannbolzen selbst an der Unterseite der Tischplatte ab. Die
Einfügung von "selbst" in den Anspruch 1 bewirkt somit keine engere Auslegung
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, sie beschränkt den Anspruch nicht.
Gemäß dem Hilfsantrag 2 sind Spannbolzen vorgesehen, die sich mit aus ihm heraustretenden Kugeln an der Unterseite der Tischplatte abstützen. Dies sagt dem
Fachmann zwar, dass es sich hierbei nicht (wie nach Hauptantrag und erstem
Hilfsantrag) um einen beliebigen Bolzen, wie einen Schraubbolzen handeln kann,
sondern um einen anderen Spannbolzen, bei dem bestimmte Bauteile des Bolzens auf Kugeln einwirken, um deren radiales Heraustreten zu bewirken. Er erkennt, dass dabei die Kugeln mit den weiteren Bauteilen des Spannbolzens eine
funktionale Einheit bilden und, obgleich doch nur die Kugeln am Wirkort anliegen,
sich der Spannbolzen selbst (wie schon gem Hilfsantrag 1) funktionsgleich mit
dem durch einen Schraubbolzen mit Kopf und/oder Schraubteil gebildeten Spannbolzen (nach der NK13) an der Unterseite der Tischplatte abstützt. Die Lehre des
Streitpatents gemäß zweitem Hilfsantrag schränkt den Fachmann zwar auf solche
Spannbolzen mit heraustretenden Kugeln ein, jedoch nicht auf den Bolzentyp der
Beklagten, der in der Streitpatentschrift abgebildet ist (Fig 9 - 11), sondern nur allgemein auf Bolzen dieses grundsätzlichen Wirkprinzips. Solche waren schon vor
dem Zeitrang des Streitpatents bekannt, wie die Beklagte selbst einräumt und in
der mündlichen Verhandlung demonstriert hat. Obgleich die Spannschrauben
nach NK13 dort eine Variante von Spannbolzen sind, lässt sich der Fachmann
hiervon nicht binden. Gerade dann, wenn der Kopf oder der Schraubteil einer als
Spannelement dienenden Spannschraube schlecht zugänglich ist, sucht er nach
einer alternativen Lösung, die einfacher und zweckmäßiger handhabbar ist. Dabei
stößt er von selbst auf den von der Beklagten als vorbekannt bezeichneten
Spannbolzen, bei dem sich aus ihm heraustretende Kugeln an der unzugänglichen
Seite einer Platte oder eines Winkels o. dgl. abstützen und deshalb eine Zugänglichkeit nur von einer Seite erforderlich ist. In naheliegender Weise ergänzt der
Fachmann deshalb die ihm durch den Bausatz nach dem Katalog NK13 u.a. als
Spannelemente angebotenen Spannschrauben bei Bedarf oder Wunsch durch
solchermaßen bekannte Spannbolzen, bei welchen heraustretende Kugeln die
Spannkraft auf das Bauteil übertragen.
Bei dem bekannten Bausatz nach dem Katalog NK13 sind weitere Spannelemente
wie Federspanner, Hakenspanner, Kniehebelspanner oder Niederzugspanner vorgesehen, die auch zum Auf- bzw. Einspannen von Werkstücken dienen. Eine
Schraubzwinge findet sich auf Seite 23 des Katalogs ebenfalls, diese ist aber erkennbar nicht dafür vorgesehen oder geeignet, mit ihrem Standrohr durch die Bohrungen der Tischplatte hindurch zu greifen.
Somit unterscheidet sich der Tisch des Streitpatents von dem Bausatz des Katalogs NK13 nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1
nur und nach Hilfsantrag 2 auch durch eine solche Schraubzwinge als weiteres
Spannelement. Andere Eigenschaften, welche die Beklagte beim Streitpatent geltend machen will, spielen jedoch keine Rolle. Spezielle Angaben zu den aufzuspannenden und zu verschweißenden Werkstücken sowie den Dimensionierungen des Schweiß- und Zurichttisches, beispielsweise der Wandstärke, sowie den
aufzunehmenden Kräften finden sich im Anspruch 1 (aller Fassungen) nämlich
nicht. Solcher Angaben bedarf es auch nicht, da der Fachmann in der Lage ist, die
Randbedingungen zielgerichtet festzulegen und die Vorrichtungen nach den zu erwartenden Kräften zu dimensionieren. Dies vermag er auch bei dem Baukasten
nach dem Katalog NK13, wenn jener seinen Anforderungen diesbezüglich nicht
entspricht.
Die streitpatentgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 (aller Fassungen) stellt dem
Wesen nach - ebenso wie in NK13 - einen Bausatz dar, dessen Teile - wie der
Fachmann weiß - in beliebiger Zusammenstellung bedarfsorientiert, jedoch nicht
zwingend zugleich, eingesetzt werden. Die Verwendung der streitpatentgemäßen
Schraubzwinge als Spannelement ist nicht unter allen Umständen notwendig. Der
Bausatz kann sowohl mit als auch ohne diese Schraubzwinge sinnvoll angewendet und im Weiteren auch noch durch andere Spannelemente (Kniehebelspanner
oder Niederzugspanner wie bei der NK13 aber auch durch herkömmliche
Schraubzwingen) ergänzt werden, wenn sie an das System entsprechend angepasst sind. Die Schraubzwinge nach Anspruch 1 des Streitpatents, die mit dem
Standrohr die Durchgangsbohrungen der Tischplatte durchgreift, ist also Baukastenteil, das der Fachmann nur bei Bedarf heranzieht. Genau so ist der Fachmann
bei der Verwendung des Bausatzes nach NK13 nicht auf die dargestellten Baukastenteile beschränkt, sondern fügt im Bedarfsfall z.B. außer einfacher zu handhabenden Spannbolzen auch andere ihm bekannte Werkzeuge und Vorrichtungen
hinzu, wenn das Standardprogramm seinen Anforderungen nicht genügt.
In der einschlägigen Fachwelt sind Schraubzwingen als Spannmittel weit verbreitet. Überwiegend sind dies solche, die (wie auch in der NK13 abgebildet) unabhängig einsetzbar sind. Vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Zeitrang waren
dem Fachmann aber auch jene Zwingen bereits bekannt, die für das Zusammenwirken mit einem Arbeitstisch vorgesehen sind. Ein Beispiel hierfür findet sich in
der NK20. Die daraus bekannte Schraubzwinge durchgreift die Bohrung der Tischplatte einer Werkbank und dient als Spannelement zum Einspannen eines Werkstückes. Sie bietet eine ersichtlich einfache Handhabung und ermöglicht erkennbar ein vorteilhaftes Spannen des Werkstücks unmittelbar auf die Werkbank. Obgleich diese Zwinge dort für den Arbeitstisch eines Tischlers oder Heimwerkers
vorgeschlagen ist, drängt sie sich dem Fachmann aufgrund ihrer allseitigen Eignung sofort auch zum Einsatz im Zusammenhang mit anderen Arbeitstischen als
Baukastenteil auf, wenn es dabei um das Ein- und Aufspannen von Werkstücken
geht. Ohne weitere Überlegungen greift er deshalb auf jene bekannte Schraubzwinge der NK20 zurück, deren Standrohr in Durchgangsbohrungen eines Werktisches einsteckbar ist, und verwendet diese bei Bedarf auch im Zusammenhang
mit dem aus NK13 bekannten Bausatz.
Weil die streitpatentgemäße Lehre nach Anspruch 1 (aller Fassungen) dem Fachmann einen Bausatz in hergebrachter Form an die Hand gibt, bei dem ein Grundkörper durch unterschiedliche Bausatzteile einzeln und miteinander ergänzbar ist,
wobei das Aufgreifen der einzelnen Bausatzteile nach Art und Umfang je nach Bedarf allein ins Ermessen des Fachmanns fällt, besitzt die Erfindung nicht die Qualität einer Kombinationserfindung. Vielmehr stellt sie eine Aggregation von Bausatzbestandteilen dar, da sie nur an sich Bekanntes nebeneinander stellt.
Zum Aufgreifen der bekannten, in einfacher Weise mit dem Tisch in Wirkverbindung bringbaren Schraubzwinge, die mit dem Standrohr eine Durchgangsbohrung
einer Tischplatte durchgreift, und (Hilfsantrag 2) bzw. oder (Hauptantrag sowie
Hilfsantrag 1) dem Heranziehen des ebenfalls bekannten Spannbolzens, welcher
eine Zugänglichkeit nur von einer Seite erfordert, da sich aus ihm heraustretende
Kugeln an der unzugänglichen Seite abstützen, und zur Ergänzung des aus dem
Katalog NK13 bekannten Bausatzes durch diese Spannelemente, wird der Fachmann gerade wegen ihrer erkennbaren Vorteile und des absehbaren Erfolges, in
naheliegender Weise geführt. Ohne erfinderisch tätig zu werden, gelangt er dabei
zu dem ihm als Bausatz angebotenen Schweiß- und Zurichttisch nach Anspruch 1
des Streitpatents sowohl in der vorrangig verteidigten Fassung, wie auch in den
hilfsweise verteidigten Fassungen.
Da dem Fachmann aus dem einschlägigen Stand der Technik nach alledem der
unmittelbare Weg zum Streitpatent gewiesen wird, erweist sich weder der Anspruch 1 nach Hauptantrag, noch der nach Hilfsantrag 1, noch der nach Hilfsantrag 2 als rechtsbeständig.
In den Ansprüchen 2 bis 4 sind einfache Weiterbildungen des Zuricht- und
Schweißtisches nach dem Hauptantrag angegeben, die auf gewöhnlichen handwerklichen Maßnahmen beruhen, welche ins übliche fachmännische Können fallen. Diese sind von der Beklagten nicht als patentfähig verteidigt worden und auch
der Senat vermag dort nichts Patentfähiges zu erkennen. Diese Ansprüche haben
daher das Schicksal ihres übergeordneten Anspruchs 1 zu teilen.
Aus den einzeln dargelegten Gründen war das Patent antragsgemäß in vollem
Umfang für nichtig zu erklären. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Prioritäten der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 91 14 218 [NK24], 91 14 219 [NK25] und 91 14 220 [NK26] nicht in Anspruch nehmen kann, wie die Klägerin geltend macht, und damit auch die NK24
bis NK 26 als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen wären.
III
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Dr. Henkel
Püschel
Harrer
Schmitz
Be