Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 17 W (pat) 23/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 43 577.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters

Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:

"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten“

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels

Neuheit nicht gewährbar sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt ohne einen bestimmten Antrag zu

stellen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 hat sie umnummerierte Figuren 1

und 2 eingereicht.

Der Senat geht bei dieser Sachlage davon aus, dass ihr Beschwerdebegehren

dahin geht,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent

zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 - 4 vom 22. 8. 2001, eingegangen am

23. 8. 2001,

Beschreibung S 1 vom 22. 8. 2001, eingegangen am

23. 8. 2001,

S 2 - 6 vom 5. 9. 2000 (Anmeldetag),

Zeichnungen mit Figuren 1 u 2 vom 17. 1. 2002, eingegangen am 18. 1. 2002, Figur 3 vom 25. 7. 2001, eingegangen

am 26. 7. 2001.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten (Homepages), denen eine Internetadresse (Domainname) zugeordnet ist,

wobei der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen kann, deren

Adressen in einer Liste gespeichert sind und

dass bei einem Zugriff bzw einer Anwahl einer Internetadresse zunächst einmal ein Vergleich der gewählten Internetadresse mit den in der Liste gespeicherten Adressen erfolgt und

der Zugriff auf die Internetseite der gewählten Adresse nur

dann erfolgt, wenn die Adresse auch in der Liste enthalten

ist."

Die Anmeldung hat sich zum Ziel gesetzt, eine technische Lösung bereitzustellen,

wie (bei Zugriffen auf das Internet vom Arbeitsplatz) der Zielkonflikt zwischen Arbeitnehmerinteressen und auch den Unternehmensinteressen gerecht gelöst werden kann, ohne dass es zu einer Diskriminierung von solchen Mitarbeitern kommt,

die - aus welchen Gründen auch immer - den Internetzugang während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung).

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist

jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den

§§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig ist.

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten. Dabei soll der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen können, deren Adresse in

einer Liste gespeichert sind. Hierzu erfolgt bei einem Zugriff auf eine Internetadresse ein Vergleich mit den in der Liste gespeicherten Adressen. Nur bei positivem Vergleich wird der Internetzugriff ausgeführt.

Ein solches Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten ist aus dem im Prüfungsverfahren genannten Aufsatz von Jürgen Schmidt: "Kindersicheres Netz?", veröffentlicht in der Zeitschrift c't 1997, Heft 15, S 224 - 232 bekannt.

Auf Seite 225 dieses Aufsatzes wird ein Programm "SurfWatch" beschrieben, mit

dem der Zugang zum Internet beschränkt werden kann. Zu diesem Zweck werden

nach Installation des Programms Filterlisten (URL-Listen) geladen. Eine der dort

dargelegten Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung besteht darin, dass "man den

Zugang auf explizit erlaubte Seiten" beschränkt, dh auf Seiten, die in der Filterliste

aufgeführt sind (vgl S 225). Dass dies einen Vergleich zwischen der gewählten Internetadresse und den Einträgen in der Filterliste erfordert, versteht sich für den

zuständigen Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, bspw einen Programmierer, von selbst.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist sonach vorbekannt.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Prasch

Ko