Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 17 W (pat) 23/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 43 577.7-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters
Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und
Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:
"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten“
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels
Neuheit nicht gewährbar sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt ohne einen bestimmten Antrag zu
stellen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 hat sie umnummerierte Figuren 1
und 2 eingereicht.
Der Senat geht bei dieser Sachlage davon aus, dass ihr Beschwerdebegehren
dahin geht,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent
zu erteilen mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 - 4 vom 22. 8. 2001, eingegangen am
23. 8. 2001,
Beschreibung S 1 vom 22. 8. 2001, eingegangen am
23. 8. 2001,
S 2 - 6 vom 5. 9. 2000 (Anmeldetag),
Zeichnungen mit Figuren 1 u 2 vom 17. 1. 2002, eingegangen am 18. 1. 2002, Figur 3 vom 25. 7. 2001, eingegangen
am 26. 7. 2001.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten (Homepages), denen eine Internetadresse (Domainname) zugeordnet ist,
wobei der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen kann, deren
Adressen in einer Liste gespeichert sind und
dass bei einem Zugriff bzw einer Anwahl einer Internetadresse zunächst einmal ein Vergleich der gewählten Internetadresse mit den in der Liste gespeicherten Adressen erfolgt und
der Zugriff auf die Internetseite der gewählten Adresse nur
dann erfolgt, wenn die Adresse auch in der Liste enthalten
ist."
Die Anmeldung hat sich zum Ziel gesetzt, eine technische Lösung bereitzustellen,
wie (bei Zugriffen auf das Internet vom Arbeitsplatz) der Zielkonflikt zwischen Arbeitnehmerinteressen und auch den Unternehmensinteressen gerecht gelöst werden kann, ohne dass es zu einer Diskriminierung von solchen Mitarbeitern kommt,
die - aus welchen Gründen auch immer - den Internetzugang während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung).
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten. Dabei soll der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen können, deren Adresse in
einer Liste gespeichert sind. Hierzu erfolgt bei einem Zugriff auf eine Internetadresse ein Vergleich mit den in der Liste gespeicherten Adressen. Nur bei positivem Vergleich wird der Internetzugriff ausgeführt.
Ein solches Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten ist aus dem im Prüfungsverfahren genannten Aufsatz von Jürgen Schmidt: "Kindersicheres Netz?", veröffentlicht in der Zeitschrift c't 1997, Heft 15, S 224 - 232 bekannt.
Auf Seite 225 dieses Aufsatzes wird ein Programm "SurfWatch" beschrieben, mit
dem der Zugang zum Internet beschränkt werden kann. Zu diesem Zweck werden
nach Installation des Programms Filterlisten (URL-Listen) geladen. Eine der dort
dargelegten Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung besteht darin, dass "man den
Zugang auf explizit erlaubte Seiten" beschränkt, dh auf Seiten, die in der Filterliste
aufgeführt sind (vgl S 225). Dass dies einen Vergleich zwischen der gewählten Internetadresse und den Einträgen in der Filterliste erfordert, versteht sich für den
zuständigen Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, bspw einen Programmierer, von selbst.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist sonach vorbekannt.
Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Prasch
Ko